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Zustimmung zur Mieterhöhung durch Zahlung?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Der Vermieter hat keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung, wenn der Mieter den höheren Betrag bereits dreimal in Folge vorbehaltslos gezahlt hat. Will der Vermieter mehr Miete verlangen, muss er seinen Mieter zunächst über seine Absichten in Kenntnis setzen und von ihm eine schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung einfordern. Doch häufig erteilt der Mieter keine ausdrückliche Zustimmung, zahlt dann aber den höheren Betrag, ohne sich zu beschweren, sog. konkludente Zustimmung.

Der Vermieter will mehr Geld

Im konkreten Fall sollten Mieter schriftlich ihre Zustimmung zu einer Mieterhöhung erteilen. Einer der Mieter war in der Zwischenzeit jedoch ausgezogen und auch der andere Mitmieter reagierte auf das Schreiben nicht. Dennoch wurde dem Vermieter in der Folgezeit der neue Betrag bezahlt, ohne dass sich einer der Mieter über die Erhöhung beschwerte. Da er jedoch nicht wusste, welcher der beiden Mieter das Geld gezahlt hatte und ob somit beide ihre Zustimmung erteilt haben, verlangte er gerichtlich deren schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung.

Kein Anspruch auf schriftliche Zustimmung

Das Amtsgericht (AG) Mannheim lehnte einen Anspruch des Vermieters auf eine schriftliche Zustimmung ab. Immerhin haben die Mieter vorbehaltslos den erhöhten Betrag gezahlt und damit schlüssig erklärt, mit der Mieterhöhung einverstanden zu sein. Egal, welcher der beiden Mieter gezahlt hat: Die sog. konkludente Zustimmung gelte auch für seinen Mitmieter, da die Zahlung der Miete beiden Mietern zugerechnet werde. Damit habe niemand seine Zustimmung verweigert, sodass der Vermieter neben einer konkludenten Zustimmung nicht auch noch eine schriftliche benötige.

(AG Mannheim, Urteil v. 23.03.2012, Az.: 9 C 77/12)

(VOI)

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