Getrenntleben der Eheleute trotz gemeinsamer Wohnung

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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat sich in seinem Beschluss vom 28.03.2024 (1UF 160/23) dazu geäußert, wann eine Trennung vorliegt, wenn die Eheleute noch im selben Haus leben.

Für ein Scheidungsverfahren und die Regelung familienrechtlicher Ansprüche ist der Zeitpunkt von Bedeutung, ab dem die Ehegatten als getrennt gelten.


Im Fall hatten sich die Eheleute getrennt und die Scheidung war beantragt.

Die Eheleute lebten wegen ihrer drei minderjährigen Kinder auch nach dem Ende der Beziehung unter einem Dach. Zur Berechnung des Zugewinns verlangten beide Auskunft über das Vermögen des anderen zum Zeitpunkt der Trennung. Dabei gab der Ehemann einen anderen, späteren Zeitpunkt an, als die Ehefrau.


Das OLG war der Auffassung, dass eine Trennung zu dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem objektiv zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und subjektiv zumindest ein Ehegatte diese Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen möchte, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt.

In der Rechtsprechung ist inzwischen anerkannt, dass es für eine Trennung nicht erforderlich ist, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung auszieht. Es genügt, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Das OLG teilte mit, dass es keiner “vollkommenen Trennung“ bedürfe.

Es sei ein „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung“ erforderlich, wozu das nach außen erkennbare getrennte Wohnen und Schlafen gehöre. Wichtig sei, dass die Eheleute keinen gemeinsamen Haushalt mehr führten und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestünden. Verbleibende Gemeinsamkeiten müssten sich in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen. Vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit stünden demnach der Annahme der Trennung nicht entgegen. Sie müssten sich aber in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen, so dass Gericht.

Dabei steht ein „freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander“ der Trennung nicht entgegen, vor allem dann nicht, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt lebten. „Denn auch nach der Trennung bleiben die Ehegatten über die Elternschaft miteinander verbunden und sind zum Wohl ihrer Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet“, führte das Gericht aus. Das Gericht unterstrich, dass ein „höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen“ stünden, da die Trennungsverarbeitung durch die Kinder häufig maßgeblich vom Umgang der Ehegatten miteinander geprägt werde.

Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau per E-Mail deutlich gemacht, dass sie die häusliche Gemeinschaft ablehne und aus diesem Grund nicht mehr in diese zurückkehren wolle.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Ehemann im Haus einen Schlafraum mit Bad im Keller genutzt. Seitdem habe keine persönliche Beziehung mehr zwischen den Eheleuten bestanden, so das Gericht. Vereinzelte Erledigungen, Einkäufe oder gemeinsame Mahlzeiten seien unwesentlich und haben der "allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft (entsprochen), wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens ... aus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich sind".


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