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Drohung: So gehen Sie dagegen vor

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Drohung: So gehen Sie dagegen vor

Rechtlich gesehen liegt eine Drohung vor, wenn eine Person einer anderen negative Konsequenzen in Aussicht stellt. Diese negativen Konsequenzen werden in der Fachsprache als künftiges Übel bezeichnet.

Ein Übel wird als ein materieller oder ideeller Nachteil für den Betroffenen, einen Verwandten oder eine sonstige Person, die ihm nahesteht, bezeichnet. Der Drohende behauptet, darauf Einfluss zu haben, ob diese Konsequenzen eintreten oder nicht.

Eine Drohung liegt jedoch nur vor, wenn die angekündigten negativen Konsequenzen unzulässig sind. Eine Ankündigung, jemanden zu verklagen oder anzuzeigen, ist somit keine Drohung. Die Ankündigung, jemandem Gewalt anzutun, dagegen schon.

Die wichtigsten Fakten

  • Eine Drohung selbst ist normalerweise nicht strafbar.
  • Sie ist allerdings Teil der Straftatbestände Nötigung, Erpressung und Raub.
  • Eine Willenserklärung, die Betroffene aufgrund einer Drohung abgegeben haben, können Betroffene anfechten. Hierzu zählt auch ein unterschriebener Vertrag.

So gehen Sie vor

  • Prüfen Sie, ob tatsächlich eine Drohung vorgelegen hat und ob dadurch ein Straftatbestand erfüllt ist.
  • Haben Sie aufgrund einer Drohung eine Willenserklärung abgegeben, fechten Sie diese an. Nehmen Sie Kontakt mit einem Anwalt für Strafrecht auf.

Ein typisches Beispiel für eine Drohung liegt bei Formulierungen vor, wie: „Tun Sie, was ich sage, oder Sie werden es bereuen“. Das Ziel einer Drohung ist oft die Ausübung psychischen Zwangs oder das Erregen von Furcht. Derjenige, der bedroht wird, wird hierbei unzulässigerweise unter Druck gesetzt.

Wann ist eine Drohung strafbar?

Im Strafrecht ist eine Drohung selbst üblicherweise kein Straftatbestand. Sie kann allerdings Teil etlicher Straftatbestände sein, wie etwa von Nötigung, Erpressung oder Diebstahl.

  • Nötigung wird in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) als eine unzulässige Gewaltanwendung oder Drohung, die das Opfer zu einer Handlung zwingen soll, die dieses nicht ausführen will, bezeichnet. Sie kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.
  • Eine Sonderform der Nötigung ist die sexuelle Nötigung, die auch mit einer Drohung einhergehen kann. Sie kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft werden.
  • Eine Erpressung liegt gemäß § 253 Strafgesetzbuch (StGB) vor, wenn jemand sich selbst durch Gewalt oder durch eine Drohung bereichern will. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
  • Raub wird laut § 249 Strafgesetzbuch (StGB) als Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache definiert, wobei der Täter zur Begehung der Tat Gewalt oder eine Drohung anwendet. Raub wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bestraft.

Sind Sie bedroht worden und sind Sie der Meinung, dass einer dieser Straftatbestände vorliegt, kann ein Anwalt für Strafrecht weiterhelfen.

 

Was gilt bei einem Vertrag, der aufgrund einer Drohung unterzeichnet worden ist?

Im Zivilrecht gilt eine aufgrund einer Drohung abgegebene Willenserklärung als vorerst wirksam. Allerdings kann sie gemäß § 123 BGB angefochten werden. Dem Betroffenen bleibt hierfür ein Jahr Zeit. War die Anfechtung erfolgreich, gilt die Willenserklärung gemäß § 142 BGB als nichtig. Das sorgt unter anderem dafür, dass ein Vertrag, der aufgrund einer Drohung unterzeichnet wurde, nicht mehr wirksam ist.

Wie unterscheidet sich die Drohung von einer Bedrohung?

Die Bedrohung ist im Gegensatz zur Drohung ein direkter Straftatbestand. Sie liegt vor, wenn der Täter ankündigt, dass er gegen das Opfer oder eine ihm nahestehende Person ein Verbrechen verüben wird. Gemäß § 12 Abs. 1 StGB sind in diesem Fall mit Verbrechen solche Taten gemeint, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden.

Foto(s): ©Pexels.com/Keiraburton

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