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Urheberschutz auch für Pressemitteilungen!

  • 5 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

Dass man Texte anderer nicht einfach so ohne Weiteres kopieren darf, sollten mittlerweile die meisten wissen. Aber was ist mit Pressemitteilungen? Es herrscht die weitverbreitete Meinung, dass diese doch extra für die Presse erstellt werden und daher zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt sind. Das ist jedoch nicht ganz zutreffend.

[image]Pressemitteilung ist „kleine Münze“

Pressemitteilungen sind Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und unterliegen somit dem Urheberschutz.

Ein Werk ist generell nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es ein gewisses Maß an Schöpfungshöhe aufweist - es darf sich also nicht um etwas Alltägliches handeln - und eine persönlich geistige Leistung beinhaltet. Pressemitteilungen gelten diesbezüglich als sogenannte „kleine Münze“, d. h. als weniger anspruchsvoller Text, der aber gerade noch die unterste Grenze des Urheberrechtsschutzes erreicht (vgl. auch LG Hamburg, Urteil v. 31.01.2007, Az.: 308 O 793/06).

Übrigens: Amtliche Werke - also z. B. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse oder auch Gerichtsurteile - unterliegen nicht dem Urheberschutz. Werden sie allerdings in eigenen Worten zusammengefasst, gelten sie wieder als geschütztes Sprachwerk.

Recht zur öffentlichen Wiedergabe

Der Urheber hat zunächst gemäß § 15 UrhG das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe bzw. öffentlichen Zugänglichmachung. Deshalb dürfen Pressemitteilungen nicht bedenkenlos übernommen und auf z. B. der eigenen Website eingestellt werden, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers einzuholen. Dabei ist es völlig unerheblich, um welche Art von Website es sich handelt - ob privat oder geschäftlich, rein redaktionell oder kommerziell.

Geht dagegen das Einverständnis des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung direkt aus der Pressemitteilung oder aus zusätzlichen Angaben hervor, ist keine ausdrückliche Genehmigung mehr einzuholen. Beispielhaft ist hier der Bundesgerichtshof zu nennen, der durch eine Formulierung im Abschnitt „Presse“ auf seiner offiziellen Website die Textübernahme seiner Pressemitteilungen ausdrücklich erlaubt, sofern eine Quellenangabe in bestimmter Form erfolgt. Andere Gerichte dagegen bestehen auf die Einholung der ausdrücklichen Genehmigung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beispielsweise erlaubt die Nutzung für den nicht gewerblichen Bereich. Für die kommerzielle Nutzung benötigt man dagegen die Zustimmung des Gerichts.

Bei Internetportalen, die Pressemitteilungen veröffentlichen, kann das Einverständnis des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung außerdem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein. Findet sich dort jedoch keine solche Formulierung, kann man nicht davon ausgehen, dass die Pressemitteilungen bereits aufgrund ihrer Natur zur Weiterverwendung im öffentlichen Bereich bestimmt sind. Es muss also auch hier die ausdrückliche Genehmigung des Urhebers eingeholt werden.

Gleiches gilt für die Übernahme von Texten aus Newslettern oder RSS-Feeds.

Urheberrechtsverletzung kann ein Nachspiel haben

Wer also Pressemitteilungen ohne die Zustimmung des Urhebers auf seiner Website einstellt, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Denn der Urheber kann den Verletzer seiner Rechte gemäß § 97 auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich entweder nach dem durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinn oder danach, welchen Betrag der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er den Urheber zuvor um Erlaubnis gefragt hätte (§ 97 Abs. 2 UrhG).

Zudem steht dem Urheber bei Rechtsverletzung ein Beseitigungsanspruch zu. Der Rechteverletzer muss also die besagten Beiträge wieder von seiner Website entfernen.

In der Abmahnung kann der Urheber dem Rechteverletzer auch den Ersatz der entstandenen Abmahnungskosten auferlegen, wobei sich der Betrag für die erstmalige Abmahnung bei nur unerheblichen Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt (§ 97 a Abs. 2 UrhG).

Urheberrechtsverletzungen werden auch strafrechtlich verfolgt und gemäß § 106 Abs. 1 UrhG generell mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Handelt es sich um gewerbsmäßige unerlaubte Verwertungen, sind es sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 108 a UrhG).

Schutz vor bösen Folgen

Nach dem UrhG ist es generell erlaubt, bestimmte Textstellen zu übernehmen, solange es sich um ein Zitat handelt (§ 51 UrhG).

Zitate müssen für die Leser deutlich erkennbar sein, z. B. durch das Setzen von Anführungszeichen. Die Angabe der Quelle bzw. des Urhebers ist dabei unbedingt erforderlich (§ 63 UrhG).

Im Grundsatz muss sich das Zitat auf einzelne Stellen des Werkes beschränken, was im Umkehrschluss bedeutet, dass das Übernehmen von Texten als Ganzes - trotz Angabe des Urhebers - nicht zulässig ist. Ein Zitat sollte in der Regel also nur einen Bruchteil des eigenen Werkes darstellen.

In Ausnahmefällen ist die Übernahme einer längeren Textpassage möglich, wenn dies für den Zweck des Zitats erforderlich ist, die Wortwahl des zitierten Werkes besonders gelungen ist oder sich bei Verwendung von einzelnen zitierten Textstellen Sinnverluste ergeben würden.

Wer denkt, dass sich etwas anderes ergibt, wenn man den Text mit einer abgeänderten Überschrift veröffentlicht, liegt falsch. Es handelt sich trotzdem um eine unzulässige Verwendung. Es liegt sogar zusätzlich noch ein Verstoß gegen das Änderungsverbot aus § 62 UrhG vor.
Hat der Urheber sein Einverständnis zur öffentlichen Wiedergabe erteilt, darf beispielsweise die Überschrift trotzdem nicht ohne Weiteres abgeändert werden. Denn hierfür muss der Verfasser ebenfalls seine ausdrückliche Zustimmung erteilen (§ 39 UrhG).

Einräumung von Nutzungsrechten

Wer Pressemitteilungen zum Zwecke der Einbindung auf einer Website unbedingt vollständig übernehmen möchte, sollte sich vorher die ausdrückliche - und am besten schriftliche - Genehmigung des Urhebers (sog. Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG) einholen.

Der Urheber kann anderen gemäß § 31 UrhG verschiedene Nutzungsrechte einräumen. Hier wird zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht unterschieden, außerdem differenziert man räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkte und unbeschränkte Nutzungsrechte.
Während beim ausschließlichen Nutzungsrecht eine weitere Nutzung in der erlaubten Weise durch andere ausgeschlossen ist, kann ein einfaches Nutzungsrecht durchaus mehreren Personen eingeräumt werden.

Was tun, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt?

Hat man eine Urheberrechtsverletzung begangen und erhält daraufhin eine Abmahnung eines Rechtsanwaltes, sollte man grundsätzlich Ruhe bewahren und nicht überstürzt handeln.

Meistens ist der Abmahnung bereits eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte unterzeichnen soll. Das sollte man zunächst jedoch auf keinen Fall tun. Ebenfalls sollte man vorerst keine Zahlungen an die abmahnende Kanzlei leisten. Doch das bedeutet nicht, dass man untätig bleiben und die Abmahnung ignorieren kann.

Am besten lässt man die Unterlassungserklärung durch einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen und modifizieren. Denn vorformulierte Unterlassungserklärungen sind in den meisten Fällen zu weit gefasst, enthalten zu hoch angesetzte Vertragsstrafen oder beinhalten zu weitgehende Schuldanerkenntnisse und Zugeständnisse.

Nennt die abmahnende Kanzlei bestimmte Fristen, sollte man diese notieren und innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Ansonsten riskiert man eine gerichtliche einstweilige Verfügung, welche wiederum erhebliche Kosten nach sich ziehen kann.

Von einer Kontaktaufnahme mit dem abmahnenden Rechtsanwalt ist abzuraten. Der Abgemahnte könnte am Telefon versehentlich, und ohne es zu wissen, Schuldeingeständnisse abgeben.

(HEI)

Foto(s): ©fotolia.com

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