- 3. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 88 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 88 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 88 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 88 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 88 Nr. 5) | - a)
- Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
- Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
- c)
- mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
- erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
| 4*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 88 Nr. 6) | Einrichten:- a)
- Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
- Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
- Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- d)
- Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:- e)
- Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:- f)
- geräumte Baustelle übergeben
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7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 88 Nr. 7) | Eingangskontrolle für Bau- und Bauhilfsstoffe durchführen, insbesondere durch Rückstellproben |
8 | Durchführen von Messungen (§ 88 Nr. 8) | - a)
- Bohransatzpunkte nach Lage und Höhe einmessen und abstecken
- b)
- Hebungs- und Setzungskontrollmessungen durchführen
- c)
- Erschütterungs- und Schwingungsmessungen durchführen
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9 | Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 88 Nr. 9) | - a)
- Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik
- b)
- Werkstücke herstellen
| 2 |
10 | Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 88 Nr. 10) | - a)
- Grund- und Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den Bohreinsatz aufbauen und bedienen
- b)
- Maschinen und Geräte sowie Werkzeuge und Zubehör für Rüttel-, Ramm- und Vibriertechniken einrichten und bedienen
- c)
- Injektionskomponenten, insbesondere Hochdruckpumpen, Mischer, Förder- und Bevorratungsanlagen zu Injektionseinheiten zusammenbauen und bedienen
- d)
- Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installieren, überprüfen und bedienen, Meßergebnisse auswerten
- e)
- hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und warten
- f)
- Störungen und Fehler an Maschinen, Geräten und Anlagen feststellen, eingrenzen und bewerten, Reparatur veranlassen
- g)
- Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und warten
| 10 |
11 | Herstellen von Bohrungen (§ 88 Nr. 11) | - a)
- Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, insbesondere für die Herstellung von Pfählen sowie den Einbau von Trägern und Ankern
- b)
- Großbohrungen für Pfähle einschließlich Bohrschablonen herstellen
- c)
- Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionslanzen, herstellen
- d)
- Bohrlöcher für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten
- e)
- Bohrarbeiten in kontaminierten Böden unter Verwendung persönlicher Schutzausrüstung und Beachtung der Sicherheitsregeln durchführen
- f)
- Bohrlöcher verfüllen
| 12 |
12 | Herstellen von Pfählen und Ankersystemen (§ 88 Nr. 12) | - a)
- Pfähle nach unterschiedlichen Verfahren herstellen
- b)
- Ankersysteme einbauen und spannen sowie Nachverpressungen durchführen, Anker kontrollieren
| 7 |
13 | Herstellen von Baugruben und Hangsicherungen (§ 88 Nr. 13) | - a)
- Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachungen, herstellen
- b)
- Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit Spritzbeton, sichern
| 6 |
14 | Durchführen von Injektionsarbeiten (§ 88 Nr. 14) | - a)
- Injektionslanzen in Bohrungen mit Sperrmittel einbauen
- b)
- Abdichtungen und Verfestigungen im Poreninjektionsverfahren herstellen
| 3 |
15 | Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbeiten (§ 88 Nr. 15) | - a)
- Rammlehren herstellen
- b)
- Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahlträger, durch Rammen, Rütteln und Vibrieren einbringen und ziehen
| 3 |
16 | Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden (§ 88 Nr. 16) | - a)
- Leitwände herstellen
- b)
- Schlitze für Baugruben und Dichtwände ausheben
- c)
- Bentonit- und Dichtwandsuspensionen aufbereiten
- d)
- Bewehrungskörbe in Stützflüssigkeit einbauen
- e)
- Schlitze im Kontraktorverfahren betonieren
| 3 |
17 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 88 Nr. 17) | - a)
- qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- b)
- Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9 bis 16 zu ergänzen und zu vertiefen. |
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- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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