(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach Zivilrecht auf
- 1.
den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
das Schuldrecht und das Sachenrecht jeweils einschließlich besonderer Ausprägungen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und der Grundzüge des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts.
(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich in dem Wahlfach
- 1.
Öffentliches Recht auf - a)
die Grundrechte, - b)
das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, - c)
die Grundzüge des Baurechts und des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, - d)
das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
- 2.
Strafrecht auf - a)
die allgemeinen Lehren des Strafrechts, - b)
den Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs, - c)
das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
- 3.
Zivilrecht auf - a)
die Grundzüge des Familienrechts und des Erbrechts, - b)
das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
- 4.
Handelsrecht auf - a)
die Grundzüge des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts, - b)
die Grundzüge des Wertpapierrechts ohne das Wechsel- und Scheckrecht, - c)
das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
- 5.
Arbeitsrecht auf - a)
die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts, - b)
das dazugehörende Prozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.