Auf nicht genommene Ferientage müssen Lehrkräfte nicht extra hingewiesen werden

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Der Europäische Gerichtshof hat bestimmt, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter rechtzeitig darüber informieren müssen, wenn sie ihren Jahresurlaub noch nicht vollständig genommen haben und die Urlaubstage möglicherweise verfallen. Die Arbeitnehmer sollen sogar explizit dazu aufgefordert werden, den Urlaub tatsächlich auch zu nehmen.

Anders ist es bei Lehrern im Beamtenverhältnis: Hier ist es eindeutig, dass die Urlaubstage immer deckungsgleich mit den Schulferien sein müssen, weshalb die Lehrkräfte nicht eigens darauf hingewiesen werden müssen. So entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem aktuellen Urteil (AZ 1 K 4290/20, Urteil vom 25.05.2022).

Der konkrete Fall: Eine Lehrerin befand sich ab 2019 im vorläufigen Ruhestand, da sie aufgrund einer Schwerbehinderung dienstunfähig geworden war. Sie konnte wegen ihrer Erkrankung seit 2017 nicht mehr unterrichten. Die Schulferien konnte sie aus Krankheitsgründen nicht für Erholungsurlaub nutzen. Als sie in den Ruhestand versetzt wurde, forderte sie rückwirkend einen finanziellen Ausgleich für ihre nicht genommenen Urlaubstage. Was ihr die zugehörige Schulbehörde verweigerte. Nach Auffassung der Behörde waren ihre Urlaubstage schlicht verfallen.

Genauso urteilten die Richter am Gelsenkirchener Verwaltungsgericht. Die Schulbehörde habe nicht die Pflicht gehabt, die Lehrerin auf ihre verfallenden Urlaubstage hinzuweise, weil diese ja immer deckungsgleich mit den Schulferienzeiten seien. Urlaub in einem anderen Zeitraum als den Schulferien zu nehmen, sei für Lehrpersonen generell nicht möglich.

Rechtsanwalt Tobias Bastian in der Kanzlei Königstraße in Stuttgart ist spezialisiert auf Fälle aus dem Beamtenrecht.


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