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Qualifiziertes Arbeitszeugnis - was Sie wissen und beachten müssen!

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Qualifiziertes Arbeitszeugnis - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
  • Das qualifizierte Arbeitszeugnis muss aktiv beim Arbeitgeber angefordert werden.
  • Für Arbeitszeugnisse gilt eine eigene Zeugnissprache für die Beurteilungen der Leistungen und des Verhaltens.
  • Grundsätzlich besteht für Arbeitgeber die „Wohlwollenspflicht“.

Wann hat man Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Ein interner Abteilungswechsel oder zum Beschäftigungsende, bei jeder Beschäftigungsform und mit triftigem Grund kann ein Arbeitszeugnis verlangt werden. Gemäß § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 109 Gewerbeordnung (GewO) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen.

Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber nur dazu verpflichtet, ein einfaches Arbeitszeugnis auszustellen. Möchte man ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, muss man dieses beim Arbeitgeber verlangen.

Welche Angaben sollten in einem qualifiziertes Arbeitszeugnis stehen?

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Folgende Punkte sollten im qualifizierten Arbeitszeugnis enthalten sein:

  • Angaben zum Unternehmen
  • Angaben zum Arbeitnehmer
  • Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
  • Detaillierte Tätigkeitsbeschreibung
  • Beurteilung von Leistung und Sozialverhalten
  • Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses
  • Schlussformel
  • Ort, Datum und Unterschrift

Sind Negativaussagen zulässig?

Arbeitgeber müssen bei der Zeugniserstellung beachten, dass sie die „Wohlwollenspflicht“ beachten müssen. „Wohlwollen“ meint, dass das Zeugnis keine Informationen enthalten darf, die die Suche des Mitarbeiters nach einer neuen Tätigkeit erschwert. Zudem ist es Arbeitgebern auch nicht erlaubt, Behauptungen bzw. Interpretationen und Vermutungen über das Verhalten oder die Leistung des Mitarbeiters aufzuführen.

Arbeitgeber müssen selbst eine kritische Beurteilung positiv formulieren. Dennoch gibt es für Vorgesetzte viele Möglichkeiten, den zunächst offensichtlich positiven Bewertungen eine negative Bedeutung beizumessen. Vielen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Rechtsanwälten ist dies unter dem Begriff „Geheimcodes“ geläufig.

Vorsicht vor Geheimcodes – worauf sollte man achten?

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis spiegelt die fachliche und persönliche Entwicklung des Bewerbers in seiner Berufslaufbahn wider. Folgende Aspekte können bzw. sollten Sie beispielsweise aufnehmen:

  • Fachkenntnisse
  • Arbeitsbereitschaft
  • Arbeitsbefähigung
  • Arbeitsweise
  • Arbeitserfolg
  • Führungsfähigkeit (z. B. bei leitenden Angestellten)
  • Führungsleistung (z. B. bei leitenden Angestellten)
  • Gesamtbeurteilung
  • Verhaltensbeurteilung

Im Anschluss an die Leistungsbeurteilung folgen im Zeugnis die Angaben dazu, wie der Arbeitnehmer sich gegenüber seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen und zu anderen Personen, zu denen er am Arbeitsplatz Kontakt gehabt hat (bspw. Kunden, Gäste, Patienten), verhalten hat.

Es ist wichtig, dass Sie dabei – in genau dieser Reihenfolge – auf das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen eingehen. Wird die Reihenfolge geändert oder bleibt eine Personengruppe unerwähnt, drücken Sie damit aus, dass Sie hier Grund zur Beschwerde hatten.

Wie ist die Notenverteilung im Arbeitszeugnis?

Es gibt viele verschiedene Notenschemata, beispielsweise:

  • Sehr gut (Note 1): „stets zu unserer vollsten/höchsten Zufriedenheit“
  • Sehr gut (Note 1): „selbstständig mit äußerster Sorgfalt und Genauigkeit“
  • Sehr gut (Note 1): „herausragende Arbeitsergebnisse und außergewöhnliches Engagement“

  • Gut (Note 2): „stets zur vollen Zufriedenheit“
  • Gut (Note 2): „stets zuverlässig und äußerst gewissenhaft“
  • Gut (Note 2): „überdurchschnittliche Arbeitsqualität und Initiative“

  • Befriedigend (Note 3): „sorgfältig und genau“
  • Befriedigend (Note 3): „gewissenhaft und zuverlässig“
  • Befriedigend (Note 3): „stets zur Zufriedenheit“

  • Ausreichend (Note 4): „zur Zufriedenheit“
  • Ausreichend (Note 4): „mit Sorgfalt und Genauigkeit“
  • Ausreichend (Note 4): „Verhalten war insgesamt einwandfrei“

  • Mangelhaft (Note 5): „im Großen und Ganzen“
  • Mangelhaft (Note 5): „zufriedenstellend“
  • Mangelhaft (Note 5): „insgesamt“

Verlangt der Arbeitnehmer eine bessere Note, muss er in einem Prozess überdurchschnittliche Leistungen beweisen. Um eine mögliche Klage vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber deshalb vorher am besten von einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses beraten lassen.

Foto(s): ©Pexels/Sora Shimazaki; Adobe Stock

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