(1) Die Übermittlung der Daten zur Erfüllung einer Meldepflicht nach den §§ 16 und 17 erfolgt auf der Grundlage einer einheitlichen Datenstruktur.
(2) Die Registerstelle erfüllt ihre Aufgabe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2
- 1.
im Einvernehmen mit der Vertrauensstelle und - 2.
unter Beteiligung - a)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, - b)
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, - c)
der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. und der Bundesverbände der Krankenhausträger, - d)
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, - e)
des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., - f)
der am Implantateregister beteiligten medizinischen Fachgesellschaften, - g)
des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, - h)
der am Implantateregister beteiligten Herstellerverbände der Medizinprodukteindustrie, - i)
der oder des Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und - j)
der für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologien im Gesundheitswesen.