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Elterngeld und Erziehungszeiten

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Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Bei der Berechnung des Elterngeldes werden die Erziehungszeiten ohne Elterngeldbezug voll berücksichtigt. Gemäß § 2 Absatz 7 Satz 5 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) werden Erziehungszeiten nur dann nicht berücksichtigt, wenn vor der Geburt des Kindes für ein älteres Kind Elterngeld bezogen wurde.

Gegen diese Regelung zog eine vierfache Mutter bis vor das Bundesverfassungsgericht. Sie war bis 1999 berufstätig gewesen, hatte anschließend vier Kinder bekommen und war bis 2007 durchgängig in Elternzeit, sodass sie währenddessen kein Einkommen erzielt hatte. Für ihr viertes Kind wurde ihr nur das Mindestelterngeld in Höhe von 375 Euro bewilligt.

Das Elterngeld berechnet sich nach dem Nettoeinkommen der vergangenen zwölf Monate. Einkommen, das zu einem früheren Zeitpunkt erzielt wurde, wird nicht berücksichtigt. Mit ihrer Klage wollte die Mutter gerichtlich erstreiten, dass bei der Berechnung des Elterngeldes auch das Einkommen aus ihrer früheren Berufstätigkeit berücksichtigt wird. Nachdem sie vor dem Sozialgericht keinen Erfolg hatte, reichte sie schließlich Verfassungsbeschwerde ein, weil sie sich ungerecht behandelt fühlte.

Die Karlsruher Richter nahmen ihre Verfassungsbeschwerde nicht zu Entscheidung an. Nach ihrer Meinung ist § 2 BEEG mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Elterngeld als Einkommensersatz gedacht. Damit soll eine partnerschaftliche Verteilung der Elternzeit gefördert werden, nicht aber ein längerfristiges Ausscheiden aus dem Berufsleben.

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 06.06.2011, Az.: 1 BvR 2712/09)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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