Reisevertrag: Entschädigung bei einer nicht durchgeführten Reise

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Nach § 651k Abs. 2 BGB kann der Reisende nach dem Ablauf der fruchtlos abgelaufenen Frist eine Abhilfe selbst schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Voraussetzung dieses Anspruchs ist ein vertragswidriges Verhalten des Reiseveranstalters.

Nach § 651n Abs. 2 BGB kann der Reisende des Weiteren wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die nutzlose Verwendung von Urlaubszeit kein zusätzliches anspruchsbegründendes Merkmal erforderlich. Es ist unerheblich, wie der Kunde die für die Reise vorgesehene Zeitspanne verbracht hat. Ein Anspruch aus § 651n Abs.2 BGB kommt auch dann in Frage, wenn ein Berufstätiger nach Abbruch der Reise seine Berufstätigung sofort wieder aufnimmt, sofort krank wird oder wenn er eine nicht von dem Anspruchsgegner veranstaltete andere Reise unternimmt.

Was die Höhe des Entschädigungsanspruchs betrifft, so richtet sich dieser nach dem Reisepreis als Bemessungskriterium. Nach der teilweisen Rechtsprechung ist die Bemessung der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises nicht zu beanstanden. In manchen Fällen erfolgte die Berechnung nach einem zeitanteiligen Sockelbetrag (ca. 70 €) pro Tag und eine weitergehende Entschädigung nach den Umständen des Einzelfalles. Auch wurde nach der Rechtsprechung so berechnet, dass vom vollen Betrag für jeden Urlaubstag der Resturlaubswert in Abzug gebracht wurde. Welcher Betrag als Resturlaubswert abzuziehen ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen.

Foto(s): www.kanzlei-boesing.de

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