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Rechtsanwalt

Björn Schüller

Kanzlei Schüller
  • Verkehrsrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Strafrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht
FD
von F. D. am 13.06.2025 um 09:01 Uhr
Ganz hervorragend
Verkehrsrecht

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Sie suchen einen Strafverteidiger, weil Sie eine Straftat begangen haben?

Sie haben Ärger im Zusammenhang im Bereich des Verkehrsrechts und Ihre Fahrerlaubnis ist in Gefahr, etwa weil Sie Betäubungsmittel konsumiert oder zuviel getrunken haben?

Sie brauchen
Hilfe bei der Vorbereitung der MPU?

Herr Rechtsanwalt Schüller hilft Ihnen gerne weiter! Herr Rechtsanwalt Björn Schüller   Herr Rechtsanwalt Björn Schüller studierte Rechtswissenschaften in Bremen und Göttingen und absolvierte sein Referendariat am Oberlandesgericht Bremen. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Betäubungsmittelstrafrecht
    • Cannabis
    • Kokain
    • Heroin
    • Chrystal Meth
    • Speed
    • Growing
    • Einfuhr
    • Ausfuhr
    • Handeltreiben
    • Anbau
    • Hausdurchsuchung
  • Strafrecht Strafverteidigung beim Ermittlungsverfahren & Strafverfahren wegen:
    • Körperverletzung, Betrug, Bedrohung, Nötigung, Hehlerei
    • Verstoß gegen das BtMG BtM, Brandstiftung, Drogen am Steuer
    • Raub, Computerbetrug, Diebstahl, Erpessung,
    • Falschaussage, Meineid, Fahrlässige Körperverletzung,
    • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Vergewaltigung,
    • Gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Meineid,
    • Räuberischer Diebstahl, Sachbeschädigung, Strafvereitelung
    • Beleidigung
    • Urkundenfälschung, Mord und Totschlag
    • Verstoß gegen das Waffengesetz, Vortäuschung einer Straftat
    • Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten
    • Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis
    • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Schwarzarbeit
    • Begünstigung, Strafvereitelung, Unfallflucht, Menschenhandel
    • Beleidigung, Verstoß gegen das WaffenG,
    • - Versuch - gewerbsmäßig - Bande - besonders schwerer Fall
    • Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
  • Sexualstrafrecht
    • Vergewaltigung
    • Sexuelle Nötigung
    • Sexueller Missbrauch von Kindern
    • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
    • Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger
    • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
    • Beleidigung auf sexueller Basis
    • Kinderpornografie
    • K.O.-Tropfen
  • 24h Notfalltelefon Anwalt: 0157 - 37042691 insbesondere bei:
    • Hausdurchsuchung - Durchsuchungsbeschluß - Gefahr in Verzug
    • Festnahme durch Polizei - U-Haft - Haftbefehl - JVA
    • Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung
    • Revision - Berufung - Anzeige - Hauptzollamt
    • Untersuchungshaft - Haft
    • Strafbefehl - Anklage - Strafanzeige
    • Geldstrafe - Freiheitsstrafe - Führerscheinentzug
  • Als Pflichtverteidiger übernehme ich u.a. auch Mandate an den Amts- und Landgerichten:
    Aurich, Bremerhaven, Flensburg, Göttingen, Hamburg, Hannover, Hildesheim, Kiel, Leer, Lübeck, Lüneburg, Magdeburg, Meppen, Nordhorn, Oldenburg, Rostock, Rotenburg, Schwerin, Stade, Verden, Wilhelmshaven und Wolfsburg
  • Fahrerlaubnisrecht
    • Alkohol am Steuer
    • Begleitetes Fahren ab 17
    • Beweislast im Fahrerlaubnisrecht
    • Cannabis und Fahreignung
    • Das neue Punktesystem
    • Fahrerlaubnis auf Probe
    • MPU
    • Neuerteilung Fahrerlaubnis
    • Kosten einer MPU
    • Kursempfehlung nach MPU
    • Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis
    • Rechtsschutzversicherung
      und Fahrerlaubnis
  • Ordnungswidrigkeitenrecht
    • Ordnungsamt
    • Strafpunkte
    • Gewerbeaufsicht
    • Führerscheinstelle
    • Bußgeldbescheid
    • Strafzettel
  • Verkehrsrecht
    • Verkehrsstrafrecht
    • Gefährdung des Straßenverkehrs
    • Führerscheinentzug
    • Verkehrsunfall
    • Schadensregulierung
  • Verwaltungsrecht
    • Verwaltungsverfahren
    • Widerspruch
    • Sofortvollzug
    • Vollstreckung


Kanzlei Schüller


Bürozeiten: Um Wartezeiten in der Kanzlei zu vermeiden, bitten wir Sie, einen Termin per Telefon zu vereinbaren. Selbstverständlich können Sie auch das Kontaktformular des Profils nutzen.Anfahrtsinformationen: Die Kanzlei liegt in Bremen, Parkallee 48. Bei Anfahrt mit dem Pkw stehen Ihnen Parkplätze bei der Kanzlei zur Verfügung.


Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:www.strafverteidiger-schueller.de

Björn Schüller ist gelistet in Rechtsanwälte Bremen und Rechtsanwälte Deutschland.

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  • Deutsch

Bewertungen 1.222

FD

von F. D. am 13.06.2025 um 09:01 Uhr

Ganz hervorragend
Verkehrsrecht
Ich kann nur sagen, dass das einer der besten Anwälte ist, mit dem ich je zu tun gehabt habe. Engagiert. Mutig. Leidenschaftlich. Und fachlich auf extrem gutem Niveau
MS

von M. S. am 10.06.2025 um 18:13 Uhr

Einspruch nach Strafbefehl
Strafrecht
Ich habe Herrn Schüller sehr kurzfristig benötigt und beauftragt. Ich bin nach einem Festival mit Resten von BTM bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen. Ehrlich gesagt hab ich mich nicht weiter drum gekümmert und hab ziemlich doof geguckt, als ich einen Strafbefehl mit mehreren tausend Euro Geldstrafe erhalten habe. Herr Schüller war sofort da, als ich mich an ihn gewandt habe. Meine Sorgen konnte er nicht nur gleich nachvollziehen, sondern auch rechtlich artikulieren und eine, wie sich dann gezeigt hat, auch tragfähige Strategie entwickeln. Meine Geldstrafe hat er auf unter 650 € drücken können. Wirklich ein guter Typ und verlässlicher Partner
DB

von D. B. am 28.05.2025 um 20:23 Uhr

Führerschein zurück nach Drogenfahrt
Allgemeine Rechtsberatung
Der Anwalt begleitete mich durch ein Vefahren der Führerscheinstelle Berlin. Es ging um eine Drogenfahrt (Amphetamin und Benzos) - ohne die Hilfe von Herrn Schüller hätte ich die MPU nicht bestanden. Das ist klar. Es gab wohl ordentlich Zoff zwischen dem Anwalt und der Gutachterstelle - das Gutachten wurde vom Anwalt wegen Mängeln erfolgreich angefochten. Dazu enthielt die MPU Anordnung Fehler (unerlaubte Fragestellung in Teilen). Der Mann versteht sein Fach.

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Großrazzia gegen Darknet Drogenszene – BKA sprengt angebliches Darknet DrogenkartellHausdurchsuchungen, Festnahmen, Kryptowährungen: Ermittler schlagen zu – was droht den Beschuldigten jetzt?Ein

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Rechtsberatung



Rechtsanwalt Björn Schüller wurde die Berufsbezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.



Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Bremen,



Gebühren- und Berufsordnungen für Rechtsanwälte:



a) Bundesrechtsanwaltsordnung

b) Berufsordnung für Rechtsanwälte

c) Fachanwaltsordnung

d) Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)



Der Wortlaut der Gesetze findet sich auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de), dort bei “Angaben gemäß § 6 TDG”



Berufshaftpflichtversicherung



Rechtsanwalt Björn Schüller hat bei der AFB Versicherungs GMBH, Postfach 190145, 40111 Düsseldorf eine Vermögensschadenshaft- pflichtversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftpflichtansprüche:



1. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO) -; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Staaten der Europäischen Union. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, erstreckt sich dieser nicht auf Ansprüche aus Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeglicher Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, soweit diese nicht durch eine besondere Vereinbarung eingeschlossen sind.



2. soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;



3. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;



4. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherten entstehen;



5. wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;



6. von Gesellschaftern/ Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsnehmers sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt -, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Vormund handelt;



7. von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Gesellschafter/ Mitinhaber oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört; als Angehörige gelten



7.1 der Ehegatte des Versicherungsnehmers:



7.2 der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten;



7.3 wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;



8. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände und als Syndikus;



9. aus bankmäßigem Betriebe und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-Devisen- Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.);



10. wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versicherungsnehmer oder Versicherte als Beamter oder sonst angestellt ist, oder zu dem er im Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung;



11. die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben darüber hinaus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages);



12. aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen
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