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Info Betriebsrat

Als Betriebsrat bezeichnet man in Privatunternehmen ein Organ, das von den Arbeitnehmern gewählt und ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber auf betrieblicher Ebene wahrnimmt.

Vorschriften zum Betriebsrat finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und in zahlreichen weiteren Gesetzen mit arbeitsrechtlichem Regelungsbereich, z.B. im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Betriebsrat handelt nach außen durch den Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter. Verfügt er über viele Mitglieder kann die Geschäftsführung auf den Betriebsausschuss übertragen werden. Zur Entlastung der Betriebsratsmitglieder können weitere Ausschüsse gebildet werden, z.B. der sog Wirtschaftsausschuss, der dann die Betriebsratsmitglieder über komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge des Betriebes informiert.

Die Einsetzung eines Betriebsrates ist ab einer Betriebsgröße von mindestens fünf regulär angestellten Beschäftigten möglich, wenn darunter mindestens drei volljährige Arbeitnehmer sind. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, auch Heim- und Zeitarbeiter, wenn sie mindestens drei Monate im Entleiher-Betrieb eingesetzt sind. Betriebsratswahlen finden regulär alle vier Jahre statt, Ausnahmen greifen etwa bei Betriebsfusionen, Stilllegungen etc.

Die Aufgabe des Betriebsrates ist in § 2 BetrVG verankert, der bestimmt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat „vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammen" arbeiten. Der Betriebsrat fungiert also als Vermittler zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber und vertritt die Interessen der Belegschaft.

Nach ansteigender Intensität hat der Betriebsrat folgende Rechte:

  • Informationsrecht: In bestimmten Fällen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über geplante Änderungen informieren. Das gilt immer, wenn der Betriebsrat die Information zur Ausübung seines Mitbestimmungsrechtes benötigt, 
  • Anhörungsrecht/Vorschlagsrecht: Der Betriebsrat ist beispielsweise berechtigt, Belange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen.
  • Beratungsrecht: Darüber hinaus steht dem Betriebsrat in einigen Fällen ein Beratungsrecht zu, d.h. er muss vom Arbeitgeber in der Beratungsphase hinzugezogen werden.
  • Widerspruchsrecht: Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, bestimmten Entscheidungen des Arbeitgebers zu widersprechen, z.B. wenn es um eine Kündigung, Änderungen der Arbeitszeit, Urlaubsregelung, Betriebsordnung, Weiterbildungsmaßnahmen und andere Aspekte innerhalb des Betriebes geht.
  • Zustimmungsrecht: In einigen Fällen ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich, beispielsweise wenn Änderungen an Personalbögen, persönliche Angaben in Personalbögen gemacht werden sollen.

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat der Arbeitgeber das Recht, die Einigungsstelle anzurufen und die Zustimmung des Betriebsrates ersetzen zu lassen. Zur Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Grundsätze kann der Betriebsrat Klage bei den Arbeitsgerichten erheben, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfüllt hat.

Die Einigungsstelle wird bei Bedarf eingerichtet und besteht aus einem unabhängigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern, je einen von Arbeitnehmer und einen von Arbeitgeberseite. Bei dem sog. Zwangseinigungsverfahren fällt die Einigungsstelle eine bindende Einigung durch Beschluss, wohingegen im Rahmen des freiwilligen Einigungsverfahrens der Beschluss nur bindende Wirkung hat, wenn dies vereinbart ist. Gegen die Entscheidung der Einigungsstelle kann Klage bei den Arbeitsgerichten eingelegt werden.

Achtung: Auch wenn der Betriebsrat einer Kündigung nicht zugestimmt hat, darf der betroffene Arbeitnehmer nicht auf die Kündigungsschutzklage verzichten, sondern muss seine Rechte als Arbeitnehmer selbst geltend machen. Denn durch den Widerspruch wird die Kündigung nicht sofort unwirksam. Der Arbeitnehmer hat jedoch  gegenüber dem Arbeitgeber einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis das gerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.

Auf Unternehmensebene wird die Belegschaft vom Gesamtbetriebsrat vertreten, der abteilungsübergreifend die Interessen der Arbeitnehmer wahrnimmt, wenn für alle Betriebe eines Unternehmens eine Entscheidung getroffen werden soll. Er wird nicht gewählt, sondern die jeweiligen Betriebsräte innerhalb des Unternehmens entsenden Vertreter in den Gesamtbetriebsrat.

Auf Konzernebene vertritt der Konzernbetriebsrat die Arbeitnehmerinteressen, der aus zwei Mitgliedern besteht, die von den Gesamtbetriebsräten des Konzerns entsendeten werden. 

Als Jugend- und Ausbildungsvertretung bezeichnet man das betriebliche Vertretungsorgan der Jugendlichen und Auszubildenden, die Anhörungs- und Beteiligungsrechte hat und alle zwei Jahre gewählt wird.

Um Interessenkonflikte zu vermeiden, dürfen Geschäftsführer, Mitglieder von Personengesellschaften und auch leitende Angestellte nicht im Betriebsrat sein und ihn auch nicht wählen. Die Interessenvertretung leitender Angestellter in einem Betrieb ist der sog. Sprecherausschuss, der je nach Betriebsgröße und Firmenausgestaltung auch auf Unternehmens- und Konzernebene bestehen kann.

Wegen seiner besonderen Position im Betrieb genießt der Betriebsrat gewisse Sonderrechte, die ihm die Erfüllung seiner Aufgabe als Interessenvertreter der Belegschaft erleichtern soll. So kann ein Betriebsratsmitglied etwa nur außerordentlich und nur mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden, hat zur Erfüllung seiner Aufgaben als Betriebsrat einen Freistellungsanspruch und einen Weiterbildungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Der Betriebsrat darf nicht mit dem Personalrat verwechselt werden. Letzterer ist das Vertretungsorgan der im Öffentlichen Dienst Beschäftigten. Gesetzliche Grundlagen zu der Personalvertretung finden sich in den jeweiligen Bundes- und Ländergesetzen.
 
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