7 Fragen und Antworten zu Versammlungen: Der Zweck ist entscheidend
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Versammlung?
- Was regelt das Versammlungsrecht und das Versammlungsgesetz?
- Welche Arten von Versammlungen gibt es?
- Wie viele Personen sind eine Versammlung?
- Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Versammlung anmelden?
- Was prüft die Versammlungsbehörde nach der Anmeldung?
- Was gilt während der Durchführung einer Versammlung?
- Fazit: Vor einer Versammlung gut informieren!
Experten-Autorin dieses Themas
Versammlungen sind ein wichtiger Bestandteil unserer freien und demokratisch strukturierten Gesellschaft. Eine Versammlung dient Bürgern vor allem dazu, ihre Meinungen zu äußern, Ideen auszutauschen und politischen Druck auszuüben.
Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick darüber, unter welchen Voraussetzungen man von einer Versammlung spricht, welche Arten von Versammlungen unterschieden werden und wie viele Personen für eine Versammlung anwesend sein müssen. Zudem wird erläutert, wann und von wem eine Versammlung angemeldet werden muss und was dabei zwingend zu berücksichtigen ist.
Was ist eine Versammlung?
Nach deutschem Recht ist eine Versammlung eine Zusammenkunft von einer bestimmten Anzahl an Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen treffen. Der Begriff Versammlung umfasst somit alle Arten von öffentlichen Kundgebungen und Zusammenkünften, die dazu dienen, Meinungen und Interessen kundzutun oder politischen Druck auszuüben.
Eine Versammlung kann beispielsweise eine Demonstration, eine Kundgebung, eine Mahnwache oder eine Protestaktion sein. Wichtig ist, dass es sich um eine geplante und organisierte Veranstaltung handelt, bei der sich die Teilnehmer zu einem bestimmten Zweck versammeln. Eine bloße Ansammlung von Menschen auf einer öffentlichen Straße, wie sie zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall oder bei dem Auftritt eines Straßenmusikkünstlers entstehen kann, zählt daher nicht als Versammlung.
Das Versammlungsrecht definiert eine Versammlung zudem als eine öffentliche Veranstaltung, die jedermann zugänglich ist. Eine private Zusammenkunft wie zum Beispiel eine Familienfeier anlässlich einer Hochzeit, bei der eine geschlossene Gesellschaft zusammenkommt, fällt nicht unter den Begriff Versammlung.
Was regelt das Versammlungsrecht und das Versammlungsgesetz?
Das Versammlungsrecht umfasst die wesentlichen gesetzlichen Regelungen über die Durchführung von Versammlungen. Das Versammlungsrecht gilt für alle Arten von Versammlungen, die öffentlich zugänglich sind und einen politischen, weltanschaulichen oder kulturellen Inhalt haben. Es gibt ein Versammlungsgesetz auf Bundesebene (VersammlG), das die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Versammlungen im öffentlichen Raum sowie in geschlossenen Räumen regelt und für ganz Deutschland gilt.
Daneben gibt es in den meisten Bundesländern auch noch landesrechtliche Versammlungsgesetze, zum Beispiel das Landesversammlungsgesetz Baden-Württemberg (BW VersammlG) oder das Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VersG NRW). Das Bundesversammlungsgesetz berechtigt die einzelnen Bundesländer dazu, jeweils landesrechtlich eigene Versammlungsgesetze zu erlassen.
Welche Arten von Versammlungen gibt es?
Es gibt verschiedene Arten von Versammlungen, die sich in ihrem Zweck, ihrer Form und ihren Teilnehmern unterscheiden können. Zu den typischen Arten einer Versammlung gehören:
Demonstrationen
Hierbei handelt es sich um öffentliche Aufzüge, bei denen eine Gruppe von Personen durch Straßen oder Plätze zieht, um ihre Meinung kundzutun oder um auf ein bestimmtes gesellschaftliches oder politisches Anliegen aufmerksam zu machen. Häufig führen die Versammlungsteilnehmer bei Demonstrationen Transparente mit Slogans oder Aufrufen oder Stofffahnen bei sich.
Kundgebungen
Bei einer Kundgebung versammeln sich Menschen an einem öffentlichen Ort, um ihre Meinung zu äußern oder auf ein bestimmtes Anliegen aufmerksam zu machen. Im Gegensatz zu einer Demonstration bewegen sich die Teilnehmer nicht auf einer bestimmten Route, sondern versammeln sich lediglich an einem Ort. Dabei stehen die Teilnehmer in der Regel zusammen und halten Plakate oder Banner hoch. Oftmals gibt es eine Bühne oder zentrale Erhebung, auf der einzelne Teilnehmer zu der Menge mit einem Mikrofon oder einem Megafon sprechen. Dadurch soll die Aufmerksamkeit von möglichst vielen Anwesenden erlangt und zum Zuhören oder Beteiligen angeregt werden.
Mahnwachen
Eine Mahnwache ist eine stille Versammlung, bei der sich Menschen an einem öffentlichen Ort versammeln, um ein politisches oder gesellschaftliches Anliegen zu unterstützen. Dabei wird jedoch in der Regel geschwiegen oder es werden Kerzen angezündet. Im Gegensatz zu Demonstrationen oder Kundgebungen steht bei Mahnwachen also die stille Meinungsäußerung im Vordergrund und soll zum Nachdenken über das relevante Thema anregen.
Veranstaltungen
Unter Veranstaltungen fallen politische Diskussionen, Vorträge, Konzerte oder Theateraufführungen. Diese können in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfinden.
Wie viele Personen sind eine Versammlung?
Eine Versammlung liegt bereits dann vor, wenn sich zwei oder mehr Personen zusammenfinden und einen gemeinsamen Zweck oder eine gemeinsame Gesinnung verfolgen. Es gibt keine Mindestzahl an Teilnehmern, die für eine Versammlung erforderlich ist. Es kann also nur nicht eine Einzelperson, die beispielsweise ein Plakat mit einer politischen Botschaft auf der Straße hochhält, eine Versammlung sein. Allerdings können die Anforderungen an die Anmeldung und Durchführung einer Versammlung von der Größe der Veranstaltung abhängen.
Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Versammlung anmelden?
Grundsätzlich besteht in Deutschland eine Anmeldepflicht für Versammlungen im öffentlichen Raum. Die Anmeldung muss bei der zuständigen Behörde erfolgen und sollte spätestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden. Eine Ausnahme von der Anmeldepflicht besteht nur dann, wenn es sich um eine spontane Versammlung handelt, die aufgrund eines aktuellen Ereignisses unmittelbar stattfinden muss.
Die Frage, ob eine Versammlung zuvor angemeldet werden muss oder nicht, ist also immer eine Einzelfallentscheidung und kann nicht für jede Konstellation einheitlich beantwortet werden. Folgende Angaben muss die Anmeldung einer Versammlung zwingend enthalten:
- den Zweck der Versammlung
- den Ort und die geplante Route
- die voraussichtliche Teilnehmerzahl
- den Zeitpunkt und die Dauer der Veranstaltung
- den Namen und die Anschrift des Veranstalters
Was prüft die Versammlungsbehörde nach der Anmeldung?
Die zuständige Behörde prüft die Anmeldung und entscheidet nach der Bewertung der Einzelumstände darüber, ob für die angemeldete Versammlung bestimmte Auflagen oder sogar Verbote erforderlich sind. Bei der rechtlichen Bewertung durch die Versammlungsbehörde müssen die Rechte der Teilnehmer und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Einklang gebracht werden. Mögliche Auflagen der zuständigen Versammlungsbehörde können sein:
- die zeitliche oder örtliche Einschränkung der Versammlung
- die Beschränkung der Lautstärke oder der Sichtbarkeit der Versammlung
- die Anordnung von Sicherheitsvorkehrungen wie Absperrungen oder Polizeipräsenz
Das Verbot einer Versammlung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und stellt immer das letzte Mittel dar, sofern entsprechende Auflagen für die Durchführung der Versammlung nicht ausreichen. Mildere Maßnahmen sind stets vorzuziehen, wenn sie den Schutzzweck gleich effektiv gewährleisten.
Ein Verbot kommt zum Beispiel in solchen Fällen in Betracht, in denen die Versammlung aufgrund der Umstände eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies können zum Beispiel erhebliche gewalttätige Ausschreitungen sein, die sich aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit bei ähnlichen Zusammenkünften zu wiederholen drohen und schwer zu kontrollieren sind. Auch wenn der Zweck der Versammlung gegen Strafgesetze oder gegen die guten Sitten verstößt, kann die Versammlung ausnahmsweise verboten werden.
Was gilt während der Durchführung einer Versammlung?
Während der Versammlung müssen sich alle Teilnehmer an bestimmte Regeln halten. Diese dienen dem Schutz der Teilnehmer und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zu den wichtigsten Regeln gehören:
- Eine Gewaltanwendung ist untersagt.
- Es dürfen keine Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mitgeführt werden.
- Der Straßenverkehr oder andere Veranstaltungen dürfen nicht gestört werden.
- Es dürfen keine Hassbotschaften oder diskriminierende Äußerungen von Teilnehmern verbreitet werden.
Verstöße gegen diese Regeln können zum einen strafrechtlich verfolgt werden und zu empfindlichen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen führen. Zum anderen können Verstöße gegen diese Regeln unter Umständen zum Ausschluss einzelner Teilnehmer von der Versammlung oder sogar zum Abbruch der gesamten Versammlung führen, denn das Versammlungsrecht schützt nur friedliche Versammlungen und Versammlungsteilnehmer.
Fazit: Vor einer Versammlung gut informieren!
Wenn Sie eine Versammlung planen oder daran teilnehmen wollen, sollten Sie sich rechtzeitig über die möglicherweise bestehende Anmeldepflicht und etwaige Auflagen informieren. In der Regel ist es ratsam, sich mit der zuständigen Versammlungsbehörde eng abzustimmen und einen offenen Austausch zu pflegen. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass die Versammlung friedlich durchgeführt werden kann und das eigentliche Anliegen der Versammlung nicht von Störungen überschattet wird.
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Rechtstipps zu "Versammlung" | Seite 25
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27.06.2013 Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert Mediator (DAA)„Versammlungen der Wohnungseigentümer sind keine öffentliche Veranstaltung. Fremde haben dort nichts zu suchen - grundsätzlich. Es gibt Ausnahmen. Werden sie nicht beachtet, kann das zu fatalen Folgen …“ Weiterlesen
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18.06.2013 CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaft„… auf ein Auseinandersetzungsguthaben besteht. CLLB Rechtsanwälte werden an der Veranstaltung teilnehmen und die Interessen ihrer Mandanten vertreten. Auf der Versammlung wird sich zeigen, welche Pläne der Abwickler …“ Weiterlesen
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17.06.2013 Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher LL.M.„Die Einladungen der SolarWorld AG zu den zweiten Versammlungen sind draußen: Anleihegläubiger sollen sich am 8. und 9. Juli versammeln. Der letzte Ausweg: kündigen und auf Rückzahlung klagen …“ Weiterlesen
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05.06.2013 Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher LL.M.„Die SolarWorld AG lädt zu den zweiten Versammlungen ihrer Anleihegläubiger im Juli ein. Der letzte Ausweg für Anleger ist zu kündigen und auf Rückzahlung zu klagen. Erst recht …“ Weiterlesen
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03.06.2013 Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll„… , während der Sanierung der SolarWorld AG vertritt. Ein konkreter Termin für die nachfolgenden Versammlungen steht noch nicht fest. Die SolarWorld AG teilt jedoch mit, dass der Folgetermin für die beiden …“ Weiterlesen
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28.05.2013 Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll„… A1CR73 und A1H3W6 nicht beschlussfähig. Bei den beiden Versammlungen nach Pfingsten 2013 waren nur4,62% bzw. 7,5% des jeweiligen Gesamtvolumens der Anleihen repräsentiert, jedoch wäre …“ Weiterlesen
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27.05.2013 Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll„… Gläubigerversammlung einberufen wird. Es gibt bei den zweiten Versammlungen der Anleihen 6,375% SolarWorld AG 11/16 und 6,125% SolarWorld AG einen wesentlichen Unterschied zu den ersten Versammlungen …“ Weiterlesen
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27.05.2013 Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher LL.M.„Die Versammlung der Inhaber der 2010/2017 Anleihe von SolarWorld ist ebenfalls gescheitert. Nun sollten Gläubiger die Anleihe kündigen, Klagen vorbereiten und etwaige Rechtsschutzversicherer wegen …“ Weiterlesen
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24.05.2013 KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH„… wichtige Entscheidungen über das künftige Schicksal der Gesellschaft getroffen werden sollten, wurde den Gläubigern der entscheidende Insolvenzplan vom 13.05.2013 erst wenige Tage vor der Versammlung …“ Weiterlesen
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24.05.2013 Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll„… . Die Konsequenz ist, dass die SolarWorld AG nun eine weitere Gläubigerversammlung einberufen wird. Es gibt bei den zweiten Versammlungen der Anleihen 6,375% SolarWorld AG 11/16 und 6,125% SolarWorld AG …“ Weiterlesen
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23.05.2013 Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll„… zu können. Die Konsequenz ist, dass die SolarWorld AG nun eine weitere Gläubigerversammlung einberufen wird. Es gibt bei dieser zweiten Versammlung einen wesentlichen Unterschied zu der ersten Versammlung …“ Weiterlesen
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13.05.2013 Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert Mediator (DAA)„Der Sachverhalt Einstimmig hatten die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 05.11.2012 beschlossen, dass keine Videokameras und Videokamera-Attrappen in und um das Gebäude …“ Weiterlesen
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15.04.2013 Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.„… Beschlussfassung muss auch inhaltlich auf dem Mangel beruhen. Dies sah das Gericht nicht, da die Kläger an der Versammlung teilgenommen hatten, im Verfahren nicht dargelegt hatten, welche andere Verwalterin …“ Weiterlesen
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11.04.2013 Rechtsanwalt Wilhelm Segelken„… lediglich dazu dass die Verkäufe unter den Wert der Anleihen blieben und dies nicht das Ziel sei. In der Versammlung stellte sich klar heraus, dass sich die WGF AG eines Schneeballsystems bediente. Hierzu …“ Weiterlesen
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25.03.2013 Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll„… statt. Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen war auf dieser Versammlung vertreten. Dr. Ralf Stoll , Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht , berichtet von der Veranstaltung, die am 18.03.2013 …“ Weiterlesen
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21.03.2013 Rechtsanwalt Dr. Ralf StollNachdem am 01.03.2013 das Insolvenzverfahren der WGF AG „offiziell" eröffnet wurde, lud das Unternehmen rund 2 ½ Wochen später zu einer Informationsveranstaltung ein. Die Veranstaltung diente nicht fü … Weiterlesen
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04.02.2013 Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.„… im Dezember 2006 in einer ordentlichen Versammlung einen Beschluss, nach dem der Umwandlung nicht zugestimmt wurde. Der klagende Verein verfolgte die Feststellung der Unwirksamkeit des gefassten …“ Weiterlesen
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10.01.2013 KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH„… wichtig, nimmt an der Versammlung kein Gläubiger teil, gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt. Betroffene Geschädigte müssen …“ Weiterlesen
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14.12.2012 Rechtsanwalt Holger Hesterberg„… nicht kennen konnten. Hier sind exemplarisch zwei Grundrechte genannt, die von „klassischen" Konstellationen ausgehen, die vorliegend nicht mehr gegeben sind (Versammlung und Presseveröffentlichung …“ Weiterlesen
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23.10.2012 KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH„… - und Kapitalmarktrecht Alice Wotsch von KAP Rechtsanwälte München jedenfalls die Art, wie die Bestellung zu Stande gekommen ist: in der Niederschrift über die "nichtöffentliche Versammlung in der besonderen …“ Weiterlesen
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12.09.2012 Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert Mediator (DAA)„1. Das Problem Immer wieder geschieht es, dass Eigentümer - bewusst oder versehentlich - nicht zur Versammlung geladen werden. Sind die Beschlüsse solcher Versammlungen dann nichtig? Diese Frage hat …“ Weiterlesen
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05.09.2012 Sandra Voigt, anwalt.de-Redaktion„Wird das Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft versehentlich nicht geladen, ist ein Beschluss der Versammlung dennoch wirksam und damit zu befolgen. Nach § 24 WEG (Wohnungseigentumsgesetz …“ Weiterlesen
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08.08.2012 Sandra Voigt, anwalt.de-Redaktion„… (Strafgesetzbuch) strafbar. Verdächtiger wehrt sich gegen Festnahme Die Polizei löste eine nicht genehmigte Versammlung auf, nachdem deren Teilnehmer die Straße blockiert und somit den Straßenverkehr …“ Weiterlesen
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21.05.2012 Rechtsanwalt Wilhelm Segelken„Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Böhm informierte die Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger der Solar Millennium AG vom 15. Mai 2012 in Erlangen mit ca. 530 Besuchern: Die Solar Millennium …“ Weiterlesen