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7 Fragen und Antworten zu Versammlungen: Der Zweck ist entscheidend

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7 Fragen und Antworten zu Versammlungen: Der Zweck ist entscheidend

Experten-Autorin dieses Themas

Versammlungen sind ein wichtiger Bestandteil unserer freien und demokratisch strukturierten Gesellschaft. Eine Versammlung dient Bürgern vor allem dazu, ihre Meinungen zu äußern, Ideen auszutauschen und politischen Druck auszuüben.

Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick darüber, unter welchen Voraussetzungen man von einer Versammlung spricht, welche Arten von Versammlungen unterschieden werden und wie viele Personen für eine Versammlung anwesend sein müssen. Zudem wird erläutert, wann und von wem eine Versammlung angemeldet werden muss und was dabei zwingend zu berücksichtigen ist.

Was ist eine Versammlung?

Nach deutschem Recht ist eine Versammlung eine Zusammenkunft von einer bestimmten Anzahl an Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen treffenDer Begriff Versammlung umfasst somit alle Arten von öffentlichen Kundgebungen und Zusammenkünften, die dazu dienen, Meinungen und Interessen kundzutun oder politischen Druck auszuüben.

Eine Versammlung kann beispielsweise eine Demonstration, eine Kundgebung, eine Mahnwache oder eine Protestaktion sein. Wichtig ist, dass es sich um eine geplante und organisierte Veranstaltung handelt, bei der sich die Teilnehmer zu einem bestimmten Zweck versammeln. Eine bloße Ansammlung von Menschen auf einer öffentlichen Straße, wie sie zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall oder bei dem Auftritt eines Straßenmusikkünstlers entstehen kann, zählt daher nicht als Versammlung.

Das Versammlungsrecht definiert eine Versammlung zudem als eine öffentliche Veranstaltung, die jedermann zugänglich ist. Eine private Zusammenkunft wie zum Beispiel eine Familienfeier anlässlich einer Hochzeit, bei der eine geschlossene Gesellschaft zusammenkommt, fällt nicht unter den Begriff Versammlung.

Was regelt das Versammlungsrecht und das Versammlungsgesetz?

Das Versammlungsrecht umfasst die wesentlichen gesetzlichen Regelungen über die Durchführung von Versammlungen. Das Versammlungsrecht gilt für alle Arten von Versammlungen, die öffentlich zugänglich sind und einen politischen, weltanschaulichen oder kulturellen Inhalt haben. Es gibt ein Versammlungsgesetz auf Bundesebene (VersammlG), das die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Versammlungen im öffentlichen Raum sowie in geschlossenen Räumen regelt und für ganz Deutschland gilt.

Daneben gibt es in den meisten Bundesländern auch noch landesrechtliche Versammlungsgesetze, zum Beispiel das Landesversammlungsgesetz Baden-Württemberg (BW VersammlG) oder das Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VersG NRW). Das Bundesversammlungsgesetz berechtigt die einzelnen Bundesländer dazu, jeweils landesrechtlich eigene Versammlungsgesetze zu erlassen.

Welche Arten von Versammlungen gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Versammlungen, die sich in ihrem Zweck, ihrer Form und ihren Teilnehmern unterscheiden können. Zu den typischen Arten einer Versammlung gehören:

Demonstrationen

Hierbei handelt es sich um öffentliche Aufzüge, bei denen eine Gruppe von Personen durch Straßen oder Plätze zieht, um ihre Meinung kundzutun oder um auf ein bestimmtes gesellschaftliches oder politisches Anliegen aufmerksam zu machen. Häufig führen die Versammlungsteilnehmer bei Demonstrationen Transparente mit Slogans oder Aufrufen oder Stofffahnen bei sich.

Kundgebungen

Bei einer Kundgebung versammeln sich Menschen an einem öffentlichen Ort, um ihre Meinung zu äußern oder auf ein bestimmtes Anliegen aufmerksam zu machen. Im Gegensatz zu einer Demonstration bewegen sich die Teilnehmer nicht auf einer bestimmten Route, sondern versammeln sich lediglich an einem Ort. Dabei stehen die Teilnehmer in der Regel zusammen und halten Plakate oder Banner hoch. Oftmals gibt es eine Bühne oder zentrale Erhebung, auf der einzelne Teilnehmer zu der Menge mit einem Mikrofon oder einem Megafon sprechen. Dadurch soll die Aufmerksamkeit von möglichst vielen Anwesenden erlangt und zum Zuhören oder Beteiligen angeregt werden.

Mahnwachen

Eine Mahnwache ist eine stille Versammlung, bei der sich Menschen an einem öffentlichen Ort versammeln, um ein politisches oder gesellschaftliches Anliegen zu unterstützen. Dabei wird jedoch in der Regel geschwiegen oder es werden Kerzen angezündet. Im Gegensatz zu Demonstrationen oder Kundgebungen steht bei Mahnwachen also die stille Meinungsäußerung im Vordergrund und soll zum Nachdenken über das relevante Thema anregen.

Veranstaltungen

Unter Veranstaltungen fallen politische Diskussionen, Vorträge, Konzerte oder Theateraufführungen. Diese können in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfinden.

Wie viele Personen sind eine Versammlung?

Eine Versammlung liegt bereits dann vor, wenn sich zwei oder mehr Personen zusammenfinden und einen gemeinsamen Zweck oder eine gemeinsame Gesinnung verfolgen. Es gibt keine Mindestzahl an Teilnehmern, die für eine Versammlung erforderlich ist. Es kann also nur nicht eine Einzelperson, die beispielsweise ein Plakat mit einer politischen Botschaft auf der Straße hochhält, eine Versammlung sein. Allerdings können die Anforderungen an die Anmeldung und Durchführung einer Versammlung von der Größe der Veranstaltung abhängen.

Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Versammlung anmelden? 

Grundsätzlich besteht in Deutschland eine Anmeldepflicht für Versammlungen im öffentlichen Raum. Die Anmeldung muss bei der zuständigen Behörde erfolgen und sollte spätestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden. Eine Ausnahme von der Anmeldepflicht besteht nur dann, wenn es sich um eine spontane Versammlung handelt, die aufgrund eines aktuellen Ereignisses unmittelbar stattfinden muss.

Die Frage, ob eine Versammlung zuvor angemeldet werden muss oder nicht, ist also immer eine Einzelfallentscheidung und kann nicht für jede Konstellation einheitlich beantwortet werden. Folgende Angaben muss die Anmeldung einer Versammlung zwingend enthalten:

  • den Zweck der Versammlung
  • den Ort und die geplante Route
  • die voraussichtliche Teilnehmerzahl
  • den Zeitpunkt und die Dauer der Veranstaltung
  • den Namen und die Anschrift des Veranstalters

Was prüft die Versammlungsbehörde nach der Anmeldung?

Die zuständige Behörde prüft die Anmeldung und entscheidet nach der Bewertung der Einzelumstände darüber, ob für die angemeldete Versammlung bestimmte Auflagen oder sogar Verbote erforderlich sind. Bei der rechtlichen Bewertung durch die Versammlungsbehörde müssen die Rechte der Teilnehmer und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Einklang gebracht werden. Mögliche Auflagen der zuständigen Versammlungsbehörde können sein:

  • die zeitliche oder örtliche Einschränkung der Versammlung
  • die Beschränkung der Lautstärke oder der Sichtbarkeit der Versammlung
  • die Anordnung von Sicherheitsvorkehrungen wie Absperrungen oder Polizeipräsenz

Das Verbot einer Versammlung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und stellt immer das letzte Mittel dar, sofern entsprechende Auflagen für die Durchführung der Versammlung nicht ausreichen. Mildere Maßnahmen sind stets vorzuziehen, wenn sie den Schutzzweck gleich effektiv gewährleisten.

Ein Verbot kommt zum Beispiel in solchen Fällen in Betracht, in denen die Versammlung aufgrund der Umstände eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies können zum Beispiel erhebliche gewalttätige Ausschreitungen sein, die sich aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit bei ähnlichen Zusammenkünften zu wiederholen drohen und schwer zu kontrollieren sind. Auch wenn der Zweck der Versammlung gegen Strafgesetze oder gegen die guten Sitten verstößt, kann die Versammlung ausnahmsweise verboten werden.

Was gilt während der Durchführung einer Versammlung? 

Während der Versammlung müssen sich alle Teilnehmer an bestimmte Regeln halten. Diese dienen dem Schutz der Teilnehmer und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zu den wichtigsten Regeln gehören:

  • Eine Gewaltanwendung ist untersagt.
  • Es dürfen keine Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mitgeführt werden.
  • Der Straßenverkehr oder andere Veranstaltungen dürfen nicht gestört werden.
  • Es dürfen keine Hassbotschaften oder diskriminierende Äußerungen von Teilnehmern verbreitet werden.

Verstöße gegen diese Regeln können zum einen strafrechtlich verfolgt werden und zu empfindlichen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen führen. Zum anderen können Verstöße gegen diese Regeln unter Umständen zum Ausschluss einzelner Teilnehmer von der Versammlung oder sogar zum Abbruch der gesamten Versammlung führen, denn das Versammlungsrecht schützt nur friedliche Versammlungen und Versammlungsteilnehmer.

Fazit: Vor einer Versammlung gut informieren!

Wenn Sie eine Versammlung planen oder daran teilnehmen wollen, sollten Sie sich rechtzeitig über die möglicherweise bestehende Anmeldepflicht und etwaige Auflagen informieren. In der Regel ist es ratsam, sich mit der zuständigen Versammlungsbehörde eng abzustimmen und einen offenen Austausch zu pflegen. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass die Versammlung friedlich durchgeführt werden kann und das eigentliche Anliegen der Versammlung nicht von Störungen überschattet wird.

Foto(s): ©Adobe Stock/AndriiKoval

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  • 05.08.2011 Rechtsanwalt Clemens Louis
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  • 21.06.2011 Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner
    „… und die Beseitigung des Mülls auf. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Versammlung unter freiem Himmel, die grundsätzlich von der Versammlungsfreiheit gedeckt ist und von jedem durchgeführt …“ Weiterlesen
  • 17.06.2011 Rechtsanwalt Hans Werner Bauer
    „… , dass den Eigentümern vor der Versammlung eine Prüfung und Vorbereitung, auch mit Einsicht in die Belege möglich ist. Weniger als eine Woche kann je nach Lage des Falles zu spät sein, am Vortag der Versammlung ist es auf jeden Fall zu spät. (LG München I Urteil vom 17.12.10 36-O-305/10)“ Weiterlesen
  • 15.11.2010 Rechtsanwältin Olivia Holik
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  • 12.11.2010 Rechtsanwalt Ludwig Wilhelm Jorkasch-Koch
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  • 29.10.2010 GHI - Göritz Hornung Imgrund Rechtsanwälte - Partnerschaftsgesellschaft
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  • 07.05.2010 Rechtsanwalt Hermann Kulzer M.B.A.
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  • 23.03.2010 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion
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