RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
- § 1 RVG - Geltungsbereich
- § 2 RVG - Höhe der Vergütung
- § 3 RVG - Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
- § 3a RVG - Vergütungsvereinbarung
- § 4 RVG - Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung
- § 4a RVG - Erfolgshonorar
- § 4b RVG - Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
- § 5 RVG - Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
- § 6 RVG - Mehrere Rechtsanwälte
- § 7 RVG - Mehrere Auftraggeber
- § 8 RVG - Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
- § 9 RVG - Vorschuss
- § 10 RVG - Berechnung
- § 11 RVG - Festsetzung der Vergütung
- § 12 RVG - Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe
- § 12a RVG - Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- § 12b RVG - Elektronische Akte, elektronisches Dokument
- § 12c RVG - Rechtsbehelfsbelehrung
- Abschnitt 2
Gebührenvorschriften
- Abschnitt 3
Angelegenheit
- § 16 RVG - Dieselbe Angelegenheit
- § 17 RVG - Verschiedene Angelegenheiten
- § 18 RVG - Besondere Angelegenheiten
- § 19 RVG - Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
- § 20 RVG - Verweisung, Abgabe
- § 21 RVG - Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
- Abschnitt 4
Gegenstandswert
- § 22 RVG - Grundsatz
- § 23 RVG - Allgemeine Wertvorschrift
- § 23a RVG - Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
- § 23b RVG - Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
- § 23c RVG - Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
- § 24 RVG - Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
- § 25 RVG - Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
- § 26 RVG - Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
- § 27 RVG - Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung
- § 28 RVG - Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
- § 29 RVG - Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
- § 29a RVG - Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
- § 30 RVG - Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz
- § 31 RVG - Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
- § 31a RVG - Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
- § 31b RVG - Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
- § 32 RVG - Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- § 33 RVG - Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
- Abschnitt 5
Außergerichtliche Beratung und Vertretung
- Abschnitt 6
Gerichtliche Verfahren
- § 37 RVG - Verfahren vor den Verfassungsgerichten
- § 38 RVG - Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
- § 38a RVG - Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
- § 39 RVG - Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt
- § 40 RVG - Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
- § 41 RVG - Besonderer Vertreter
- § 41a RVG - Vertreter des Musterklägers
- Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren
- Abschnitt 8
Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 44 RVG - Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
- § 45 RVG - Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- § 46 RVG - Auslagen und Aufwendungen
- § 47 RVG - Vorschuss
- § 48 RVG - Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
- § 49 RVG - Wertgebühren aus der Staatskasse
- § 50 RVG - Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
- § 51 RVG - Festsetzung einer Pauschgebühr
- § 52 RVG - Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
- § 53 RVG - Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
- § 53a RVG - Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
- § 54 RVG - Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- § 55 RVG - Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
- § 56 RVG - Erinnerung und Beschwerde
- § 57 RVG - Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
- § 58 RVG - Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
- § 59 RVG - Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
- § 59a RVG - Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
- Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 59b RVG - Bekanntmachung von Neufassungen
- § 60 RVG - Übergangsvorschrift
- § 61 RVG - Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
- § 62 RVG - Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
- Anlage 1 RVG - (zu § 2 Absatz 2)Vergütungsverzeichnis
- Anlage 2 RVG - (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)
Die wichtigsten Fragen zum RVG
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Wie werden die Anwaltskosten berechnet?
Die Anwaltsgebühren richten sich regelmäßig nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert verkörpert den Geldwert der Sache, zu der beraten wird bzw. um die gestritten wird. -
Für welche Rechtsstreite gilt das RVG?
Das RVG gilt für anwaltliche Tätigkeiten in allen Rechtsgebieten, also im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht und damit auch für entsprechende Rechtsstreite. -
Müssen Rechtsanwälte immer nach dem RVG abrechnen?
Per Vereinbarung mit dem Mandanten können Rechtsanwaltskosten statt nach den gesetzlichen Gebühren auch nach einer Honorarvereinbarung abgerechnet werden. -
Wovon hängen die Kosten für einen Rechtsanwalt ab?
Insgesamt sind die endgültigen Rechtsanwaltskosten stark vom Einzelfall abhängig und nicht selten wiederum Grund für Streit zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten.
Über das RVG
Was ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz?Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – vollständig „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“, kurz RVG – regelt die Einzelheiten der Bezahlung, die ein Rechtsanwalt (m/w) für seine Tätigkeit erhält. Diese gesetzlichen Gebühren dürfen nicht unterschritten werden.
Im Jahr 2004 löste das RVG die bis dahin gültige Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung – kurz BRAGO – ab, die nicht mit der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu verwechseln ist. Letztere ist auch heute noch in Kraft, beschreibt aber im Allgemeinen die Rechte und Pflichten von Anwälten, während die Vergütungsfragen im RVG geregelt sind.
Wie werden die Anwaltskosten berechnet?
Die Anwaltsgebühren richten sich regelmäßig nach dem Gegenstandswert (ab Beginn des Gerichtsverfahrens Streitwert genannt). Der Gegenstandswert verkörpert den Geldwert der Sache, zu der beraten wird bzw. um die gestritten wird. Geht es z. B. um einen Autokauf und das Auto soll zum Preis von 5.000 Euro verkauft werden, ist der Gegenstandswert 5.000 Euro. Bei der Berechnung der Anwaltsgebühren gilt einfach gesagt: Je höher der Wert, um den gestritten wird, umso höher sind auch die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.
Das RVG gilt für anwaltliche Tätigkeiten in allen Rechtsgebieten, also im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht. Im RVG selbst finden sich zunächst die allgemeinen Regeln, woraus sich Anwaltskosten ergeben können. In der Anlage 1 findet sich dann das Vergütungsverzeichnis (VV), welches die konkrete Berechnung der Rechtsanwaltskosten je nach Fallkonstellation vorgibt.
Daneben gibt es in bestimmten Bereichen, in denen ein Gegenstandswert nur schwer zu ermitteln ist, z. B. im Sozialrecht, Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht, sogenannte Betragsrahmengebühren. Auch diese sind im RVG geregelt.
Per Vereinbarung mit dem Mandanten können Rechtsanwaltskosten statt nach den gesetzlichen Gebühren auch nach einer Honorarvereinbarung abgerechnet werden. Deren Voraussetzungen richten sich ebenfalls nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Wichtige Anlage: das Vergütungsverzeichnis
Die konkrete Berechnung der Gebühren ergibt sich aus den Vorgaben des VV in Anlage 1 sowie aus der Gebührentabelle in Anlage 2 des RVG. Die Höhe der Beträge in der Tabelle wird dabei alle paar Jahre aktualisiert. Die Berechnung ist von verschiedenen Faktoren abhängig und ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Bei einem typischen Fall im Zivilrecht vor dem Amtsgericht (z. B. der Streit um den Kauf des oben genannten Autos) entstehen in der Regel zwei bis drei Gebühren:
- Eine Verfahrensgebühr für das Verfahren an sich.
- Zusätzlich eine Terminsgebühr, wenn der Anwalt mindestens einen Termin wahrnimmt.
- Eine Einigungsgebühr, wenn es vor Gericht nicht zu einem Urteil oder Beschluss kommt, sondern ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen wird.
Weitere Gebührentatbestände – beispielsweise für Berufung oder Revision, Faktoren, mit denen einzelne Gebühren multipliziert werden müssen, sowie die Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation und die Umsatzsteuer – finden sich ebenfalls im RVG und seinen Anlagen.
Insgesamt sind die endgültigen Rechtsanwaltskosten stark vom Einzelfall abhängig und nicht selten wiederum Grund für Streit zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten. Ein Blick in die Auflistungen der Anlagen 1 und 2 des RVG kann sich daher lohnen.