341 Anwälte für Flugausfall | Seite 15

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Rechtsanwalt MMag. Daniel Köhle
RA MMag. Daniel Köhle, Dr.-Glatz-Straße 6, 6020 Innsbruck, Österreich 7160.6553268168 km
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Rechtliche Fragen im Bereich Flugausfall beantwortet Herr Rechtsanwalt MMag. Daniel Köhle
aus 8 Bewertungen Im Zuge der Veräußerung unserer Liegenschaft haben wir uns an MMag Köhle gewandt. Durch seine fachlich kompetenten … (31.03.2024)
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sehr gut
Rechtsanwalt Andre Hohlweg
Kanzlei Andre Hohlweg, Westenhellweg 43, 44137 Dortmund 6676.1791716539 km
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Herr Rechtsanwalt Andre Hohlweg hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Flugausfall
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Rechtsanwalt Christian Weiner LL.M.
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Herr Rechtsanwalt Christian Weiner LL.M. bietet im Bereich Flugausfall Rechtsberatung und Vertretung
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Rechtsanwalt Georgios Aslanidis
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Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Versicherungsrecht
Herr Rechtsanwalt Georgios Aslanidis bietet Rat und Unterstützung im Bereich Flugausfall
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Rechtsanwältin Katja Döhler
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Fachanwältin Verkehrsrecht • Fachanwältin Strafrecht • Reiserecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Katja Döhler - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Flugausfall

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Flugausfall

Fragen und Antworten

  • Flugausfall: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Flugausfall umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Flugausfall und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Flugausfall: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Flugausfall sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Von einem Flugausfall ist auszugehen, wenn der Flug endgültig nicht mehr stattfindet. Verschiebt sich der Flug aber nur um einige Stunden, liegt eine Flugverspätung, und gerade kein Flugausfall, vor. Das bedeutet: Erst wenn sich die Flugnummer ändert, ist der Flug unwiderruflich ausgefallen.

Fluggastrechte bei Flugausfall

Nach einem Flugausfall stehen die Reisenden nicht schutzlos dar. So kommen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft auf Versorgungsleistungen und Entschädigungsleistungen in Betracht.

Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung

Welche Rechte ein Reisender bei einer Flugannullierung hat, ist in einer EU-Verordnung über Fluggastrechte geregelt, in der sog. Fluggastrechteverordnung. Sie ist aber nur anzuwenden, wenn der Flug bei einer europäischen Fluggesellschaft gebucht wurde, deren Flieger innerhalb der EU startet und/oder landet.

Versorgungsleistungen

Unabhängig davon, ob der Flugausfall vom Flugunternehmen verschuldet wurde, können Reisende Versorgungs- bzw. Betreuungsleistungen verlangen, vgl. Art. 9 der Verordnung. Dazu gehören etwa die Versorgung mit Getränken und Lebensmitteln, zwei Telefonate – bzw. sonstige Telekommunikation wie etwa per E-Mail – und notfalls auch eine Unterbringung in einem Hotel samt der anfallenden Kosten für den Transfer zur/von der Unterkunft.

Entschädigungsleistungen

Zunächst einmal gilt: Bei einem Flugausfall können betroffene Reisende entweder den Rücktritt wegen nicht erfolgter Erfüllung des Vertrags erklären, den Ticketpreis erstattet bzw. eine anderweitige Beförderung zum Zielort verlangen.

Unter Umständen ist auch die Geltendmachung von Ausgleichszahlungen möglich. Wie hoch die Ausgleichzahlungen ausfallen, hängt jedoch von der Entfernung zwischen dem Start- und Zielflughafen, der Verspätung am Endziel bei einem Alternativflug sowie davon ab, wann der Reisende über den Flugausfall informiert wurde, vgl. Art. 5, 7 der Verordnung.

Keinen bzw. einen geringeren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat der Betroffene daher, wenn er rechtzeitig über die Annullierung informiert wurde. Wusste er etwa zwei Wochen vor Abflug bereits vom Flugausfall, entfällt der Anspruch komplett. Das Gleiche gilt, wenn der Flugausfall auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Voraussetzung ist also, dass die Fluggesellschaft den Flugausfall nicht zu verschulden hat bzw. ihn auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können. Das ist z. B. der Fall, wenn Gewerkschaften die Fluglotsen zum Streik aufrufen, um Tarifverhandlungen bzw. den Abschluss von einem Tarifvertrag zu „erzwingen“, eine Naturkatastrophe oder schlechte Wetterbedingungen. Schließlich kann die Fluggesellschaft in diesem Fall nichts für den Flugausfall.

Ansprüche bei gebuchter Pauschalreise

Hat der Reisende eine Pauschalreise gebucht, kann er bzw. der Reiseveranstalter bei Flugausfall die Kündigung vom Reisevertrag oder unter Umständen den Reiserücktritt erklären. Darüber hinaus kann der Betroffene Schadenersatz verlangen und eine Reisepreisminderung vornehmen, wenn er z. B. einen Urlaubstag wegen des Flugausfalls verpasst oder im schlimmsten Fall den Urlaub gar nicht angetreten hat. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter seine Pflichten aus dem Vertrag nämlich nicht ordnungsgemäß erfüllt, sodass ein Reisemangel nach § 651c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu bejahen ist. Diese Regelungen gelten übrigens auch, wenn die EU-Verordnung nicht anwendbar ist und der beim Reiseveranstalter gebuchte Flug ausfällt.

Hat der Reiseveranstalter allerdings eine Klausel in seine AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) aufgenommen, wonach bei Last-Minute-Angeboten lediglich von einer „voraussichtlichen Abflugzeit“ die Rede ist, so kann der Betroffene keinerlei Forderung geltend machen, solange das Flugzeug noch an demselben Tag startet. Es liegt dann weder eine Flugverspätung noch ein Flugausfall vor.

Übrigens: Gilt das EU-Recht nicht und wurde eine Individualreise gebucht, muss man sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche an die jeweiligen Vertragspartner wenden. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung kann man dann aber nicht verlangen.

Verjährung

Egal, ob der Urlaub als Pauschalreise oder als Individualreise gebucht wurde: Die Verjährung der Ansprüche wegen Flugausfalls beträgt nach den §§ 194, 195, 199 BGB drei Jahre. Hierbei ist schließlich abzustellen auf den Beförderungsvertrag zwischen dem Flugunternehmen und seinem Vertragspartner – die kürzere Verjährungsfrist nach § 651g BGB ist damit nicht anzuwenden. Ansonsten wären die Fluggäste, die eine Pauschalreise beim Reiseveranstalter gebucht haben, schlechter gestellt als Individualreisende, die direkt mit der Fluggesellschaft einen Beförderungsvertrag geschlossen haben.

Ob sich ein Zivilprozess lohnt, ist natürlich vom Einzelfall abhängig. Wer Klage beim zuständigen Amtsgericht bzw. Landgericht einreicht, sollte in diesem Fall daher die anfallenden Prozesskosten – das sind vor allem Gerichtskosten und Anwaltskosten – berücksichtigen. Unter Umständen lohnt sich dagegen eine außergerichtliche Konfliktlösung, etwa ein Mediationsverfahren oder eine Schlichtung.

Beförderungsverweigerung

Kein Flugausfall ist die sog. Beförderungsverweigerung, also die Weigerung der Fluggesellschaft, den Fluggast zu befördern, obwohl der rechtzeitig am Flugschalter erschienen ist und keine triftigen Gründe gegen eine Beförderung sprechen. So darf eine Beförderung nicht automatisch aufgrund einer Behinderung des Reisenden abgelehnt werden, weil der z. B. im Rollstuhl sitzt. Vertretbare Gründe liegen dagegen vor, wenn der Fluggast ein Sicherheitsrisiko darstellen würde oder er sein Visum oder seinen Pass nicht vorlegen kann.

(VOI)

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