Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)

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Häufig treten Mandanten an mich heran, die eine Markenanmeldung zunächst selbst in die Hand genommen haben, dann jedoch ein Schreiben des DPMA erhalten, in dem mitgeteilt wird, dass die Eintragung der Marke nicht in Aussicht gestellt werden könne.

Das Markenamt prüft nach Eingang der Markenanmeldung und Einzahlung der Anmeldegebühr, ob der Eintragung der Marke absolute Eintragungshindernisse entgegenstehen.

Marken, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die nur aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, können nicht eingetragen werden. Auch beschreibende Angaben unterliegen einem Freihaltungsbedürfnis, weil die Mitbewerber nicht durch Monopolrechte daran gehindert werden dürfen, derartige Angaben zu benutzen.

Ist das DPMA der Meinung, dass solche absoluten Schutzhindernisse vorliegen, wird der Anmelder der Marke angeschrieben und ihm die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern. Erfolgt in der gesetzten Frist keine Rückantwort oder gelingt es nicht, das DPMA zu überzeugen, wird die Markenanmeldung zurückgewiesen. Die Anmeldegebühr wird in diesem Fall nicht zurückerstattet.

Wenn Sie ein solches Beanstandungsschreiben erhalten haben, versuche ich, die Bedenken des DPMA auszuräumen und die Marke zur (Teil-)Eintragung zu verhelfen.

Haben Sie bereits einen Zurückweisungsbeschluss erhalten, prüfe ich, ob ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf Erfolg haben könnte.

Nehmen Sie gerne zunächst unverbindlich Kontakt zu mir auf. Dafür entstehen keine Kosten. Vor einer Mandatierung kann ich Ihnen die anfallenden Kosten für die weitere Vertretung mitteilen.


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