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16.04.2023
von Rechtsanwältin Valeriya Boesing
Nach § 651k Abs. 2 BGB kann der Reisende nach dem Ablauf der fruchtlos abgelaufenen Frist eine Abhilfe selbst schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Voraussetzung dieses Anspruchs ist ein vertragswidriges Verhalten …