Laut dem Gesetz haben Vermieter bei verschiedenen Fallkonstellationen die Möglichkeit, die
Miete zu erhöhen. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, richtet sich im
Wesentlichen nach dem Grund für die geplante Mieterhöhung. Die Redaktion von anwalt.de gibt einen
Überblick zu den verschiedenen Varianten.
1. Vertragliche Vereinbarung, § 557 Abs. 1,
Abs, 2 BGB
Im Zivilrecht, also auch im Mietrecht, gilt der Grundsatz der
Vertragsautonomie. Aus diesem Grund steht es Vermieter und Mieter weitgehend frei, mit welchem
Vertragsinhalt sie einen Mietvertrag abschließen. Das gilt
auch für die Erhöhung der Miete. Ausgenommen sind lediglich Mietverhältnisse im Rahmen des
sozialen Wohnungsbaus. Ansonsten kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zwei Varianten, bei denen
eine Mieterhöhung bereits im Voraus vertraglich festgelegt werden
kann:
a) Indexmiete, §§ 557 Abs. 1, 557b BGB
Bei der
Indexmiete wird vereinbart, dass die Miete anhand des vom Bundesamt für Statistik ermittelten
Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte orientiert. Diese Art der Festlegung der
Mieterhöhung ist in der Praxis jedoch die absolute
Ausnahme.
b) Staffelmiete, §§ 557 Abs. 2, 557a
BGB
Mehr praktische Relevanz hat die sog. Staffelmiete. Hier wird eine Vereinbarung
im Mietvertrag getroffen, dass der Mietzins innerhalb eines bestimmten Zeitintervalls automatisch
erhöht wird.
Bei beiden oben genannten Mietvereinbarungen ordnet das BGB bestimmte Voraussetzungen an. So muss formell die Vereinbarung schriftlich
erfolgen und auch bei Index- oder Staffelmiete ist eine Mieterhöhung nur nach einer bestimmten
Frist zulässig und muss begründet werden.
2. Gesetzliche Mieterhöhung, § 557 Abs.
3 BGB
Neben der freiwilligen beiderseitigen Vereinbarung einer Mieterhöhung im
Voraus, kann eine Erhöhung des Mietzinses auch gesetzlich erzwungen werden. Dabei sind
unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen zu beachten, je nachdem, weswegen eine Erhöhung der
Miete durchgesetzt werden soll. Nur wenn eine Mieterhöhung ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen
ist, kann der Vermieter keine Mieterhöhung beanspruchen. Man unterscheidet bei der Erhöhung des
Mietzinses wie folgt:
a) Ortsübliche Vergleichsmiete, §§ 558, 558a,
558b, 558c, 558d, 558e BGB
Eine Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche
Vergleichsmiete gemäß §§ 558 ff. BGB ist die häufigste Variante, die Vermieter zur Erhöhung
des Mietzinses wählen. Hier darf der Mietzins während des Mietverhältnisses nach Ablauf einer
gewissen Frist an die regionalen Wohnmarktverhältnisse angepasst werden.
Rechtlich verleihen
die §§ 558 ff. BGB dem Vermieter zwar nicht das Recht, einseitig eine Änderung der Mietzinsregeln
anzuordnen. Er hat aber einen rechtlichen Anspruch auf Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung,
wenn alle formellen und materiellen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa muss die
Schriftform und die Kappungsgrenze eingehalten und die Begründung (Mietspiegel, Mietdatenbank etc.)
zutreffend sein. Bekommt der Mieter das Schreiben, indem der Vermieter die Mieterhöhung ankündigt
und begründet, hat er verschiedene Reaktionsmöglichkeiten. Zunächst einmal kann er der
Mieterhöhung zustimmen. Stimmt er ihr nicht vor Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des
Mieterhöhungsschreibens zu, ist der Vermieter berechtigt, die Zustimmung vor Gericht
einzuklagen.
Weitere Informationen zur Mieterhöhung
wegen der ortsüblichen Vergleichsmiete finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp „Mieterhöhung: Tipps rund um den Mietspiegel“.
b) Modernisierung, §§ 559, 559a
BGB
Wegen einer Modernisierung der Wohnung kann ebenfalls eine Mieterhöhung
anfallen. In diesem Fall hat der Vermieter keinen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung, sondern
kann die Erhöhung allein durch einseitige Erklärung festlegen. Dabei ist eine Mieterhöhung wegen
Modernisierung unabhängig von einer Erhöhung anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete möglich und
kann auch mit einer solchen kombiniert werden.
Allerdings berechtigen
nur Baumaßnahmen zur Mieterhöhung gemäß §§ 559 f., die sich auch auf den Gebrauchswert der
Mietsache positiv auswirken. Hierunter fallen beispielsweise eine bessere Lüftung,
Isolierverglasungen, Zentralheizungen und Maßnahmen zur Energieeinsparung. Achtung: Nicht zu
einer Erhöhung der Miete berechtigen dagegen reine Erhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen.
Sind alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, ist eine
Mieterhöhung um jährlich bis zu 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten rechtens.
Weitere Informationen
rund um das Thema Modernisierung finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp
„Modernisierung: Wenn der Vermieter die Wände
einreißt“.
c) Gestiegene
Betriebskosten, § 560 BGB
Ist im Mietvertrag eine Nebenkostenpauschale vereinbart,
hat der Vermieter gemäß § 560 BGB das Recht, eine Erhöhung des mit der allgemeinen Miete
monatlichen Pauschalbetrags zu verlangen, wenn sich die Betriebskosten verteuert haben. Auch hier
gilt, dass eine Erhöhung unabhängig von den anderen Erhöhungsvarianten erfolgen kann,
beispielsweise wegen Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§§ 558 ff. BGB) oder aufgrund
von Modernisierungsmaßnahmen (§§ 559 ff. BGB).
Ebenso ermöglicht § 560 Abs. 2 BGB eine
Herabsetzung der Nebenkostenpauschale, wenn sich die Betriebskosten
verbilligen.
Die rechtlichen Aspekte bei einer Betriebskostenabrechung werden
ausführlich im anwalt.de-Rechtstipp „Betriebskostenabrechnung: Belastungsprobe für das
Vermieter-Mieter-Verhältnis" erläutert.
3. Sonderkündigungsrecht des Mieters, § 561
BGB
Bei Mieterhöhungen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§§ 558
ff. BGB) oder wegen Modernisierung (§§ 559 ff. BGB) steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht
zu, damit er einer eventuelle krassen finanziellen Überforderung ausweichen kann. Er darf dann –
auch wenn das Mieterhöhungsverlangen rechtmäßig ist – zwei Monate nach Zugang des
Mieterhöhungsschreibens außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats
kündigen.
(WEL)
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