I.
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Tiere
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1. |
Klauentiere, Einhufer, Hasen und Kaninchen |
Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können. |
2. |
Geflügel |
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2.1 |
Geflügel, ausgenommen Eintagsküken |
Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. |
2.2 |
Eintagsküken |
1. |
Transportbehältnisse müssen |
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a) |
erstmalig benutzt und sauber sein oder |
b) |
aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. |
2. |
Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können. |
3. |
sonstige Vögel |
Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. |
4. |
Fische |
Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. |
5. |
Bienen |
Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein. |
II.
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Waren
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1. |
Samen und Embryonen von Rindern |
Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. |
2. |
Samen von Schweinen |
Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. |
3. |
Bruteier |
1. |
Transportbehältnisse müssen |
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a) |
erstmalig benutzt und sauber sein oder |
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b) |
aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. |
2. |
Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. |