Veröffentlicht von:

Zurückstellung von der Schule in Bayern (Art. 37 BayEUG)

  • 5 Minuten Lesezeit

Wie erreiche ich eine Zurückstellung von der Schule in Bayern?

In vielen Familien besteht ein großes Bedürfnis, eine Zurückstellung von der Schule zu erwirken, um dem Kind noch ein weiteres Jahr Zeit im Kindergarten zu geben. Meist spielen sozial-emotionale Gründe eine Rolle, d. h., das Kind ist einfach noch nicht so weit, eine Schule zu besuchen.

Allerdings gibt es in Bayern kein Elternrecht auf Zurückstellung von der Schule, d. h., Eltern müssen dies beantragen und sich meist auch gegen große Widerstände durchsetzen.

Wie dies funktioniert, zeigen nachfolgende Ausführungen:

Zurückstellung von der Schule und Einschulungsstichtag in Bayern:

Einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule müssen alle Kinder stellen, die vor dem Einschulungsstichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben und damit grundsätzlich schulpflichtig werden.

In Bayern ist der Einschulungsstichtag in Art. 37 Abs. 1 BayEUG geregelt:

Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig,

1. die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden,

2. die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben,

3. deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht nach Nr. 2 verschoben haben oder

4. die bereits einmal nach Abs. 2 oder Abs. 4 von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.

Wer in Bayern also nach dem 30.06. das sechste Lebensjahr vollendet, benötigt keine Zurückstellung von der Schule mehr, sondern die Eltern können die Einschulung einfach auf das kommende Schuljahr verschieben, wenn das Kind zwischen dem 01.07. und 30.09. geboren ist. Ab dem 01.10. wird das Kind sowieso erst ein Jahr später schulpflichtig.

Gründe für eine Zurückstellung von der Schule in Bayern:

Voraussetzung für die Zurückstellung von der Schule ist auch in Bayern, dass ein Zurückstellungsgrund vorliegt.

In Bayern ist kein konkreter Zurückstellungsgrund geregelt. In Art. 37 Abs. 2 BayEUG heißt es:

Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Zurückstellung ist nur einmal zulässig; Art. 41 Abs. 7 bleibt unberührt.

Im Ergebnis kommen in Bayern demnach alle 3 historischen Zurückstellungsgründe in Betracht:

  • Zunächst eine Zurückstellung aus gesundheitlichen Gründen, wenn Kinder wegen schwerer Krankheiten entwicklungsverzögert sind oder diese Krankheiten eine aktuelle Einschulung verhindern.
  • Des Weiteren eine Zurückstellung aus intellektuellen Gründen, weil Kinder noch nicht in der Lage sind, den Schulstoff zu bewältigen.
  • Und schließlich eine Zurückstellung aus sozial-emotionalen Gründen, vor allem wenn Kinder noch ängstlich oder verspielt sind.

Hierbei ist zu beachten, dass bei allen 3 Zurückstellungsgründen nur schwerwiegende Gründe anerkannt werden, wobei es meist um sozial-emotionale Gründe geht. Bei diesen sozial-emotionalen Gründen ist allerdings wiederum zu beachten, dass es für alle Kinder ein großer Schritt ist, in die Schule zu kommen, sodass Schulen insbesondere hier sehr streng sind!

Zurückstellung von der Schule und sonderpädagogischer Förderbedarf in Bayern

Zu beachten ist bei der Geltendmachung aller Zurückstellungsgründe, dass man nicht über das Ziel hinausschießt, sodass die Schule plötzlich die Gründe nutzen will, um das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen!

Auf diese Idee kommen immer mehr Schulen, da hierdurch zusätzliche Ressourcen genutzt werden können!

Umgekehrt geht für das betroffene Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine erhebliche Stigmatisierung einher und es handelt sich um einen Dauer-Verwaltungsakt, d. h., man bekommt dies so gut wie nicht mehr los, wenn man dies einmal hat (siehe ausführlich zum Thema meine Website: www.sonderpädagogischer-förderbedarf-inklusion.de).

Man muss also aufpassen, dass man genug darstellt, um eine Zurückstellung zu erreichen, aber nicht zu viel, sodass man im sonderpädagogischen Förderbedarf statt der Zurückstellung landet… Hierzu bedarf es erheblicher Erfahrung, wobei ich Ihnen aus meiner langjährigen Tätigkeit gerne weiterhelfen kann.

Der Antrag auf Zurückstellung von der Schule in Bayern

Zwar prüft der Schulleiter von sich aus, ob Schulreife vorliegt, aber Zurückstellungen von der Schule werden nur ganz selten durch ihn ausgesprochen. Um die Zurückstellung von der Schule zu erlangen, muss man also grundsätzlich selbst einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule stellen.

Hierbei orientiert sich der Schulleiter an den Ergebnissen der Einschulungsuntersuchung und an eigenen Einschätzungen, wobei in Bayern ein „Schulspiel“ (d. h., die Kinder simulieren einen Schulunterricht) sehr verbreitet ist. Eltern können Ihrerseits natürlich Privatgutachten und Stellungnahmen (Kindergarten, Ärzte, Psychotherapeut, Ergotherapeut etc.) vorlegen, aus denen sich eine Notwendigkeit für die Zurückstellung von der Schule ergibt.

Widerspruch bei Ablehnung der Zurückstellung von der Schule in Bayern:

Man muss ganz realistisch sagen, dass Zurückstellungsanträge durch Eltern meist sehr restriktiv behandelt werden.

Wurde die Zurückstellung von der Schule abgelehnt, kann man hiergegen Widerspruch einlegen, wobei auch hier nach wie vor maßgebend der Schulleiter entscheidet, sich also sehr selten etwas von allein ändert.

Insofern sollte man immer über anwaltliche Unterstützung in einem frühen Stadium nachdenken, denn hat man sich erst einmal in sein Unglück geredet (was meist sehr schnell geht), dann wird alles Weitere nicht mehr geglaubt…

Ich berate deshalb bei Zurückstellungswünschen von Eltern sehr viel und greife notfalls auch bundesweit ein.

Näheres finden Sie auf meiner Website www.zurueckstellung-schule.de.

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller – Anwalt für Schulrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Zoller

Beiträge zum Thema