71 Anwälte für Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Fragen und Antworten
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Rechtsanwaltsvergütungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Einzelheiten der Vergütung, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält. Der vollständige Titel des RVG lautet „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte". Im Jahr 2004 löste das RVG die bis dahin gültige Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), nicht zu verwechseln mit der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), ab.
Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert
Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz finden sich zunächst die allgemeinen Regeln, wie sich Anwaltskosten berechnen. Dabei gilt das RVG für anwaltliche Tätigkeiten im Zivilrecht, Strafrecht und auch im öffentlichen Recht.
In § 2 RVG ist bestimmt, dass sich die Anwaltsgebühren regelmäßig nach dem Gegenstandswert richten. Im Zivilprozess spricht man auch vom Streitwert. Aber auch Besonderheiten bestimmter Verfahren, wie beispielsweise die Rahmengebühren im Sozialrecht, finden sich im RVG.
Gesetzliche Gebühren oder Honorarvereinbarung
Per Vereinbarung mit dem Mandanten können Rechtsanwaltskosten auch nach einer Honorarvereinbarung abgerechnet werden. Deren Voraussetzungen richten sich auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das bestimmt für die Vergütungsvereinbarung zum Beispiel die Aufklärungspflicht über den (ggf. fehlenden) Anspruch auf Kostenerstattung vom Gegner und die Textform nach dem BGB, ohne die ein Formmangel vorliegen würde.
Auch die Fälligkeit bei Erledigung des Auftrages bzw. bei ergangener Kostenentscheidung durch das Gericht sowie Fragen der Verjährung finden sich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, zusätzlich dazu, für welche neue Angelegenheit wieder neue Gebühren entstehen.
Vergütungsverzeichnis als Anlage zum RVG
Zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gehört als Anlage 1 das Vergütungsverzeichnis (VV). Hier finden sich die einzelnen Gebührentatbestände für die Rechtsanwaltskosten. Je nach konkreter Tätigkeit entstehen im Zivilprozess beispielsweise eine Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und/oder Einigungsgebühr. Die Höhen ergeben sich dabei aus der einfachen Gebühr entsprechend dem Gegenstandswert nach RVG und einem Multiplikator, der im Vergütungsverzeichnis für den jeweiligen Gebührentatbestand angegeben ist.
(ADS)
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