- 3. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 93 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 93 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 93 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 93 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 93 Nr. 5) | - a)
- Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
- Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
- c)
- mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
- erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
| 4*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 93 Nr. 6) | Einrichten:- a)
- Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
- Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:- c)
- Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- d)
- Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:- e)
- Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:- f)
- geräumte Baustelle übergeben
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7 | Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 93 Nr. 7) | - a)
- Lage- und Höhenpläne von Gleisanlagen, insbesondere Gleisvermarkungspläne, Trassenpläne, Weichenskizzen und Weichenverlegepläne, lesen und anwenden
- b)
- Ist- mit Solllage von Gleisanlagen mit Hilfe von Vermarkungsplänen vergleichen
| 4*) |
8 | Herstellen von Bahnübergängen herstellen (§ 93 Nr. 8) | - a)
- Bahnübergänge in unterschiedlichen Bauarten
- b)
- Oberflächenentwässerung für Bahnübergänge und Bahnanlagen mit befahrbaren Verkehrsflächen herstellen
| 6 |
9 | Verlegen von Gleisen und Weichen (§ 93 Nr. 9) | - a)
- Quer- und Längsverschiebewiderstand durch Einbau von Sicherungskappen und Wanderschutzeinrichtungen erhöhen
- b)
- Höhe und Richtung der verlegten Gleise, insbesondere mit Nivellier-, optischem Visier- und Pfeilhöhenmeßgerät, prüfen
- c)
- Gleise mit Maschinen jochweise verlegen
- d)
- Gleisabschlüsse montieren
| 10 |
- e)
- Weichen montieren und einbauen
| 10 |
10 | Instandhalten von Gleisen und Weichen (§ 93 Nr. 10) | - a)
- Schürfgrube zur Begutachtung des Schotters, des Erdkörpers und des Untergrundes herstellen
- b)
- Schotter auf Verschmutzung prüfen
- c)
- Schienen durch Brennschneiden und Trennschleifen trennen
- d)
- Gleise demontieren, verladen und transportieren
- e)
- Schotter ausbauen, transportieren und lagern
- f)
- Kleineisen auf Wiederverwendbarkeit prüfen
- g)
- Lichtraumprofil prüfen und Hindernisse beseitigen
- h)
- Bahndämme, Randwege und Entwässerungsanlagen pflegen und instandhalten
| 10 |
- i)
- Weichen anhand der Vorgaben in Weichenkarteiblättern prüfen und Mängel beseitigen
- k)
- Höhenlage und Richtung der Weichen aufnehmen und Weichen demontieren
| 6 |
11 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 93 Nr. 11) | - a)
- qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- b)
- Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 8 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen. |
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- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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