Urlaubsanspruch besteht auch nach unbezahltem Sonderurlaub
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Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt. Im zugrunde liegenden Fall ging es um den Urlaubsanspruch einer Krankenschwester nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei einer Universitätsklinik.
Ausgangslage
Vom 1. Januar 2011 bis zum Beschäftigungsende zum 30.09.2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub. Danach forderte sie von ihrem Arbeitgeber noch die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011.
Urlaubsanspruch
Gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht einem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr ein gesetzlicher Urlaubsanspruch zu, wenn das Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinn besteht und die Wartezeit einmal erfüllt wurde.
Der Urlaubsanspruch gemäß § 1 BUrlG ist grundsätzlich unabdingbar. Eine Kürzung kommt nur in den gesetzlich geregelten Fällen in Betracht, etwa bei Elternzeit oder Wehrdienst. Anders dagegen bei der Pflegezeit: Hier ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs ausgeschlossen.
Voraussetzungen
Auf diese gesetzliche Regelung stützten die Erfurter Richter ihr Urteil. Nach ihrer Ansicht ist für den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer eine seiner Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt. Er kann mithin also auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis bestehen.
Kürzungsmöglichkeiten
Für eine Kürzung des Urlaubsanspruches sah das BAG ebenfalls keine rechtliche Grundlage gegeben. Zwar gibt es gesetzlich geregelte Fälle, in denen der Arbeitgeber zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs berechtigt ist. Allerdings lag in diesem konkreten Fall keiner dieser spezialgesetzlichen Ausnahmefälle vor.
(BAG, Urteil v. 06.05.2014, Az.: 9 AZR 678/12)
(WEL)
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