1.057 Anwälte für Kauf auf Probe | Seite 45

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Rechtsanwalt Romanus Schlemm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Am Leitz - Park 4, 35578 Wetzlar 6793.157857614 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Romanus Schlemm bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Kauf auf Probe
aus 591 Bewertungen Ein angenehmer Gesprächspartner der NICHT versucht seine Dienstleistung zu verkaufen, sondern realistisch auf den … (11.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Kauf auf Probe

Fragen und Antworten

  • Kauf auf Probe: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Kauf auf Probe umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Kauf auf Probe und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Kauf auf Probe: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Kauf auf Probe sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Der Kauf auf Probe wurde explizit in den §§ 454 f. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Nicht immer hatten Käufer, die nach dem Fernabsatzrecht Waren z. B. im Internet oder über das Telefon beim Versandhandel bestellten, ein Widerrufsrecht. Ohne ein derartiges Verbraucherrecht war der Erwerb über Fernkommunikationsmittel für viele Kaufinteressenten eher abschreckend. Um ihre Produkte dennoch verkaufen zu können, machten die Verkäufer daher von dem sog. Kauf auf Probe Gebrauch.

Beim Kauf auf Probe handelt es sich um einen Kauf mit aufschiebender Bedingung. Das bedeutet, dass der Kaufvertrag nur wirksam wird bei Billigung des Gegenstandes durch den Käufer. Ist er dagegen mit der Ware unzufrieden, kann er innerhalb einer Frist die Ware wieder zum Verkäufer zurückschicken. Wurde keine Frist vereinbart, kann der Verkäufer eine angemessene Frist bestimmen, sog. Billigungsfrist. Nach § 455 S. 2 BGB wird der Vertrag nicht nur bei ausdrücklicher Billigung wirksam bzw. bei ausdrücklicher Missbilligung unwirksam; es genügt vielmehr, dass der Erwerber die Frist verstreichen lässt, ohne von seinem Rückgaberecht Gebrauch zu machen.

Übrigens: Beim Kauf auf Probe über Fernkommunikationsmittel laufen die Billigungsfrist und die 14-tägige Widerrufsfrist hintereinander ab. Das bedeutet, dass der Käufer sich etwa bei einer 14-tägigen Billigungsfrist innerhalb von 28 Tagen entscheiden kann, ob er das Produkt behalten will oder nicht. Hat der Verkäufer diesen Vorgang unklar in seinen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) geregelt, muss er mit einer Abmahnung durch einen Mitbewerber rechnen. Schließlich liegt dann unlauterer Wettbewerb vor.

Der Kauf auf Probe ist zu unterscheiden vom Kauf zur bzw. nach Probe. Hier wird zunächst ein Muster oder eine kleine Menge der gewünschten Ware bestellt. Ist sie nach dem Geschmack des Testers, bestellt er eine größere Menge nach. Aber: Weicht die nachbestellte Ware z. B. qualitativ von der Testmenge ab, liegt ein Mangel vor. Schließlich gilt die Eigenschaft des Musters als zugesichert, d. h., der Käufer kann erwarten, dass die nachbestellte Ware mit der Probe übereinstimmt.

(VOI)

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