Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung
- 1.
im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind sowie - 2.
im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 228 Absatz 6.
Anwälte zum SGB 9 2018
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Stefan Fliege
26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland