(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 2.
(weggefallen) - 3.
entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, - 4.
entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, - 5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder - 6.
entgegen § 48 Absatz 2 Nummer 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.
Anwälte zum WehrPflG

Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
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