HwO - Handwerksordnung
- Erster Teil
Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes - Erster Abschnitt
Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks - Zweiter Abschnitt
Handwerksrolle - Dritter Abschnitt
Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
- Erster Abschnitt
- Zweiter Teil
Berufsbildung im Handwerk - Erster Abschnitt
Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden - Zweiter Abschnitt
Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit - Dritter Abschnitt
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse - Vierter Abschnitt
Prüfungswesen - Fünfter Abschnitt
Regelung und Überwachung der Berufsausbildung - Sechster Abschnitt
Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung - Siebenter Abschnitt
Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung - Achter Abschnitt
Berufsbildungsausschuß
- Erster Abschnitt
- Dritter Teil
Meisterprüfung, Meistertitel - Erster Abschnitt
Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk - Zweiter Abschnitt
Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
- Erster Abschnitt
- Vierter Teil
Organisation des Handwerks - Erster Abschnitt
Handwerksinnungen - Zweiter Abschnitt
Innungsverbände - Dritter Abschnitt
Kreishandwerkerschaften - Vierter Abschnitt
Handwerkskammern
- Erster Abschnitt
- Fünfter Teil
Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften - Erster Abschnitt
Bußgeldvorschriften - Zweiter Abschnitt
Übergangsvorschriften - Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften - § 125 HwO
- § 126 HwO
- Anlage A HwO - Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2)
- Anlage B HwO - Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2)
- Anlage C HwO - zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Anlage D HwO - zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, in der Lehrlingsrolle sowie im Sachverständigenwesen
- Anhang EV HwO - Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 998)
- Erster Abschnitt
Die wichtigsten Fragen zum HwO
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Was ist die Handwerksordnung (HwO)?
Die Handwerksordnung oder auch Gesetz zur Ordnung des Handwerks ist ein Gesetz, das die rechtliche Grundlage für die Handwerksausübung bildet. -
Was ist eine Handwerksrolle?
Die Handwerksrolle ist ein von der Handwerkskammer geführtes Verzeichnis für sämtliche Betriebe, die im zulassungspflichtigen Handwerk tätig sind. -
Wie ist die HwO aufgeteilt?
Die HwO besteht aus insgesamt fünf Teilen mit untergeordneten Abschnitten: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes (1), Berufsbildung im Handwerk (2), Meisterprüfung und Meistertitel (3), Organisation des Handwerks (4) und Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften (5).
Über das HwO
Handwerksordnung – Was ist das?Die Handwerksordnung oder auch Gesetz zur Ordnung des Handwerks ist ein Gesetz, das die rechtliche Grundlage für die Handwerksausübung bildet. Hier sind unter anderem verschiedene Voraussetzungen für die Führung von selbstständigen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerksbetrieben geregelt. Auch ist festgehalten, wer unter welchen Umständen in die Handwerksrolle eingetragen wird oder Auszubildende einstellen bzw. ausbilden darf. Weiterhin sind Regelungen zum Prüfungswesen vorhanden.
Was ist eine Handwerksrolle?
Möchte man sich als Handwerker selbstständig machen und ein eigenes Gewerbe betreiben, muss man sich vorher in die Handwerksrolle eintragen lassen. Diese ist ein von der Handwerkskammer geführtes Verzeichnis für sämtliche Betriebe, die im zulassungspflichtigen Handwerk tätig sind. Besteht man in einem Handwerk die Meisterprüfung oder hat man als Industriemeister eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung abgelegt, wird man in das Verzeichnis der Handwerksrolle eingetragen und kann sich anschließend selbstständig machen. Welche Prüfungen noch anerkannt werden, ist in § 7 HwO geregelt.
Wie ist die Handwerksordnung aufgeteilt?
Die HwO fasst insgesamt fünf Teile mit untergeordneten Abschnitten.
Erster Teil | Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes |
Zweiter Teil | Berufsbildung im Handwerk |
Dritter Teil | Meisterprüfung, Meistertitel |
Vierter Teil | Organisation des Handwerks |
Fünfter Teil | Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften |
Im ersten Teil wird unterschieden zwischen zulassungsfreiem, zulassungspflichtigem und handwerksähnlichem Gewerbe. Es wird sowohl festgehalten, was jeweils dazu zählt, als auch die Voraussetzungen, die man erfüllen muss, um einen selbstständigen Handwerksbetrieb zu gründen. Der zweite Teil behandelt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, die bestehen müssen, um Auszubildende einstellen zu dürfen bzw. diese auszubilden. Weiterhin findet man in der HwO Regelungen zur Meisterprüfung sowie zur Organisation des Handwerks. Im letzten Teil ist aufgeführt, wann man ordnungswidrig handelt und einem ein Bußgeld droht. Dies ist bspw. der Fall, wenn man ein zulassungspflichtiges Handwerk führt, ohne sich in die Handwerksrolle hat eintragen zu lassen.