Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
die Erteilung von Lotsenausweisen zu regeln, - 2.
zur Regelung der Untersuchungen zur Seelotseignung Folgendes festzulegen: - a)
die näheren Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen, - b)
die Durchführung und den Umfang der Untersuchungen zur Seelotseignung, - c)
die Ausgestaltung des Seelotseignungszeugnisses, - d)
die näheren Voraussetzungen für die Zulassung und Überwachung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Untersuchungen zur Seelotseignung, - e)
die Anforderungen an die Fortbildung der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte, - f)
die Einzelheiten der technischen Datenverarbeitung aus dem Seelotseignungsverzeichnis, - g)
die Kosten der Untersuchungen zur Seelotseignung und deren Übernahme sowie das jeweilige Verfahren,
- 3.
den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfungen, das Verfahren bei Abnahme der Prüfungen und bei Erstattung der in § 20 Absatz 3 Satz 2 näher bezeichneten, für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten wegen Abbruchs der Ausbildung oder wegen vorzeitigen Verzichts auf die Bestallung festzulegen, - 4.
Art und Umfang der Weiterbildung der Seelotsinnen und Seelotsen zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse zu bestimmen, - 5.
das Verfahren, wie die Schiffsführung eine Seelotsin oder einen Seelotsen anfordern muß, festzulegen.