Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Urlaubsanspruch Elternzeit!

Urlaubsanspruch Elternzeit – die wichtigsten Fakten

  • 1 Minuten Lesezeit
Urlaubsanspruch Elternzeit – die wichtigsten Fakten

Mutterschutz – die wichtigsten Fakten

  • Werdende Mütter stehen laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) unter besonderem Schutz.
  • Sechs Wochen vor berechnetem Entbindungstermin und mindestens acht Wochen nach der Geburt dürfen diese Arbeitnehmerinnen nicht arbeiten.
  • Ab sechs Wochen vor dem berechnetem Entbindungstermin kann der Arbeitgeber die Mutter nur beschäftigen, wenn sie ausdrücklich einwilligt.
  • Durch den Mutterschutz sollen schwangere Arbeitnehmerinnen vor finanziellen Einbußen, einer schwangerschaftsbedingten Kündigung oder einer gesundheitlichen Gefährdung geschützt werden.

Urlaubsanspruch – die wichtigsten Fakten

  • Arbeitnehmer/-innen haben laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – wenn sie fünf Tage in der Woche arbeiten – einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen. Mehr Urlaubstage können im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart werden.
  • Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach sechs Monaten.
  • In der Probezeit haben Arbeitnehmer/-innen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
  • Bei Teilzeit verringern sich die Urlaubstage entsprechend, z. B. hat man bei einer Arbeitswoche von 4 Tagen Anspruch auf einen Jahresurlaub von 16 Tagen.

Urlaubsanspruch im Mutterschutz – die wichtigsten Fakten

  • Werdende Arbeitnehmerinnen müssen für den Mutterschutz keinen Urlaub beantragen.
  • Während des Mutterschutzes wird der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht verringert oder verändert.
  • Der Urlaub muss nicht vor dem Mutterschutz (vollständig) genommen werden.
  • Der Urlaub, der aufgrund der Schwangerschaft bzw. Geburt nicht genommen werden kann, verfällt nicht.
  • Der bestehende Urlaubsanspruch kann gemäß § 17 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) entweder noch zum Ende des Mutterschutzes oder auch noch nach der Elternzeit im laufenden oder folgenden Kalenderjahr genommen werden.

Beispiel – Urlaubsanspruch nach dem Mutterschutz und der Elternzeit

  • Die Arbeitnehmerin Frau Mustermann hat aktuell noch 14 Tage Urlaub.
  • Sie geht am 23.11.2018 in Mutterschutz, das Kind wird am 04.01.2019 geboren.
  • Die Mutterschutzfrist endet am 01.03.2019.
  • Frau Mustermann nimmt zwei Jahre Elternzeit und nimmt am 04.12.2021 ihr Arbeitsverhältnis wieder auf.
  • Es stehen ihr nun neben dem Jahresurlaub (März bis Dezember 2021) noch die 14 Tage Urlaub vor dem Mutterschutz zu. Diese kann sie entweder 2021 oder bis Ende 2022 geltend machen.
Foto(s): ©Pexels/Yan Krukov

Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Urlaubsanspruch Elternzeit?

Rechtstipps zu "Urlaubsanspruch Elternzeit" | Seite 5

  • 30.06.2014 Rechtsanwältin Susanne Schäfer
    „… ) des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dieser (volle) gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht erstmalig, nachdem das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat (somit nach Ablauf der sogenannten Wartezeit des § 4 …“ Weiterlesen
  • 04.06.2014 Rechtsanwalt Guido Kluck
    „Am 6. Mai 2014 veröffentlichte das Bundesarbeitsgericht folgende Pressemitteilung Nr. 22/14: „Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub" "Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG …“ Weiterlesen
  • 13.05.2014 Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
    „… BUrlG unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet …“ Weiterlesen
  • 07.05.2014 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
    „… in den gesetzlich geregelten Fällen in Betracht, etwa bei Elternzeit oder Wehrdienst. Anders dagegen bei der Pflegezeit: Hier ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs ausgeschlossen. Voraussetzungen …“ Weiterlesen
  • 30.04.2014 Rechtsanwalt - Steuerberater Dr. Michael Kirchhoff
    „… der Elternzeit gezahlt. Auch in der Elternzeit bleibt der Urlaubsanspruch erhalten und verfällt nicht. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Elternzeit nehmende Elternteil in der Zeit der Elternzeit …“ Weiterlesen
  • 28.10.2013 GKS Rechtsanwälte
    „Bei einem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit bleibt der Resturlaub erhalten. Dies geht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az.: C-415/12) hervor. Kürzung des Urlaubsanspruchs …“ Weiterlesen
  • 16.07.2013 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion
    „Das Gesetz verbietet die grundlose Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Daher ist unter anderem die Kürzung eines noch bestehenden Urlaubsanspruchs beim Wechsel …“ Weiterlesen
  • 26.09.2012 MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht GbR
    „… . Urlaubsansprüche Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Erholungsurlaub, der der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, wobei angebrochene …“ Weiterlesen
  • 13.07.2011 Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
    „… sich in der Zeit vom 16. August 2008 bis zum 15. Oktober 2008 in Elternzeit. Die Beklagte vertritt die Auffassung, für die Elternzeit sei kein Urlaubsanspruch des Klägers entstanden. Deshalb hätten ihm 2008 nur …“ Weiterlesen
  • 20.01.2011 Gabriele Weintz, anwalt.de-Redaktion
    „… . Teilzeitwunsch wegen Lage der Arbeitszeit abgelehnt Eine Arbeitnehmerin war nach der Geburt ihrer Tochter bis einschließlich 16.12.2010 in Elternzeit. Nachdem sie für ihr Kind einen Betreuungsplatz …“ Weiterlesen
  • 23.04.2010 Rechtsanwalt Fatih Bektas
    „I. Voraussetzungen Gem. § 15 Abs. 1 BEEG haben Arbeitnehmer* Anspruch auf Elternzeit (nachfolgend: EZ), wenn sie mit ihrem Kind, mit einem Kind, welches mit dem Ziel der Annahme aufgenommen wurde …“ Weiterlesen
  • 04.12.2008 Rechtsanwältin Dr. Brigitte Glatzel
    „… aufgegeben mit dem Ergebnis, dass der Erholungsurlaub auf die Zeit nach der zweiten oder weiteren Elternzeit übertragen werden kann. Im zu entscheidenden Fall ging es um Urlaubsansprüche aus dem Jahr …“ Weiterlesen
  • 23.04.2007 Rechtsanwältin Simone Weber
    „… bei Zeitbefristungen im Rahmen von normalen Arbeitsverhältnissen. Befristungen ohne Sachgrund über diesen Zeitraum sind unzulässig und haben zur Folge, dass dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Elternzeit …“ Weiterlesen