Kein Unterhaltsanspruch nach falschen Missbrauchsvorwürfen

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Trennen sich Eltern, kämpfen sie oft gegeneinander. Nur allzu oft steht bei der Auseinandersetzung der Eltern nicht das Kindeswohl im Vordergrund, sondern die Enttäuschung über den anderen Partner. Dies ist zwar verständlich, dennoch sollte man nie vergessen, dass es um gemeinsame Kinder geht. Zudem können falsche Anschuldigungen dazu führen, dass der Anspruch auf Unterhalt entfällt.

So entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass der Unterhalt komplett entfällt, wenn ein Elternteil über Jahre hinweg mehrfach den falschen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des gemeinsamen Kindes erhebt. Dann sei dem anderen eine Unterhaltszahlung nicht mehr zuzumuten.

Falsche Unterstellung des sexuellen Missbrauchs

Die Eltern trennten sich 1999. Geschieden wurden sie 2002. Unmittelbar nach der Trennung beschuldigte die Mutter den Vater mehrfach des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter. Ein kinder- und ein familienpsychologisches Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass die Vorwürfe unhaltbar seien. Trotzdem blieb die Mutter bei ihrer Behauptung. So äußerte sie gegenüber der Vermieterin, dem gemeinsamen Sohn und der neuen Lebensgefährtin des Vaters, der Vater sei ein „Kinderschänder“. 2005 wurde gegen die Frau ein Strafverfahren geführt. Dieses wurde gegen Geldzahlung mit der Verpflichtung eingestellt, künftig solche Beschuldigungen zu unterlassen. Dennoch wiederholte sie die Vorwürfe. 2009 stellte der Vater die Zahlungen des nachehelichen Unterhalts an die Frau ein

Kein Unterhaltsanspruch mehr

Dem Mann sei eine weitere Unterhaltszahlung an die Frau nicht mehr zuzumuten, so das Gericht. Durch ihre falschen Äußerungen habe sie ihren Anspruch vollständig verloren. Die Behauptung, der Mann sei ein „Kinderschänder“, sei geeignet, den Ehemann in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen. Dadurch könne er familiär, sozial und beruflich isoliert und seine Existenz zerstört werden. Die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Vaters sei derart groß, dass die „Ex“ sich nicht mehr auf eine nacheheliche Solidarität berufen könne. Spätestens nach den Gutachten und dem Strafverfahren gegen sie hätte sie ihre Beschuldigungen unterlassen müssen. Daher liege ein schweres Fehlverhalten der Frau vor. Da alle Kinder bereits volljährig seien, gebe es auch keine Gründe für eine andere Entscheidung.

Oberlandesgericht Hamm am 3. Dezember 2013 (AZ: II 2 UF 105/13)

Quelle: ARGE FamR im DAV


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