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Diebstahl: Definition, Strafmaß und Anzeige

  • 14 Minuten Lesezeit
Diebstahl: Definition, Strafmaß und Anzeige

Bei Diebstahl droht eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe. Wie entgeht man diesen Strafen, wenn man des Diebstahls verdächtigt wird? Als Expertinnen im Strafrecht erklären Rechtsanwältin Vanessa Gölzer und Rechtsanwältin Daniela Domjan, was Sie über die verschiedenen Arten von Diebstahl wissen müssen.

Experten-Autoren dieses Themas

Frau Rechtsanwältin Daniela Domjan
Rechtsanwältin Daniela Domjan

Diebstahl: Definition und Voraussetzungen nach § 242 StGB

Frau Rechtsanwältin Daniela Domjan
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Einen Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. 

Fremde bewegliche Sache  

Im Sinne des StGB sind Sachen körperliche Gegenstände. Forderungen, Rechte oder auch Dinge, die keinen Aggregatszustand haben (z. B. Elektrizität), können daher im Rechtssinn nicht gestohlen werden; hier greifen aber vielfach andere Straftatbestände des StGB. Ebenso wenig können Immobilien im Sinne des § 242 StGB gestohlen werden, da es sich hierbei um unbewegliche Sachen handelt. 

Die gestohlene Sache muss für den Täter fremd sein, also im Allein- oder zumindest Miteigentum einer anderen Person stehen. Dies bestimmt sich allein nach den zivilrechtlichen Vorschriften. Abzugrenzen von den fremden Sachen sind sog. herrenlose Sachen, an denen keinerlei Eigentumsrecht einer Person besteht. Dies kann zum Beispiel bei Müll der Fall sein. Jedoch ist bei Altkleidersäcken, Lebensmittel-Entsorgungscontainern von Supermärkten oder auch bei Sperr- und Sondermüll aufgrund der besonderen Zweckbestimmung dieser Entsorgungen nicht von einer Aufgabe des Eigentums auszugehen. Daher kann das jüngst vermehrt aufgekommene Containern von Lebensmitteln ein strafbarer Diebstahl nach § 242 StGB sein.  

Wegnahme

Das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme ist wörtlich zu nehmen. Die juristische Definition spricht insoweit von dem Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams durch den Täter. Der Begriff des Gewahrsams umschreibt die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf eine Sache. Ob und in welchem Umfang diese besteht, bestimmt sich letztlich nach dem gesunden Menschenverstand. 

Dieser Gewahrsam des Berechtigten wird gebrochen, indem der Täter die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit des Gegenstandes durch den Gewahrsamsinhaber aufhebt und stattdessen seine eigene Zugriffsmöglichkeit (oder die eines Dritten) begründet.

Unterscheidung: Diebstahl vs. Unterschlagung

Dies kann bereits der Fall sein, wenn der Täter im Einkaufswagen einige Waren in der Absicht versteckt, diese nicht zu bezahlen. 

Zueignungsabsicht  

Der Täter eines Diebstahls muss mit Zueignungsabsicht handeln. Dies bedeutet, er muss den Willen haben, dem eigentlichen Eigentümer den Gegenstand dauerhaft vorzuenthalten und sich selbst (oder einem Dritten) den Gegenstand zumindest vorrübergehend zu verschaffen. 

Fehlt es an einer solchen Zueignungsabsicht, liegt lediglich eine straflose Gebrauchsanmaßung vor. Entwendet der Täter einen Gegenstand, um diesen zwar zu nutzen, aber sodann auch wieder an den Eigentümer zurückzugeben, ist dies nicht strafbar. Eine Ausnahme besteht aber: Da das Auto – und inzwischen auch das Fahrrad – des Deutschen liebstes Kind ist, hat der Gesetzgeber die Gebrauchsanmaßung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern gem. § 248b StGB unter Strafe gestellt („unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs“).

Weitere Informationen zum Thema Unterschlagung finden Sie in einem eigenen Ratgeber.

Diebstahl Strafe: Mit welchem Strafmaß muss man rechnen?

Frau Rechtsanwältin Daniela Domjan
Rechtsanwältin Daniela Domjan

Der Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Innerhalb dieses sog. Strafrahmens muss der Richter die im Einzelfall gerechte Strafe finden. Dies hängt von vielen Faktoren ab: 

Umstände der Tat selbst

Ein entscheidender Faktor für die Strafzumessung ist der Wert der Tatbeute und der damit einhergehende Schaden für das Opfer. Ebenfalls wirkt es sich auf die Strafe aus, ob der Diebstahl aus einer sich bietenden Gelegenheit heraus begangen wurde oder lange und akribisch geplant.  

Umstände in der Person des Täters

Eine wichtige Rolle bei der Strafzumessung spielt auch die Person des Täters selbst, insbesondere das Tatmotiv. So wird ein Täter regelmäßig milder bestraft werden, wenn er aus einer Notsituation heraus gehandelt hat, als wenn es um bloße Luxusgüter, Mutproben oder Langeweile als Tatmotiv geht. 

Nachtatverhalten

Einen entscheidenden Einfluss auf die Strafhöhe hat auch das sog. Nachtatverhalten: Hat der Täter bei einem Ladendiebstahl die Tat schon direkt vor Ort zugegeben? Hat er später dem Opfer eine Entschädigung gezahlt? Hat er die Tatbeute zurückgegeben? Diese Fragen lassen sich unter dem Stichwort Schadenswiedergutmachung oder Täter-Opfer-Ausgleich zusammenfassen und können sich erheblich zugunsten des Täters auswirken. 

Vorstrafen

Als weiterer wesentlicher Baustein ist das bisherige strafrechtliche Vorleben des Täters zu betrachten. Es ist einleuchtend, dass Strafen höher ausfallen, wenn es in der Vergangenheit bereits Verurteilungen wegen ähnlicher Delikte gab oder der Täter sogar in offener Bewährung gehandelt hat. Summieren sich hier zu viele „Altlasten“, so können selbst bei einer Tatbeute von nur geringem Wert auch Vollzugsstrafen drohen.

Besondere Arten von Diebstahl: Unterschiede zwischen Ladendiebstahl und anderen

Frau Rechtsanwältin Daniela Domjan
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Diebstahl geringwertiger Sachen

Der Wert des Diebesgutes hat erheblichen Einfluss auf die zu erwartende Strafe. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus für sog. geringwertige Sachen weiter bestimmt, dass die Strafverfolgungsbehörden in diesen Fällen nur auf Antrag des Opfers tätig werden sollen oder wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt (§ 248a StGB). Die Grenze der Geringwertigkeit liegt nach der Rechtsprechung bei einem Sachwert von ca. 25,00 EUR.  

In der Praxis wird dies vor allem bei Ladendiebstählen eine Rolle spielen. Die betroffenen Händler stellen zwar in der Regel den erforderlichen Strafantrag. Diese Verfahren werden aber bei Ersttätern regelmäßig wegen geringer Schuld (§§ 153, 153a StPO) eingestellt. 

§ 243 StGB: Besonders schwerer Diebstahl

Das Gesetz kennt aber auch Fälle, die eine härtere Bestrafung als in § 242 Abs. 1 StGB angeordnet vorsehen. Es handelt sich dabei um Fallgestaltungen, bei denen die Art der Begehungsweise oder die Tatmotivation in einem besonderen Maße verwerflich ist. Das Gesetz zählt diese zunächst in § 243 StGB auf. Die in der Praxis wichtigsten Fälle sind im Folgenden dargestellt: 

Einbruchdiebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

Der Einbruchdiebstahl ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter in einen umschlossenen Raum eindringt, mithin also einen auch nach außen hin manifestierten besonderen Schutzbereich verletzt. Das Gesetz unterscheidet begrifflich zwischen dem „Einbrechen“, welches insoweit wörtlich den Einsatz einer nicht unerheblichen Kraft erfordert, und dem „Einsteigen“. Mit Letzterem ist der Zugang zu einem Raum durch eine nicht dazu bestimmte Öffnung gemeint. Darüber hinaus erfasst der Begriff des Einbruchdiebstahls auch Fälle des „Eindringens“ unter Verwendung eines falschen Schlüssels oder anderer Werkzeuge (z. B. Dietrich).  

Diebstahl einer durch Schutzvorrichtung besonders gesicherten Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB

Ein strengerer Strafrahmen kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Diebesgut besonders gegen eine Wegnahme gesichert war. Diese Sicherung kann zum einen in einem verschlossenen Behältnis bestehen (z. B. Tresor, Wandschrank, Briefkasten, Registrierkasse etc.) oder aber auch durch eine besondere Schutzvorrichtung (Sicherungsketten in Kaufhäusern, sofern dies bereits die Wegnahme der Ware verhindert).  

Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

Handelt der Täter in der Absicht, sich selbst aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, so handelt er gewerbsmäßig nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB. Hier wird demnach die Tatmotivation des Täters straferhöhend berücksichtigt. 

Diebstahl unter Ausnutzung von Hilflosigkeit, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt außerdem vor, wenn der Täter den Diebstahl unter Ausnutzung von Hilfslosigkeit begeht, d. h., wenn das Opfer z. B. krank, gebrechlich oder betrunken ist und der Täter diese Situation ausnutzt, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB. Hierin zeigt sich nach Ansicht des Gesetzgebers eine besonders verwerfliche Gesinnung des Täters. 

Diebstahl von Schusswaffen und Sprengstoff, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StGB

Für Diebesgut wie Schusswaffen oder Sprengstoff wird ebenfalls ein höherer Strafrahmen angesetzt, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StGB. 

Liegt eines dieser sog. Regelbeispiele vor, so wird die Tat mindestens mit drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Geldstrafen sind gar nicht vorgesehen.

§ 244 StGB: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl 

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 244 StGB weitere Fälle eines noch weiter gesteigerten Tatunrechts normiert. Hier knüpft die härtere Bestrafung aber allein an die konkreten Umstände der Tatbegehung an, da diese entweder mit besonderen Risiken oder Folgen verbunden sind. 

Diebstahl mit Waffen 

Führt der Täter oder ein anderer Beteiligter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit sich, so besteht jedenfalls das abstrakte Risiko, dass diese auch zum Einsatz kommen kann. Von dem Diebstahl geht für das Opfer eine deutlich größere Gefahr aus. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Täter die Waffe auch tatsächlich einsetzen will. Es ist auch unerheblich, ob die Waffe bzw. das gefährliche Werkzeug zur Begehung des Diebstahls mitgeführt wurde. Ausreichend ist schlicht, dass der Gegenstand vorhanden und gebrauchsbereit ist und sich die Beteiligten dieses Umstandes bewusst sind. Waffen bzw. gefährliche Werkzeuge in diesem Sinne sind z. B. klassische Schusswaffen, Schlagringe, Knüppel, Hieb- und Stichwaffen. 

Aber auch Alltagsgegenstände können den Tatbestand des Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen, wenn diese von dem Täter gerade in der Absicht mitgeführt werden, um den Widerstand einer anderen Person zu verhindern oder zu überwinden. Hier reicht aber das bloße Mitführen nicht aus, da es sich um Alltagsgegenstände handeln kann, die an sich nicht gefährlich sind. Erst die vom Täter notfalls ins Auge gefasste Verwendung führt dazu, dass die Fälle mit den voranstehenden Fällen der Waffen und gefährlichen Werkzeuge vergleichbar sind.  

Bandendiebstahl 

Begeht der Täter den Diebstahl als Mitglied einer zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbundenen Bande und unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds, so führt dies ebenfalls zu einer härteren Bestrafung. Die Gruppendynamik und damit die abstrakte Gefährlichkeit der Bande, die aufgrund der Bindung, die die Bandenmitglieder für die Zukunft eingehen und die einen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet, soll härter bestraft werden als die Tätigkeit eines einzelnen Diebes. 

Es müssen sich mindestens drei Personen zu einer Bande zusammengeschlossen haben, die künftig und für eine gewissen Dauer eine Mehrzahl von Straftaten planen. Es reicht nicht aus, dass die Bande sich zunächst nur zu einer einzigen Tat verbunden hat und die Mitglieder in der Folgezeit den neuen Entschluss fassen, erneut eine Straftat zu begehen.  

Wohnungseinbruchdiebstahl 

Die Opfer von Einbrüchen in die eigenen vier Wände haben oftmals sehr stark unter diesen Taten zu leiden. Diese Verletzung des absoluten Kernbereichs des Privat- und Intimlebens greift der Gesetzgeber in § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB auf und unterwirft diese Taten auch einer erhöhten Strafandrohung. Diese erhöhte Strafandrohung kommt dabei bereits zur Anwendung, wenn in Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Ähnliches (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) eingebrochen wird, und wird im Hinblick auf die dauerhaft privat genutzte Wohnung noch einmal verschärft.  

Erfüllt die Tat eine dieser Kriterien, so wird diese mit mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Handelt es sich bei der Wohnung sogar um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so beträgt die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr (§ 244 Abs. 4 StGB). Geldstrafen sind auch hier nicht vorgesehen. 

Raub und räuberischer Diebstahl

Die voranstehend aufgezeigten „Eskalationsstufen“ des Diebstahls finden ihren Abschluss in den Tatbeständen des Raubs (§ 249 StGB) und des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB). Kennzeichnend für beide Delikte ist eine Form der Eskalation dahingehend, dass auf das Opfer mit Gewaltanwendung oder Drohungen für Leib und Leben eingewirkt wird.  

Im Fall eines Raubes erfolgt diese Gewaltanwendung bereits im Stadium der Wegnahme und dient dazu, diese gegen den Willen des Opfers zu ermöglichen. Der Räuberische Diebstahl nach § 252 StGB erfasst hingegen die Gewaltanwendung nach der Wegnahme, wenn der Täter versucht, die bereits erlangte Beute zu sichern. Da es aber aus Sicht des Gesetzgebers keinen Unterschied macht, wann es zur Gewaltanwendung kommt, werden beide Delikte gleich bestraft. Der Strafrahmen reicht hier von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren. Geldstrafen sind auch hier nicht vorgesehen.

Vorwurf eines Diebstahls: Das sollten Sie tun!

In den meisten Fällen werden Diebstähle durch einen Ladendetektiv oder den Bestohlenen selbst zur Anzeige gebracht. Wird die Polizei auf einen vermeintlichen Diebstahl aufmerksam, leitet sie ein Strafverfahren ein. Voraussetzung dafür ist immer, dass ein sogenannter Anfangsverdacht vorliegt. Es müssen also tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung eines Diebstahls bestehen. 

Wer unmittelbar vor Ort mit einem Diebstahlsvorwurf konfrontiert wird, sollte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Denn alle Angaben, die gegenüber der Polizei oder Zeugen gemacht werden, werden in die Akte aufgenommen und können nicht mehr rückgängig gemacht werden. Darüber hinaus hat man als Beschuldigter das Recht, einen Verteidiger zu kontaktieren. Beide Rechte sollte man unbedingt und so früh wie möglich wahrnehmen.  

Wer eine Vorladung von der Polizei zum Vernehmungstermin oder einen Anhörungsbogen wegen Diebstahls im Briefkasten findet, sollte Folgendes tun:  

  1. Unverzüglich einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen.  
  2. Über den Anwalt Akteneinsicht nehmen: Der Verteidiger kann die Ermittlungsakte einsehen. Für Beschuldigte ist die Einsichtnahme in der Praxis kompliziert und kann von den Ermittlungsbehörden verweigert werden. 
  3. Nicht zur Vernehmung bei der Polizei gehen: Es besteht keine Pflicht, einer Vorladung der Polizei nachzukommen. Einer Vorladung muss nur gefolgt werden, wenn sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht kommt. 
  4. Keine Angaben zur Sache machen: Ohne vorherige anwaltliche Beratung sollte die Aussage bei Kontakt mit den Ermittlungsbehörden stets verweigert werden. Auch der Anhörungsbogen sollte nicht beantwortet werden. 
  5. Auf Belehrungen achten: Insbesondere bei der ersten Vernehmung müssen Beschuldigte darüber belehrt werden, dass sie keine Angaben zur Sache machen müssen. Unterbleibt die Belehrung, ist eine gleichwohl getätigte Aussage unverwertbar. Auch über das Recht, einen Anwalt der Wahl zu konsultieren, muss belehrt werden.

Wie geht es weiter?  

Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind, entscheidet die Staatsanwaltschaft über den Verlauf des Strafverfahrens. Sie kann das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht für einen Diebstahl vorliegt. 

Liegt ein Tatverdacht vor, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit ohne eine Auflage nach § 153 StPO oder nach § 153a StPO mit einer Auflage (z. B. Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder Schadenswiedergutmachung) einstellen. Sie kann aber auch Anklage erheben und die Eröffnung des Hauptverfahrens bei Gericht beantragen. In diesem Fall kommt es zu einer Hauptverhandlung vor Gericht. 

Möchte die Staatsanwaltschaft zwar eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Diebstahls erreichen, aber keine Hauptverhandlung durchführen, beantragt sie den Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht. Der Strafbefehl steht einer Verurteilung gleich. Gegen ihn kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt werden. Im Falle eines Einspruchs kommt es wiederum in aller Regel zu einer Hauptverhandlung vor Gericht.  

Eintrag in Bundeszentralregister und Führungszeugnis

Jede strafrechtliche Verurteilung wird in das Bundeszentralregister, aber nicht zwingend in das Führungszeugnis eingetragen. In das Führungszeugnis, das für die meisten Menschen beruflich von Relevanz ist, werden nur Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten aufgenommen. Enthält das Bundeszentralregister aber bereits eine Verurteilung und kommt eine weitere Verurteilung hinzu, werden beide Strafen unabhängig von ihrer Höhe im Führungszeugnis sichtbar.

Diebstahl Verjährung: Wann verjährt Diebstahl?

Ein Diebstahl darf nach einer gewissen Frist nicht mehr verfolgt werden (Verfolgungsverjährung). Wann die Verfolgungsverjährung eintritt, hängt von der angedrohten Strafe ab. Die Verjährung beginnt mit der Tatbeendigung. Bei einfachen und besonders schweren Fällen des Diebstahls nach §§ 242, 243 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Bei Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl und schwerem Bandendiebstahl tritt die Verfolgungsverjährung erst nach zehn Jahren ein.  

Die Frist der Verfolgungsverjährung wird durch bestimmte Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen wie die erste Vernehmung des Beschuldigten oder die Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Die Verjährungsfrist beginnt dann von Neuem. Erst wenn die reguläre Verjährungsfrist doppelt abgelaufen ist (absolute Verjährung), kann keine Strafe mehr verhängt werden.  

Die Verjährung kann auch ruhen. Sie läuft dann für eine bestimmte Zeit nicht weiter oder beginnt erst später. Insbesondere bei Sexualdelikten spielt dies eine große Rolle, da zum Beispiel minderjährige Geschädigte eine Strafanzeige bis zum 30. Lebensjahr stellen können. Bei Diebstahlsvorwürfen ist das Ruhen der Verjährung in der Praxis hingegen nicht von Relevanz.  

Wird jemand rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt, darf die Strafe nicht noch Jahre nach der Verurteilung vollstreckt werden. Der Anspruch des Staates auf die Vollstreckung der Strafe verjährt vielmehr mit dem Ablauf von bestimmten Fristen (Vollstreckungsverjährung). Die Länge der Frist bestimmt sich nach der Höhe der verhängten Strafe. Beispielsweise darf bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ohne Bewährung das Urteil nach fünf Jahren nicht mehr vollstreckt werden.

Diebstahl: Wann zahlt die Versicherung?

In vielen Fällen werden Diebstähle nicht aufgedeckt. Ist ein Täter nicht ermittelt worden und war die gestohlene Sache versichert, kommt die Versicherung für den entstandenen Schaden auf. 

In Hausratversicherungen sind allerdings bestimmte Arten des Diebstahls oft ausgeschlossen. Dies gilt etwa für einfache Diebstähle wie Taschendiebstahl, Trickdiebstahl und Diebstahl aus unverschlossenen Räumen. In der Regel sind in Hausratversicherungen inbegriffen:  

  • besonders schwere Fälle des Diebstahls, etwa bei Aufbrechen einer Tür oder eines Schlosses, 

  • Einbrüche in Wohnungen und  

  • Diebstahl von Gegenständen aus dem Auto.  

Diebstahl anzeigen: So geht es

Bei Diebstählen von Gegenständen aus einem Auto kann die Zahlung teilweise abgelehnt werden, wenn sich das Auto auf einem öffentlichen Parkplatz befunden hat. Zudem wird eine Versicherung nicht jeden beliebig hohen Schaden ersetzen, sondern auf eine vereinbarte Versicherungssumme begrenzt sein. Wer wertvolle Sachen gegen Diebstahl versichern möchte, wird dafür tiefer in die Tasche greifen müssen.  

Wer von einem Autodiebstahl betroffen ist, bekommt den Wiederbeschaffungswert meist von der Teil- und Vollkaskoversicherung erstattet. Die KFZ-Haftpflichtversicherung zahlt den Schaden nicht. Kommt es im Ausland zu einem Diebstahl, gelten zudem oft abweichende Regeln.  

Übernahme der Anwaltskosten bei Diebstahlsvorwurf  

Wer eines Diebstahls beschuldigt wird und eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, kann nur bei bestimmten Versicherungsverträgen mit einer Übernahme der Anwaltskosten rechnen. Denn Rechtschutzversicherungen haben oft einen sogenannten Vorsatzausschluss in ihre Verträge aufgenommen. Sie zahlen nur, wenn es sich um ein Delikt handelt, das fahrlässig begangen werden kann. Dies trifft für den Diebstahl nicht zu. Hinzu kommt, dass viele Versicherungen die Kosten der Verteidigung nur vorläufig übernehmen. Kommt es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Diebstahls, verlangen sie die Anwaltskosten von den Versicherten zurück. Im Übrigen gibt es bei fast jeder Versicherung eine Selbstbeteiligung, die sich in der Regel auf mindestens 150,00 € beläuft. 

Es lohnt sich also, vor dem Abschluss einer Versicherung die Versicherungsbedingungen genau zu lesen, um einen umfangreichen Strafrechtsschutz – egal ob als Geschädigter oder Beschuldigter – zu gewährleisten.

Häufige Fragen und Antworten zu Diebstahl

Welche Strafe droht bei Diebstahl?

Das Strafmaß reicht je nach Schwere des Diebstahls und der weiteren Umstände von einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (bei einfachem Diebstahl) bis hin zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren (bei Wohnungseinbruchdiebstahl). Beim Diebstahl einer geringwertigen Sache ist häufig auch die Einstellung des Verfahrens möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Raub?

Im Gegensatz zum Diebstahl wird bei Raub Gewalt zur Wegnahme eingesetzt.

Foto(s): ©Shutterstock/Brian Jackson; ©anwalt.de/LES

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