FCK BFE – ACAB – FCK CPS – Beleidigung?

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BVerfG Beschl. v. 08.12.2020, Az. 1 BvR 842/19

Sachverhalt:

Der Verurteilte hatte in der Vergangenheit bereits wiederholt mit der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) der Polizei zu tun. Anlässlich eines Strafverfahrens gegen einen Rechtsextremen nahm der Mann an einer Demonstration vor dem Gerichtsgebäude teil. Auf dieser Demo trug der Mann einen Pullover mit der Aufschrift „FCK BFE“. Diese Aufschrift war trotz seiner Jacke gut sichtbar. Zunächst wurde er von der anwesenden Polizei dazu aufgefordert die Aufschrift zu verdecken. Da der Mann dies aber nicht tat, wurde die Beschlagnahme des Pullovers angeordnet. Unter dem Pullover hatte der Mann jedoch ein T-Shirt mit derselben Aufschrift an. Das Amtsgericht verurteilte den Mann, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe iHv. 15 Tagessätzen je 40 EUR.

Entscheidung:

Diese Verurteilung hat nun das BVerfG bestätigt und einen Eingriff in die Meinungsfreiheit für gerechtfertigt erhalten. In diesem Fall ist ein wesentlicher Aspekt anders als in den Fällen der Botschaften durch „ACAB“ und „FCK CPS“. Denn die Aufschrift „FCK BFE“ kann personalisierend zugeordnet werden. Durch das Bezugnehmen auf das Kollektiv (hinreichend überschaubare Personengruppe) der BFE ist diese Aufschrift erheblich spezifischer und eher abgrenzbar. Bei dieser Entscheidung spielte jedoch auch die Vergangenheit mit der bestimmten Polizeieinheit eine Rolle. Denn der Verurteilte hatte zuvor wiederholt mit der BFE zu tun. Folglich war ein planvolles, bestimmte Beamtinnen und Beamte herabsetzendes Vorgehen erkennbar.

Fazit:

Die Verfassungsbeschwerde hatte somit keinen Erfolg.


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