Zwei wichtige Entscheidungen bezüglich Abschiebungen

  • 1 Minuten Lesezeit

I. Abschiebung nach Afghanistan

VGH Baden-Württemberg – 17.10.2020, Az.: A 11 S 2042/20

1. Sachverhalt

Der betroffene Mann reiste im Jahr 2016 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Aufgrund des negativen Bescheides erhob der Mann Klage beim Verwaltungsgericht. Das sich anschließende Berufungsverfahren thematisierte nur noch die Frage der Abschiebung.

2. Entscheidung

Der 11. Senat des VGH wich bei dieser Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Zuvor hatte der VGH entschieden, dass es leistungsfähigen Männer zumutbar sei nach Afghanistan zurückzukehren.

Aufgrund der Schilderung einer Sachverständigen war das Gericht in diesem Fall davon überzeugt, dass ein aus dem Westen zurückkehrender Mann keine Chance habe eine Arbeit in Afghanistan zu finden. Diese Entscheidung wurde jedoch dahingehend eingeschränkt, dass dies nicht gölte, wenn der Rückkehrer auf familiäre oder soziale Unterstützung zurückgreifen könnte, oder ausreichendes Vermögen habe oder materielle Unterstützung durch einen Dritten erhielte.

3. Fazit

Aufgrund des Urteils prüft das Innenministerium nun die Abschiebung von fünf Gefährdern Anfang des Jahres 2021.


II. Abschiebung nach Griechenland

OVG Münster – 21.01.2021, Az.: 11 A 1564/20.A, sowie 11 A 2982/20.A

1. Sachverhalt

Grundlage dieser Entscheidung war, dass das BAMF Asylanträge eines Palästinensers aus Syrien und eines Eritreers abgelehnt hatte, da beide bereits in Griechenland einen internationalen Schutzstatus erhalten hatten.

2. Entscheidung

Das OVG sieht jedoch bei der Rückkehr nach Griechenland eine Gefahr für die elementarsten Bedürfnisse (Bett, Brot, Seife). Es geht von einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung aus. Die Rückkehrer könnten für eine geraume Zeit nicht in den Aufnahmeeinrichtungen unterkommen.

Zudem haben sie keine Chance auf Wohnraum, Arbeit und Sozialleistungen. Denn bereits jetzt sei eine enorme Zahl von anerkannten Schutzbedürftigen obdachlos. Ferner sei die Wirtschaft aufgrund der Corona-Pandemie und die Konsequenzen für den Tourismus geschwächt, was sich auf die Umstände der Rückkehrer ebenfalls auswirke.

3. Fazit

Eine Abschiebung nach Griechenland ist trotz anerkanntem Schutzstatus durch Griechenland nicht möglich


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Ponwenger

Beiträge zum Thema