Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Abnahme!

7 Fragen und Antworten zur Abnahme

  • 6 Minuten Lesezeit
7 Fragen und Antworten zur Abnahme

Experten-Autorin dieses Themas

Die Abnahme stellt im Vertragsrecht ein einschneidendes Ereignis dar. Unterlaufen in diesem Stadium der Vertragsdurchführung Fehler, können sowohl für Verbraucher als auch für den Unternehmer empfindliche Nachteile drohen. In diesem Ratgeber klären wir für Sie die wichtigsten Fragen rund um das Thema der Abnahme im Zivilrecht. 

Was ist eine Abnahme?

Die Abnahme stellt eine rechtserhebliche Erklärung bei der Durchführung von Verträgen dar. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Abnahmeerklärung, dass eine Leistung oder ein Produkt denjenigen Anforderungen entspricht, die er mit dem Auftragnehmer vereinbart hat. Beim Kaufvertrag ist der Käufer nicht nur dazu verpflichtet, an den Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, sondern darüber hinaus auch dazu, dem Verkäufer die Kaufsache abzunehmen. Im Kaufvertragsrecht bedeutet die Abnahme also, dass der Käufer den Besitz des erworbenen Gegenstandes übernimmt. Die Abnahme ist dann allein die körperliche Entgegennahme der Kaufsache. 

Die Abnahme beim Werkvertrag umfasst demgegenüber nicht nur die körperliche Entgegennahme des hergestellten Werkes, sondern auch das Akzeptieren des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß erbrachte Leistung. Ist das Werk eine Leistung, die körperlich nicht fassbar ist – wie zum Beispiel eine Theateraufführung –, bedarf es keiner körperlichen Entgegennahme und die bloße Billigung reicht für eine Abnahme aus.

Welche Formen der Abnahme gibt es?

Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Formen, wie eine Abnahme erklärt werden kann:

• die förmliche Abnahme 

• die erklärte Abnahme 

• die stillschweigende Abnahme 

Die förmliche Abnahme

Die förmliche Abnahme ist eine besondere Form der Abnahme im Baurecht. Sie erfolgt dann, wenn die Abnahme von einer Vertragspartei verlangt wird. In der Regel wird für die förmliche Abnahme in solchen Fällen eine gemeinsame Begehung des Bauwerks durchgeführt. Im Anschluss fertigen die Parteien ein sogenanntes Abnahmeprotokoll an, das beide Vertragspartner unterzeichnen. 

Die erklärte Abnahme

Die erklärte Abnahme ist eine ausdrücklich abgegebene Abnahmeerklärung. Diese Form der Abnahme ist somit an keine förmlichen Vorgaben gebunden. Der Auftraggeber kann zum Beispiel einfach mündlich erklären, dass die erbrachte Leistung vertragsgemäß ausgeführt und damit abgenommen ist.

Die stillschweigende Abnahme

Die Abnahme kann auch stillschweigend erklärt werden, wenn keine förmliche Abnahme vereinbart oder von einer Vertragspartei verlangt wurde. Eine stillschweigende Erklärung setzt voraus, dass der Auftraggeber nicht durch verbale Äußerungen, sondern allein durch sein Verhalten seinem Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Ob eine solche stillschweigende Abnahmeerklärung vorliegt, muss stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.  

In der Praxis wurde von den Gerichten zum Beispiel der Weiterverkauf des Werkes an einen Dritten, die vorbehaltlose Zahlung des Werklohnes, die vorbehaltlose Inbetriebnahme einer erbauten technischen Anlage oder der Einzug in das errichtete Wohnhaus als eine stillschweigende Abnahme gewertet. Allerdings muss jeder Sachverhalt immer individuell geprüft werden. Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Abnahme muss stets im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden, ob die hohen Anforderungen an eine stillschweigende Abnahme tatsächlich erfüllt sind.

Was ist die sogenannte VOB-Abnahme?

Die VOB ist die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ und wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen in drei Teilen erarbeitet. Das Regelwerk der VOB enthält allgemeine Vertragsbedingungen für Bauaufträge. Sie ist kein Gesetz und auch keine Rechtsverordnung, sondern erfüllt im Bauvertrag zum Beispiel mit dem zweiten Teil (VOB/B) die Funktion von allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie man es aus dem allgemeinen Vertragsrecht kennt. Für Bauaufträge der öffentlichen Hand ist in Deutschland die Einhaltung der VOB-Vorschriften zwingend vorgeschrieben.  

Das allgemeine Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch wird den komplexen Besonderheiten von Bauleistungen in vielen Fällen nicht gerecht. Aus diesem Grund werden die VOB-Regelungen häufig auch bei Bauverträgen zwischen gewerblichen Unternehmen oder mit privaten Verbrauchern angewendet, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde. Bei privaten Verbrauchern muss die VOB ausdrücklich als Vertragsbestandteil benannt und der vollständige Text an den Verbraucher übermittelt werden. Neben Regelungen zur Ausführung von Bauleistungen (Vertragsstrafen, Fristen usw.), Abschlagsrechnungen und Mängelansprüchen sind der VOB/B in § 12 auch spezielle Vorschriften zur Abnahme von Bauleistungen zu entnehmen. Bei der VOB-Abnahme nimmt der Bauherr als Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers die fertiggestellte Bauleistung entgegen. Dabei begutachten die beiden Vertragsparteien gemeinsam die erbrachten Bauleistungen. Auf Verlangen ist zudem eine förmliche Abnahme durchzuführen.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Abnahme von Gemeinschaftseigentum?

Errichtet ein Bauträger ein Mehrfamilienhaus mit verschiedenen Eigentumswohnungen für unterschiedliche Käufer, so müssen die jeweiligen Eigentumswohnungen als Sondereigentum jeweils vom Käufer der einzelnen Wohnungen selbst abgenommen werden. Eine oft diskutierte Frage ist jedoch, wer für die Abnahme des Gemeinschaftseigentums wie für das Treppenhaus oder für sonstige der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Bereiche zuständig ist. Im Allgemeinen gilt für Gemeinschaftseigentum, dass auch dessen Abnahme durch die jeweiligen Käufer als Vertragspartner des Bauträgers zu erfolgen hat. Daraus ergibt sich, dass eine Übertragung der Abnahme auf den Verwalter, die Wohnungseigentümerversammlung oder einen Sachverständigen grundsätzlich nicht zulässig ist. 

Häufig wird vor Gericht heftig darüber gestritten, was ein Bauträger in den Regelungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Abnahme von Gemeinschaftseigentum gegenüber dem Käufer einschränken kann und darf, denn dadurch würden unter Umständen mögliche Mängelrügen zum Nachteil des Käufers unterlaufen werden. Die gegenseitige Interessenlage ist in solchen Fällen meist sehr unterschiedlich: Der Bauträger hat ein Interesse daran, möglichst zeitnah eine vollständige Abnahme zu erwirken, um den restlichen Werklohn erhalten zu können. Die Erwerber möchten demgegenüber die abschließende Schlusszahlung vorerst einbehalten, bis das Eigentum vollständig mangelfrei vom Bauträger hergestellt worden ist. Es gilt aber, dass jeder einzelne Käufer und jedes einzelne Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Vertragspartner des Bauträgers ist.  

Die Rechtsfolgen der Abnahme treten daher zu unterschiedlichen Zeitpunkten und für jeden Einzelnen separat ein. Der Anspruch auf Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums verjährt daher häufig zu einem deutlich späteren Zeitpunkt als die einzelnen Ansprüche der individuellen Erwerber selbst. Auf diese Weise kann es durchaus zu Verzögerungen von mehreren Jahren kommen. Bauträger haben daher ein starkes Interesse daran, in den Verträgen solche Verzögerungen in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum zu verhindern. Ob derartige Klauseln in Bauträgerverträgen zur Erleichterung der Abnahme von Gemeinschaftseigentum wirksam sind, muss stets im Einzelfall von einem erfahrenen Anwalt geprüft werden. Mit Urteil vom 06.12.2016 (Az.: 28 U 2388/16) entschied das Oberlandesgericht München zum Beispiel in einem Fall, dass die vereinbarte Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger zu bestimmenden Erstverwalter unwirksam ist.

Wofür ist das Abnahmeprotokoll wichtig?

Das Abnahmeprotokoll dokumentiert die gemeinsame Begehung von Auftraggeber und Auftragnehmer und hält den Ablauf sowie das Ergebnis der Prüfung fest. Das Protokoll dient dem Auftraggeber anschließend als Grundlage für die Entscheidung, ob er die Bauleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß abnimmt und die Abnahmebestätigung erklärt oder ob er Nacherfüllung wegen Mängel vom Auftragnehmer verlangt.

Welche Rechtsfolgen löst eine Abnahme aus?

Mit der Erklärung der Abnahme werden verschiedene wichtige Rechtsfolgen ausgelöst. Die Vergütungs- und Leistungsgefahr geht im Zeitpunkt der Abnahme auf den Auftraggeber über. Das bedeutet, dass der Auftraggeber mit der Abnahmeerklärung für den unverschuldeten Untergang oder die Beschädigung des Werkes haftet. Zudem bewirkt die Abnahme, dass die Vergütung fällig wird und für einige Mängelansprüche die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Schließlich kann der Werkvertrag nach der erklärten Abnahme auch nicht mehr gekündigt werden.

Kann eine Abnahme auch verweigert werden?

Ja, die Abnahme darf grundsätzlich auch verweigert werden, allerdings nur in bestimmten Grenzen. Der Auftraggeber darf die Abnahme nur beim Vorliegen wesentlicher Mängel verweigern. Bei nur geringfügigen Mängeln darf sich der Auftraggeber dagegen nicht weigern, die Abnahme zu erklären. Tut er dies trotzdem, kann unter Umständen die sogenannte fiktive Abnahme dem Auftragnehmer helfen. Hierfür muss der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auffordern und dabei eine angemessene Frist setzen. In der Regel wird eine Frist von maximal 14 Tagen als angemessen angesehen.

Äußert sich der Auftraggeber innerhalb der Frist nicht zum Abnahmeverlangen oder verweigert er die Abnahme ohne Nennung von wesentlichen Mängeln, so tritt nach § 640 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Abnahmefiktion ein. Die Rechtsfolgen der Abnahme treten in solchen Fällen also auch ohne ausdrückliche Abnahmeerklärung ein. Aber auch hier gilt: Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls und ein entsprechender Sachverhalt sollte von einem Anwalt individuell geprüft werden.

Foto(s): ©Adobe Stock/AntonioDiaz

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Abnahme?

Rechtstipps zu "Abnahme" | Seite 19

  • 24.05.2011 Rechtsanwalt Wolfgang Schlumberger
    „… . Nach dem Stichtag beträgt die Verjährung gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme. Konkurrierende deliktische Ansprüche verjähren nunmehr in zehn Jahren bzw. drei Jahren ab Kenntnis. Für …“ Weiterlesen
  • 13.04.2011 Rechtsanwalt Mathias Henke
    „… Arbeitnehmer. Gerade aber Deutschland mit seiner im internationalen Vergleich herausgehobenen Problematik der Überalterung bei gleichzeitiger Abnahme an beruflich qualifizierten jungen Menschen hatte …“ Weiterlesen
  • 31.03.2011 Rechtsanwalt RA StB FA Michael F. Eulerich
    „… . Das von den Angeklagten missachtete Gesetz lautet: „Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen …“ Weiterlesen
  • 24.02.2011 Rechtsanwalt Dr. Frithjof Päuser
    „… vorliegen? Fragen Sie Ihren Anwalt nach den typischen Problemen bei der Abnahme und Übergabe des Objekts. Was passiert eigentlich, wenn die Immobilie nicht rechtzeitig fertig wird, etc., etc …“ Weiterlesen
  • 15.11.2018 Rechtsanwalt Wilhelm Segelken
    „… ihrer Zinszahlungspflicht relevante Zinsdifferenz fortlaufend abnahm. Am 26. Oktober 2006 erklärte sie die Anfechtung des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages wegen arglistiger Täuschung, die die Beklagte …“ Weiterlesen
  • 07.12.2010 Rechtsanwalt Jörg Schwede
    „… oder aus Werkverträgen über Arbeiten an einer Sache haben hingegen eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, wobei die Verjährungsfrist bei Ablieferung/Übergabe oder der Abnahme der Sache beginnt …“ Weiterlesen
  • 19.11.2010 Rechtsanwalt Holger Hesterberg
    „… dem Leser die Sache zunächst klar: § 154 Meineid (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr …“ Weiterlesen
  • 07.09.2010 GKS Rechtsanwälte
    „… von Abnahmen und Inspektionen von Bauwerken und bahntechnischen Anlagen tätig. Bei dieser Gelegenheit musste er auch Gestrüpp und hohes Gras betreten, wobei ihn der Zeckenbiss „ereilt" hatte …“ Weiterlesen
  • 12.08.2010 Rechtsanwalt Dr. jur Shahryar Ebrahim-Nesbat
    „… . 1 StPO in der seit 01.11.2005 geltenden Fassung erlaubt Abnahme und Speicherung eines sog. „genetischen Fingerabdrucks" bei Personen, die einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig …“ Weiterlesen
  • 01.07.2010 Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana
    „… des Fahrzeugs. Der Käufer hatte die Abnahme der Corvette verweigert und den Kaufpreis nicht gezahlt, da ein Kaufvertrag über eine blaue Corvette (Le Mans Blue Metallic) geschlossen wurde …“ Weiterlesen
  • 01.03.2010 Rechtsanwalt Christian Demuth
    „… , die in eine polizeiliche Kontrollsituation kommen, die Abnahme einer Blutprobe durch einen Arzt hinnehmen müssen, sind sie zur aktiven Teilnahme an sonstigen Untersuchungen zur Beurteilung …“ Weiterlesen
  • 15.02.2010 Rechtsanwalt Dr. jur Shahryar Ebrahim-Nesbat
    „… Telefonüberwachungen (TÜ) erweitern täglich die Zahl der Tatverdächtigen, die sich in persische Sprachen (Farsi oder Asari) zum Rauschgift-Handel und Abnahme verabreden. Meist versuchen die Beteiligten …“ Weiterlesen
  • 06.10.2009 KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de
    „… . Damit wird beispielsweise die Stellung des Nachunternehmers gegenüber einem Generalunternehmer gestärkt. 3. Druckzuschlag, § 641 Abs. 3 BGB Bislang stand dem Auftraggeber nach der Abnahme …“ Weiterlesen
  • 15.06.2009 Rechtsanwalt Sebastian Dramburg
    „… sollte nicht vernachlässigt werden, denn es legt den vertraglich geschuldeten Erfolg fest. Wichtig ist ebenfalls die Regelung der „Abnahme" der Website durch den Besteller. Dazu gehört auch die Vereinbarung über …“ Weiterlesen
  • 19.02.2009 Rechtsanwalt Torsten Klose
    „… erheblich herabsetzen, fortgeschrittenes Alter und damit bedingte Abnahme der Leistungsfähigkeit. Ein im Kündigungsschutzgesetz anerkannter Grund für eine Kündigung des Arbeitgebers …“ Weiterlesen
  • 14.10.2008 Rechtsanwalt Thomas Schulze
    „… 5 VOB/B die sogenannte Abnahmefiktionen enthalten, dass eben durch eine Fertigsstellungsmitteilung oder die Benutzung der Leistung die Abnahme fingiert wird bzw. Stundenlohnzettel anerkannt werden …“ Weiterlesen
  • 12.08.2008 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
    „… ) Bau-Abnahme unter Vorbehalt Wird das Abnahme-Protokoll vom Auftraggeber „unter Vorbehalt" unterzeichnet, so nimmt er damit das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß hin. Damit treten …“ Weiterlesen
  • 16.05.2008 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
    „… , ob Schäden entstanden sind oder ob fehlerhaft gearbeitet wurde. Eine Reklamation muss unbedingt bei der Abnahme erfolgen. Achtung: Die Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll sollte man also erst …“ Weiterlesen
  • 13.06.2007 Rechtsanwalt Sascha Förthner
    „… des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Baurecht im DAV. „Und ehe der Bauherr ein mangelhaftes Haus zähneknirschend offiziell abnimmt, sollte er die Abnahme lieber komplett verweigern. Das ist sein gutes Recht …“ Weiterlesen
  • 25.04.2007 Rechtsanwalt Sascha Förthner
    „Der Bauherr kann von einem Bauvertrag jedenfalls dann insgesamt zurücktreten, wenn der Unternehmer auch nach drei Nacherfüllungsversuchen nach Abnahme einen erheblichen Mangel noch nicht beseitigt …“ Weiterlesen
  • 26.10.2006 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
    „… . Das gleiche gilt auch für eine Dachreparatur oder den Einbau einer Decke. Kritisiert der Kunde am Abnahmetag das Werk und macht deutlich, dass er damit nicht einverstanden ist, so ist keine Abnahme …“ Weiterlesen