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Rechtsanwalt Tobias Bastian
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Beamtenrecht
Das Beamtenrecht in Deutschland regelt das Sonderrechtsverhältnis der Beamten. Das Beamtenrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechts. Zum Beamtenrecht zählen alle Vorschriften, die die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten regeln. Hierunter fallen nicht nur die allgemeinen Beamtengesetze, Laufbahnverordnungen oder das Besoldungs- und Versorgungsrecht. Auch die ergänzenden Vorschriften, wie etwa die Bestimmungen zum Urlaubs-, Reisekosten- oder Beihilferecht, sind Bestandteil des Beamtenrechts.
Das Beamtenverhältnis (insbesondere Begründung, Beendigung, Rechte und Pflichten) ist einseitig hoheitlich durch Gesetz vom Gesetzgeber ausgestaltet, wobei es sich hinsichtlich der Ernennung um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Damit unterscheidet sich das Beamtenrecht entscheidend vom Arbeitsrecht, wo von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Individualarbeitsvertrag bzw. den Tarifvertragsparteien ein kollektiver Arbeitsvertrag (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) ausgehandelt wird.
Man unterscheidet – je nach Dienstherr – zwischen Bundesbeamten, Landesbeamten und Kommunalbeamten. Beamte können außerdem auf Lebenszeit, auf Probe, auf Widerruf oder auf Zeit berufen werden. Weitere Differenzierungen ergeben sich z.B. nach Laufbahngruppen (mittlerer Dienst, gehobener Dienst, höherer Dienst).
Auch die gesetzlichen Grundlagen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Auf Bundesebene gelten das Bundesbeamtengesetz (BBG), das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), während die Länder ihre jeweiligen Landesbeamten-, Landesbesoldungs- und Landesversorgungsgesetze selbst erlassen haben. Bedeutsam ist zudem das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), das bundeseinheitliche statusrechtliche und -pflichtige Regelungen enthält, welche von den Ländern beachtet werden müssen. Daneben treten weitere – jeweils vom Bund bzw. von den Ländern erlassene – Gesetze bzw. Verordnungen, wie Arbeitszeitverordnung, Erholungsurlaubsverordnung, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, Nebentätigkeitsverordnung, Laufbahnverordnung, Bundesdisziplinargesetz. Für bestimmte Beamtengruppen bestehen spezielle Regelungen.
Kernpunkt sind die für Beamte nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) geltenden „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“. Dazu gehört unter anderem die Treuepflicht des Beamten, der eine Fürsorgepflicht seines Dienstherrn gegenübersteht. Den Begriffen der Dienst- und Treuepflicht des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherren sowie der Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als gegenseitiges Treueverhältnis kommen im Beamtenrecht eine besondere Bedeutung zu.
Wichtigste Fürsorgepflicht ist die bereits aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation. Dazu zählt die amtsangemessene Besoldung (vgl. Bundesbesoldungsgesetz), eine Altersversorgung im Ruhestand (vgl. Beamtenversorgungsgesetz), das Recht auf Urlaub (vgl. die Urlaubsverordnungen), auf Krankenhilfe, auf Beihilfe (vgl. Beihilfeverordnungen), Unfallfürsorge, auf Reisekosten- und Umzugskostenvergütung. Dienstrechtlich hat der Beamte ein Recht auf Einsicht in die Personalakte, auf ein Dienstzeugnis sowie ein Antrags- und Beschwerderecht.
Für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis von Beamten gelten somit Regelungen, die sich vom Arbeitsrecht deutlich unterscheiden. Rechtsanwalt Tobias Bastian berät Beamte über ihre Rechte und Pflichten.
Fürsorgepflicht des Dienstherren
Versetzung, Abordnung, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
Dienstunfähigkeit, BEM Maßnahmen, amtsärztliche Untersuchung und Versetzung in den Ruhestand
Ruhegehalt und Altersgeld Beamte
Schwerbehindertenrecht von Beamten
Disziplinarverfahren
Ich berate Sie gern, wenn Sie einen erfahrenen Ansprechpartner im Bereich Beamtenrecht suchen. Möchten Sie die Zulässigkeit einer Versetzung aus dienstlichen Gründen überprüfen oder benötigen Sie eine Vertretung in Disziplinarsachen? Haben Sie einen Dienstunfall erlitten und Ihnen droht Dienstunfähigkeit? Oder benötigen Sie umfassenden rechtlichen Beistand in einer besoldungsrechtlichen Angelegenheit? Sprechen Sie mich an!
Erbrecht
Meine Tätigkeit im Erbrecht erstreckt sich auf die Beratung und Vertretung von Miterben, Pflichtteilsberechtigten, Erblassern und allen sonstigen Parteien, die am Erbe beteiligt sind. Nicht selten sorgt das Erbe für allerlei Streitigkeiten, denen zumindest teilweise ein ordentlich und sauber gestaltetes rechtssicheres Testament vorbeugen kann. Gerne informiere ich Sie darüber, was es hinsichtlich der Vermögensaufteilung, der Erbfolge, dem Pflichtteil oder einer Enterbung zu beachten gibt und lasse erbschaftssteuerliche Aspekte dabei selbstverständlich nicht außer Acht.
Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Staat und seinen Bürgern regelt, bildet einen Interessenschwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit. Ich unterstütze Sie vorrangig bei der Korrespondenz mit Behörden und bin Ihnen darüber hinaus beim Ausfüllen von verwaltungsrechtlichen Formularen behilflich. Zielen Sie auf das Einlegen einer Verwaltungsbeschwerde bei einer öffentlichen Behörde oder auf das Einholen von Genehmigungen ab, können Sie auf meinen rechtlichen Beistand vertrauen.
Ferner verfüge ich über weitreichende Kenntnisse, wenn es um Themen, wie Umweltschutz, Denkmalschutz, Gewerbeanmeldung, Wehrdienst, Musterung oder auch Ruhezeiten geht.
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von A. L. am 28.06.2024 um 15:36 Uhr
von S. T. am 02.02.2024 um 12:18 Uhr
von T. M. am 30.08.2023 um 15:24 Uhr
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BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BORA Berufsordnung für Rechtsanwälte
FAO Fachanwaltsordnung
RVG Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
CCBE Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
EuRAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Steuerberater Lars Heinrich unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit dem räumlichen Geltungsbereich der Mitgliedsländern der Europäischen Union [ohne Nachfolgestaaten Jugoslawiens, Rumänien und Bulgarien] sowie der Schweiz, Türkei und Island und der Versicherungsschutz genügt mindestens den Anforderungen des § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) und der §§ 51 ff. Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DvStB) bei:
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