Zusatzversorgung: BGH kassiert Gegenwertregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

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BGH bestätigt OLG-Rechtsprechung

In seiner Entscheidung vom 07.09.2016 hat der BGH die derzeit geltenden Gegenwertregelung der VBL kassiert und damit die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe bestätigt.

Dieses hatte geurteilt, dass auch das sogenannte modifizierte Erstattungsmodell ausscheidende Arbeitgeber unangemessen benachteiligt und deswegen unwirksam ist.

Damit setzt der BGH seine Linie fort. Bereits am 10.10.2012 hat der BGH in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Forderung eines versicherungsmathematischen Barwertes nichtig ist. Dennoch konnte sich die VBL sich nicht dazu durchringen, ihre Gegenwertregeln grundlegend zu erneuern und entschied sich für einen halbherzigen Kompromiss, der aber die von der Rechtsprechung verworfenen Benachteiligungen nicht beseitigt hat.

Es kam nun, wie es kommen musste. Nachdem bereits die Instanzengerichte die Neuregelung kassiert haben, muss nun die VBL ihre Satzung nach dem BGH-Urteil erneut anpassen. Bereits gezahlte Gegenwertbeträge sind grundsätzlich nebst 5 % Zinsen zurückzuerstatten.

Trial-and-Error-Verfahren geht weiter

Für die betroffenen Arbeitgeber besteht damit aber noch keine Rechtsicherheit, denn der BGH urteilt, dass die Versorgungsanstalt ihre Satzung rückwirkend „reparieren“ darf. Wie die VBL mit den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung umgehen wird, bleibt abzuwarten.

Jedenfalls empfiehlt es sich für betroffene Unternehmen, in Hinblick auf Schadensersatzansprüche, Rückerstattungen oder drohende Gegenwertzahlungen anwaltlichen Rat einzuholen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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