Zweiwöchige Reise in die USA ist keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung

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Das OLG Dresden hatte in seinem Beschluss vom 25.06.2021 (21 UF 350/21) über die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind sowie über  Meinungsver-schiedenheiten der Eltern hinsichtlich einer Auslandsreise zu entscheiden.

Das Kindesvater ist amerikanischer Staatsbürger und wollte während des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind zu seinen Eltern in die USA reisen.


Das Gericht war der Auffassung, dass eine zweiwöchige USA-Reise des Vaters mit dem sechsjährigen Sohn zum Besuch der dort lebenden hochbetagten Großeltern väterlicherseits, jedenfalls nach dem Wegfall der Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut und der Aufhebung der Reisewarnung durch das Auswärtige Amt, keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung darstelle. Grundsätzlich unterliegen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung der gemeinsamen Entscheidungsbefugnis der Eltern.

Das Gericht vertrat die Auffassung, es fördere die geistig-seelische Entwicklung des Kindes, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflege, so insbesondere auch mit seinen Großeltern. Der Antrag stellende Kindesvater sei berechtigt, mit dem gemeinsamen Sohn in die USA zu reisen, ohne dass er dazu der Zustimmung der Antragsgegnerin bedürfe, weil es sich dabei nicht um eine Angelegenheit handele, die von erheblicher Bedeutung für das Kind sei.


Es handele sich dann um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder für den konkreten Urlaubsort Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen.


Trotz der derzeit weltweit fortbestehenden Corona-Pandemie überwiegen für das Kind und seine kindliche Entwicklung die Vorteile der Durchführung der Reise über etwaige damit verbundene Nachteile.
Zum Zeitpunkt der geplanten Reise sei die USA vom Robert-Koch-Institut nicht mehr als Risikogebiet eingestuft und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die USA läge nicht mehr vor. Zudem drohten Antragsteller und Sohn keine Quarantäne-Pflicht, weder in den USA noch in Deutschland.


Das Gericht hat besonders berücksichtigt, dass der Antragsteller nach dem übereinstimmenden Urteil des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes ein „liebevoller, umsichtiger und verlässlicher“ Vater ist und er ein „inniges und liebevolles Verhältnis“ zum Sohn aufgebaut habe. Es sei zu erwarten, dass der Vater, falls der Sohn Heimweh während der Urlaubsreise haben sollte, hierauf feinfühlig reagieren und gegebenenfalls telefonisch oder, wozu er sich bereits in der Antragsschrift bereit erklärt hat, Kontakte via Skype mit der Kindesmutter ermöglichen werde. Eine Überforderung des Kindes durch die Dauer des angeordneten Umgangs, der auch die erforderlichen Flugzeiten einschließt, sei unter diesen Umständen nicht zu befürchten.


Der Kindesmutter wurde gleichzeitig die Auflage erteilt, den Reisepass des Kindes zu übergeben.


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