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Bußgeldkatalog: Bei welchen Ordnungswidrigkeiten Bußgeld droht

  • 9 Minuten Lesezeit
Bußgeldkatalog 2022: Bei welchen Ordnungswidrigkeiten Bußgeld droht

Ein zu geringer Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, eine zu hohe Geschwindigkeit oder Handy am Steuer: Wenn Sie erwischt werden, kann ein hohes Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit die Folge sein. Jedoch sind Bußgeldbescheide oft fehlerhaft. Die wichtigsten Fakten zum aktuellen Bußgeldkatalog sowie Fragen zur Höhe eines Bußgeldes und wie man gegen einen Bußgeldbescheid vorgeht, klären Rechtsanwälte Patrick Balduin und Marco Massolle im Ratgeber.

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Wann droht ein Bußgeld?

Das Bußgeld ist das klassische Sanktionsmittel zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, welche in § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) definiert sind. Danach fallen unter diesen Begriff rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, deren Begehung aufgrund eines Gesetzes mit einer Geldbuße belegt werden kann.  

Davon zu unterscheiden sind Straftaten, die schwerwiegende Rechtsbrüche darstellen und mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden können. 

Geldbußen werden sowohl für vorsätzliche als auch für fahrlässige Verstöße festgesetzt, wobei vorsätzliche Taten, also mit Wissen und Wollen des Täters begangen, deutlich härter sanktioniert werden (§ 17 Absatz 2 OWiG). 

Im Bereich des Straßenverkehrsrechts werden auf der Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) diverse Bußgeldkataloge bzw. Bußgeldtabellen aufgestellt, die Geldbußen und andere Sanktionen für zahlreiche Situationen und Verkehrsteilnehmer bestimmen.

Die 5 häufigsten Bußgelddelikte in Deutschland

Geregelt werden hier viele Bereiche, insbesondere:

  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 
  • Rotlichtverstöße 
  • Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstandes („Abstandsunterschreitung“) 
  • Unzulässiger Gebrauch des Mobiltelefons („Handy am Steuer“)  
  • Unfallverursachung durch Nichtbeachtung von Verkehrsregeln  

Wird einer Person die Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, so erhält diese zunächst ein Schreiben der zuständigen Behörde mit einer sogenannten Anhörung zu der ihr vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit. 

Danach wird gegebenenfalls ein Bußgeldbescheid erlassen. In diesem werden das jeweilige rechtswidrige Verhalten bezeichnet und die konkreten Sanktionsmaßnahmen. Der Bußgeldbescheid muss eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die dem Betroffenen darlegt, wo, wie und bis wann er sich gegen die Entscheidung wehren kann.  

Läuft diese Einspruchsfrist ab, kann der Bescheid in der Regel nicht mehr angefochten werden. Um dies zu verhindern, muss der Betroffene gegen den Bescheid bei der zuständigen Behörde form- und fristgerecht Einspruch einlegen. 

Höhe des Bußgelds 

Grundsätzlich kann die Höhe des Bußgelds gemäß § 17 Absatz 1 OWiG zwischen fünf und eintausend Euro betragen. Sie richtet sich jedoch nicht nur nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und den auf Basis der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) aufgestellten Bußgeldkatalogen, sondern auch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. 

Seine Höhe ist folglich von verschiedenen Faktoren abhängig. Verkehrsverstöße, die das Risiko eines Unfalls deutlich erhöhen, beispielsweise solche unter Alkoholeinfluss, wiegen entsprechend schwerer. 

Auch wirkt sich die Ortslage auf die Bezifferung des Bußgeldes aus. Verstöße im Straßenverkehr, die sich innerorts ereignen, werden dementsprechend höher geahndet als solche, die außerorts begangen werden. Darüber hinaus kommt es auf das jeweilige Fahrzeug an, sodass Verkehrsverstöße mittels eines Lkw härter sanktioniert werden als solche mit einem Pkw. 

Erhöhung von Bußgeldern 

Die in den Bußgeldkatalogen aufgelisteten Bußgelder können im Einzelfall verschärft werden. Wird eine Ordnungswidrigkeit mit Vorsatz begangen, führt dies im Vergleich zu einer fahrlässigen Begehung zu einer Erhöhung des Bußgelds. 

Auch hat der Umstand der Beharrlichkeit eine Verschärfung der Geldbuße zur Folge. Der notorische Wiederholungstäter, der beispielsweise bereits mehrmals mit dem Handy am Steuer erwischt wurde, wird folglich härter gemaßregelt als der Ersttäter. Des Weiteren können Voreintragungen im Fahreignungsregister, also Punkte in Flensburg, ein höheres Bußgeld bewirken. 

Nicht zuletzt zieht das Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung eine härtere Geldbuße nach sich. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es beim rechtswidrigen Befahren einer Rettungsgasse zu einer Kollision mit einem Einsatzfahrzeug kommt. 

Schließlich werden Bußgelder regelmäßig auf Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) in den entsprechenden Bußgeldkatalogen allgemeingültig erhöht. 

Weitere Strafen bei begangenen Ordnungswidrigkeiten 

Neben Geldbußen drohen weitere Sanktionen, die im Bußgeldkatalog ebenfalls tabellarisch aufgeführt sind.  

So können Eintragungen im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, bekannt als Punkte in Flensburg, vorgenommen werden. Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen, sodass man keine Kraftfahrzeuge mehr führen darf. Zuvor erfolgt bei vier bis fünf Punkten eine Ermahnung und bei sechs bis sieben Punkten eine Verwarnung. Erst nach Ablauf von sechs Monaten kann eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. 

Die Punkte sind allerdings nicht für immer eingetragen, sondern werden, je nach Schwere des Verstoßes, nach Ablauf festgelegter Tilgungsfristen wieder gelöscht. 

Daneben können bei Verkehrsverstößen Fahrverbote verhängt werden, die zur Folge haben, dass man für die Dauer des Verbots keine Fahrzeuge im Straßenverkehr führen darf. Im Gegensatz zum Fahrerlaubnisentzug gelten sie also auf bestimmte Zeit. Zudem verliert man seine grundsätzliche Fahrerlaubnis nicht. Mit der Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung beginnt die Frist des Fahrverbots zu laufen. 

Wie geht man gegen ein verhängtes Bußgeld vor? 

Erhält man einen Bußgeldbescheid, kann man sich durch einen Einspruch gegen ein verhängtes Bußgeld rechtlich zur Wehr setzen. Diesen muss man innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides einlegen. 

Es gibt hierbei zahlreiche Möglichkeiten, gegen einen solchen Bußgeldbescheid vorzugehen, die ein auf diesem Gebiet spezialisierter Rechtsanwalt kennt und im Einzelnen prüft. 

Hierzu legt er nach Mandatierung gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und lässt sich die komplette Akte zu dem Vorgang von der Behörde übersenden, um mithilfe der Akte dann seine einzelnen Punkte abzuarbeiten. 

Beispielsweise kann bereits die mangelnde Identifizierbarkeit auf dem Täterfoto zu einer Verfahrenseinstellung führen. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten, da die Benennung einer anderen Person zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung führen kann. Vielmehr ist gegebenenfalls ein Schweigen zur Fahrereigenschaft geboten. 

Hinzu kommen eventuelle Messfehler, die ermittelt werden können – durch Vernehmung der jeweiligen Messbeamten und/oder durch einen Sachverständigen. 

Außerdem gibt es formale Erfordernisse wie die Vorlage des Eichscheins und des Schulungsnachweises des Messbeamten. 

Darüber hinaus ist stets die Verjährung gemäß § 26 StVG zu prüfen. Die Behörde muss zum Beispiel innerhalb von drei Monaten nach der Tat eine Anhörung an den Betroffenen versandt haben. Außerdem ist eine Tat grundsätzlich, auch bei laufendem Verfahren, innerhalb von zwei Jahren endgültig verjährt. 

Möchte die Bußgeldstelle ihre Entscheidung nach einem Einspruch nicht abändern, dann entscheidet das zuständige Amtsgericht, gegebenenfalls nach Durchführung eines Verhandlungstermins. Häufig lässt sich allerdings mit dem Gericht bereits im schriftlichen Verfahren eine komplette Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine Strafmilderung erreichen. 

Es ist beispielsweise in vielen Fällen möglich, das Gericht dazu zu bewegen, das verhängte Fahrverbot aufzuheben oder bei leichteren Verstößen die Geldbuße auf einen Betrag unter sechzig Euro zu reduzieren und so die Eintragung eines Punktes in Flensburg zu vermeiden; dies ist allerdings sehr einzelfallabhängig. 

Bußgeldkatalog: Bereiche und Aufbau 

Wird der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirkt kennt das Gesetz vier Sanktionen, nämlich ein Verwarnungsgeld, ein Bußgeld, ein Fahrverbot sowie Punkte in Flensburg.  

Das Punktesystem regelt, für welche Verstöße wie viele Punkte im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen werden. Es wurde 2014 grundlegend reformiert. Das Punktesystem sieht je nach Schwere des Verstoßes die Eintragung von 1–3 Punkten im FAER in Flensburg vor. Beim Vorliegen von bis zu 3 Punkten erfolgt lediglich die folgenlose Vormerkung. Bei 4–5 Punkten erfolgt eine Ermahnung des Fahrers, verbunden mit dem Hinweis, dass er mittels eines Fahreignungsseminars einen Punkt abbauen kann. Bei 7–8 Punkten erfolgt eine kostenpflichtige Verwarnung, beim Erreichen von 8 Punkten schließlich der Führerscheinentzug.  

Während bis 2014 erst 18 Punkte zum Entzug der Fahrerlaubnis führten, sind es seit dem 01.05.2014 also nur noch 8 Punkte. Wesentlicher Inhalt der Reform war, dass nur noch Ordnungswidrigkeiten punktebewährt sind, die die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinflussen.  

Die übrigen der oben genannten Sanktionen finden im Bußgeldkatalog ihren Niederschlag. Dieser wurde in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft. Zunächst wurden im Oktober 2017 drastischere Sanktionen für bestimmte, besonders gefährdende Tatbestände eingeführt, so z. B. für das Blockieren einer Rettungsgasse oder das Behindern von Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn. Eine weitere Verschärfung des Bußgeldkatalogs im Jahr 2020 scheiterte zunächst an einem Fehler im Gesetzgebungsverfahren, welcher zur Unwirksamkeit führte. Dieser Fehler wurde zwischenzeitlich behoben. Der Bußgeldkatalog in seiner aktuellen Fassung ist seit dem 9.11.2021 in Kraft. 

Im Bußgeldkatalog werden alle Tatbestände aufgelistet, die laut StVO, StVZO, FeV, StVG, FZV, der FerReiseV, der GGVSEB und der eKFV Verkehrssanktionen nach sich ziehen. 

Für welche Bereiche gibt es Bußgeldkataloge? 

Der in der Anlage 1 zur Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) befindliche Bußgeldkatalog enthält eine abschließende tabellarische Liste von Tatbeständen, die bußgeldbewährt sind. 

Diese Liste ist in zwei Abschnitte gegliedert, nämlich Abschnitt I für fahrlässige Begehungen und Abschnitt II für vorsätzliche. Die Aufzählung der Tatbestände ist abschließend, d. h., Handlungen, die dort nicht genannt sind, fallen nicht unter den Bußgeldkatalog. Die Tatbestände sind in folgende (vorliegend alphabetisch sortierte) Unterabschnitte aufgeteilt:  

  • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren 
  • Abstand (Sicherheitsabstand) 
  • Alkohol und Drogen am Steuer 
  • Autobahn und Kraftstraßen  
  • Beleuchtung und Warnzeichen 
  • Geschwindigkeit 
  • Halten und Parken 
  • Papiere, Hauptuntersuchung und Technik 
  • Polizei/Verkehrskontrolle 
  • Rotlichtverstoß 
  • Sicherheit/Missachtung von Sicherheitsvorschriften 
  • Straßenbenutzung/Straßenverkehrsregeln 
  • Überholen (falsches bzw. illegales Überholen) 
  • Umweltschutz/unnötige Umweltbelastung 
  • Unfall (verursacht) 
  • Vorfahrt (missachtet) 

Wie ist der Bußgeldkatalog aufgebaut? 

So lesen Sie den Bußgeldkatalog!

Der Aufbau des Bußgeldkatalogs ist in Tabellenform. Die Tabelle enthält jeweils die laufende Nummer des sanktionierten Verhaltens, welche sich dann auch im Bußgeldbescheid wiederfindet, eine Kurzbeschreibung des Tatbestandes, den Verweis auf die Rechtsgrundlage (z. B. auf die StVO) sowie den Regelsatz des Verwarn- oder Bußgeldes sowie die regelmäßige Dauer des Fahrverbotes.

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen also von durchschnittlichen Tatumständen aus. Je nach begründetem Einzelfall ist demnach eine Anhebung oder Absenkung eines Bußgeldes oder der Dauer eines Fahrverbots möglich. 

Folgen eines nicht bezahlten Bußgelds 

Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind, d. h., wenn entweder innerhalb der Frist kein Einspruch eingelegt wurde oder nach einem Einspruch über diesen rechtskräftig entschieden wurde. 

Nach Eintreten der Rechtskraft muss der Bußgeldbescheid innerhalb von 14 Tagen bezahlt werden. Erfolgt dies nicht, ergeht zunächst eine gebührenpflichtige Mahnung. Bezahlt der Betroffene auch nach dieser Mahnung das Bußgeld nicht, wird die Vollstreckungsbehörde in der Regel einen Vollstreckungsbescheid erlassen und das Bußgeld beitreiben. Hierfür fallen weitere Gebühren an. 

Unter weiteren Voraussetzungen, namentlich dass der Betroffene über diese Möglichkeit im Bußgeldbescheid belehrt wurde und er seine mögliche Zahlungsunfähigkeit weder dargetan hat noch diese sich aus sonstigen Umständen ergibt, kann das zuständige Amtsgericht zur Durchsetzung des Bußgeldes sogar Erzwingungshaft anordnen. Die Erzwingungshaft darf wegen eines Bußgeldes nur einmal verhängt werden und die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten. Wichtig ist zu wissen, dass selbst nach der Anordnung und Verbüßung von Erzwingungshaft das Bußgeld nicht getilgt ist. Eine angeordnete oder vollstreckte Erzwingungshaft kann durch den Betroffenen jederzeit durch Zahlung des Bußgeldes abgewendet werden. 

Abgrenzung zum Verwarngeld  

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann gem. § 56 OWiG statt eines Bußgeldes ein Verwarnungsgeld verhängt werden. Dies beträgt zwischen 5,00 € und 55,00 €. Im Gegensatz zum Bußgeld fallen keine Verwaltungsgebühren an. 

Bußgeld ist nicht gleich Geldstrafe 

Grundsätzlich zu unterscheiden ist das Bußgeld von einer Geldstrafe. Bußgelder werden bei Ordnungswidrigkeiten verhängt, Geldstrafen bei Straftaten. Unabhängig von der Höhe eines Bußgeldes kann der Betroffene durch die Verhängung eines Bußgeldes niemals vorbestraft sein. Es erfolgt auch keine Eintragung der Bußgeldentscheidung im Bundeszentralregister. 

Welche Bußgelder gibt es im Ausland 

Im europäischen Vergleich sind die in Deutschland angedrohten Regelbußgelder moderat. Verkehrsverstöße im Ausland werden oft mit höheren Bußgeldern geahndet. Während bspw. die Benutzung eines Handys am Steuer in Deutschland ein Bußgeld ab 100,00 € nach sich zieht, beträgt in Frankreich das Mindestbußgeld bereits 135,00 €, in Italien 165,00 € und in Spanien 200,00 €. Daneben stehen häufig Fahrverbote.

Im Falle des Verwirkens eines Bußgeldes in einem Mitgliedstaat der EU dürfen die dortigen Mitgliedsstaaten die Daten des Fahrzeughalters in Deutschland abfragen. Bei Sanktionen höher als 70,00 € werden diese dann durch ein Vollstreckungsabkommen in Deutschland beigetrieben. Dies gilt nicht für die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden aus der Schweiz, Lichtenstein und Norwegen. 

Häufige Fragen und Antworten zum Bußgeld

Was ist ein Bußgeld?

Bei einem Bußgeld handelt es sich um eine durch eine Behörde verhängte Geldbuße zur Ahndung gewisser Ordnungswidrigkeiten bei Verletzungen gesetzlicher Vorschriften, wie insbesondere im Straßenverkehr.

Kann man das Bußgeld vor Ort bezahlen?

Es ist grundsätzlich nicht möglich, ein fälliges Bußgeld direkt vor Ort zu zahlen. Geringe Ordnungswidrigkeiten, für die ein Verwarngeld ausgesprochen wird, können im Regelfall vor Ort bezahlt werden. Dadurch fallen keine zusätzlichen Verwaltungsgebühren an.

Welcher Bußgeldkatalog gilt?

Seit dem 9. November 2021 gelten höhere Bußgelder. Bei Verstößen, die bis einschließlich 8.11.2021 begangen wurden, gilt nach wie vor der alte, vorhergehende Bußgeldkatalog.

Foto(s): ©Fotolia/tournee, ©anwalt.de/ANH

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