WpHG - Wertpapierhandelsgesetz
- Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen - § 1 WpHG - Anwendungsbereich
- § 2 WpHG - Begriffsbestimmungen
- § 2a WpHG - Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
- § 3 WpHG - Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
- § 4 WpHG - Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung
- § 5 WpHG - Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 2
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - § 6 WpHG - Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
- § 7 WpHG - Herausgabe von Kommunikationsdaten
- § 8 WpHG - Übermittlung und Herausgabe marktbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
- § 9 WpHG - Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen
- § 10 WpHG - Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU) 2020/852 und der Verordnung (EU) 2020/1503
- § 11 WpHG - Anzeige straftatbegründender Tatsachen
- § 12 WpHG - Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
- § 13 WpHG - Sofortiger Vollzug
- § 14 WpHG - Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems
- § 14a WpHG - Befugnisse zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen
- § 15 WpHG - Produktintervention
- § 16 WpHG - Wertpapierrat
- § 17 WpHG - Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland
- § 18 WpHG - Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung
- § 19 WpHG - Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
- § 20 WpHG - Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes
- § 21 WpHG - Verschwiegenheitspflicht
- § 22 WpHG - Meldepflichten
- § 23 WpHG - Anzeige von Verdachtsfällen
- § 24 WpHG - Verpflichtung des Insolvenzverwalters
- Abschnitt 3
Marktmissbrauchsüberwachung - Abschnitt 4Ratingagenturen
- Abschnitt 5OTC-Derivate und Transaktionsregister
- § 30 WpHG - Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister
- § 31 WpHG - Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- § 32 WpHG - Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
- Abschnitt 5aPaneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
- Abschnitt 5bSchwarmfinanzierungsdienstleister
- § 32b WpHG - Zuständigkeit der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503
- § 32c WpHG - Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503
- § 32d WpHG - Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503
- § 32e WpHG - Sonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d
- § 32f WpHG - Überwachung und Prüfung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503; Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 6
Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister - § 33 WpHG - Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung
- § 34 WpHG - Zurechnung von Stimmrechten
- § 35 WpHG - Tochterunternehmenseigenschaft; Verordnungsermächtigung
- § 36 WpHG - Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
- § 37 WpHG - Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung
- § 38 WpHG - Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung
- § 39 WpHG - Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung
- § 40 WpHG - Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister
- § 41 WpHG - Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister
- § 42 WpHG - Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
- § 43 WpHG - Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
- § 44 WpHG - Rechtsverlust
- § 45 WpHG - Richtlinien der Bundesanstalt
- § 46 WpHG - Befreiungen; Verordnungsermächtigung
- § 47 WpHG - Handelstage
- Abschnitt 7
Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren - § 48 WpHG - Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern
- § 49 WpHG - Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung
- § 50 WpHG - Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung
- § 51 WpHG - Befreiung
- § 52 WpHG - Ausschluss der Anfechtung
- Abschnitt 8Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten
- Abschnitt 9Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Positionsmeldungen
- Abschnitt 10Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten
- Abschnitt 11
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten - § 63 WpHG - Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
- § 64 WpHG - Besondere Verhaltensregeln bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung; Verordnungsermächtigung
- § 64a WpHG - Form der Kundenkommunikation
- § 65 WpHG - Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes
- § 65a WpHG - Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes
- § 65b WpHG - Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden
- § 66 WpHG - Ausnahmen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
- § 67 WpHG - Kunden; Verordnungsermächtigung
- § 68 WpHG - Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungsermächtigung
- § 69 WpHG - Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verordnungsermächtigung
- § 70 WpHG - Zuwendungen und Gebühren; Verordnungsermächtigung
- § 71 WpHG - Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen
- § 72 WpHG - Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems
- § 73 WpHG - Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten
- § 74 WpHG - Besondere Anforderungen an multilaterale Handelssysteme
- § 75 WpHG - Besondere Anforderungen an organisierte Handelssysteme
- § 76 WpHG - KMU-Wachstumsmärkte; Verordnungsermächtigung
- § 77 WpHG - Direkter elektronischer Zugang
- § 78 WpHG - Handeln als General-Clearing-Mitglied
- § 79 WpHG - Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern
- § 80 WpHG - Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
- § 81 WpHG - Geschäftsleiter
- § 82 WpHG - Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
- § 83 WpHG - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
- § 84 WpHG - Vermögensverwahrung und Finanzsicherheiten; Verordnungsermächtigung
- § 85 WpHG - Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Verordnungsermächtigung
- § 86 WpHG - Anzeigepflicht
- § 87 WpHG - Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte, in der Finanzportfolioverwaltung oder als Compliance-Beauftragte; Verordnungsermächtigung
- § 88 WpHG - Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
- § 89 WpHG - Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
- § 90 WpHG - Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 91 WpHG - Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 92 WpHG - Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
- § 93 WpHG - Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung
- § 94 WpHG - Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-Anlageberatung
- § 95 WpHG - Ausnahmen
- § 96 WpHG - Strukturierte Einlagen
- Abschnitt 12
Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen - Abschnitt 13
Finanztermingeschäfte - Abschnitt 14
Schiedsvereinbarungen - Abschnitt 15
Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union - Abschnitt 16
Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten - Unterabschnitt 1
Überwachung von Unternehmensabschlüssen - § 106 WpHG - Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten
- § 107 WpHG - Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
- § 108 WpHG - (weggefallen)
- § 109 WpHG - Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt
- § 109a WpHG - Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten
- § 110 WpHG - Mitteilungen an andere Stellen
- § 111 WpHG - Internationale Zusammenarbeit
- § 112 WpHG - Widerspruchsverfahren
- § 113 WpHG - Beschwerde
- § 113a WpHG - Evaluierung
- Unterabschnitt 2
Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 17
Straf- und Bußgeldvorschriften - § 119 WpHG - Strafvorschriften
- § 119a WpHG - Strafvorschriften
- § 120 WpHG - Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
- § 120a WpHG - Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238
- § 120b WpHG - Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2020/1503
- § 121 WpHG - Zuständige Verwaltungsbehörde
- § 122 WpHG - Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
- § 123 WpHG - Bekanntmachung von Maßnahmen
- § 124 WpHG - Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten
- § 125 WpHG - Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365 und die Verordnung (EU) 2016/1011
- § 126 WpHG - Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014
- Abschnitt 18
Übergangsbestimmungen - § 127 WpHG - Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 128 WpHG - Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Wahl des Herkunftsstaats
- § 129 WpHG - (weggefallen)
- § 130 WpHG - Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481)
- § 131 WpHG - Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a der bis zum 4. August 2009 gültigen Fassung dieses Gesetzes
- § 132 WpHG - Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- § 133 WpHG - Anwendungsbestimmung für § 34 der bis zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes
- § 134 WpHG - Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
- § 135 WpHG - Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014
- § 136 WpHG - Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
- § 137 WpHG - Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes
- § 138 WpHG - Übergangsvorschrift zur Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente
- § 139 WpHG - Übergangsvorschriften zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
- § 140 WpHG - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
- § 141 WpHG - Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
- § 142 WpHG - Übergangsvorschriften für das Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz
Die wichtigsten Fragen zum WpHG
-
Was ist das WpHG?
Das WpHG regelt, wer wie Wertpapiere in Deutschland handeln darf. -
Welche Bedeutung hat das WpHG für die BaFin?
Das WpHG gibt der BaFin vor allem Möglichkeiten, den Wertpapierhandel selbst zu überwachen. -
Welche gesetzlichen Grundlagen hat das WpHG?
Die Vorschriften des WpHG basieren vor allem auf europäischen Richtlinien wie der Finanzmarktrichtlinie, die europäische Verordnungen ergänzen. -
Was sind die wichtigsten Inhalte des WpHG?
Informationspflichten für Unternehmen und Sanktionen, die sie bei Verstößen gegen das WpHG treffen können. Das WpHG verbietet insbesondere Insidergeschäfte
Über das WpHG
Das Wichtigste in Kürze:- Das Wertpapierhandelsgesetz (kurz WpHG) regelt, unter welchen Bedingungen Unternehmen mit Wertpapieren handeln dürfen.
- Diese Unternehmen werden dabei von deutschen und europäischen Behörden kontrolliert.
- Das WpHG gilt zusammen mit europäischen Verordnungen, die Vorgaben für den Handel am Finanzmarkt machen.
Das WpHG regelt, wer wie Wertpapiere in Deutschland handeln darf. Ein Wertpapier ist ein Recht, das einem erlaubt, von dem Aussteller des Papiers, Vermögen, Geld oder andere Rechte zu fordern. Beispiele für Wertpapiere sind:
- Aktien
- andere Unternehmensanteile
- Schuldtitel
Das WpHG gibt der BaFin vor allem Möglichkeiten, den Wertpapierhandel selbst zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die Unternehmen verpflichtet, zahlreiche Informationen an die BaFin über ihre Geschäfte zu melden.
Das WpHG setzt inhaltlich viele europäische Vorgaben um. Am wichtigsten ist die Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, kurz Finanzmarktrichtlinie (kurz englisch: MiFID II). Aufgrund der Bankenkrise 2008/2009 wurden weltweit neue Gesetze zur Beaufsichtigung von Banken und anderen Finanzdienstleistern erlassen. So auch in der Europäischen Union (EU). Die MiFID II ist eine dieser Richtlinien.
Ergänzt werden die Vorschriften des WpHG durch europäische Verordnungen. Diese gelten direkt in Deutschland, ohne dass noch ein deutsches Gesetz erlassen werden muss. Am wichtigsten sind dabei die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung, MAR) und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (Europäische Finanzmarktverordnung (kurz englisch: MiFIR).
Die wichtigsten Inhalte des WpHG
Das WpHG enthält viele Regelungen darüber, welche Informationen die BaFin von den betroffenen Unternehmen anfordern darf und welche Sanktionen bei Verstößen verhängt werden dürfen.
Das WpHG verbietet aber bspw. auch Insidergeschäfte. Darunter versteht man, dass Personen, die Informationen über ein Unternehmen haben, die dessen Aktienkurs beeinflussen können, aber noch nicht öffentlich sind, mit den Aktien handeln.
In § 119 WpHG ist geregelt, dass Insidergeschäfte als Straftaten von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Außerdem besteht nach § 23 WpHG eine Pflicht für die Mitarbeiter im Unternehmen, Verdachtsfälle von Insiderhandel bei der BaFin anzuzeigen.
Für Kunden besonders relevant ist die Verpflichtung zur verbrauchergerechten Beratung von Kunden, bevor sie ihr Geld anlegen. Diese Beratung und die Angaben der Kunden müssen die Unternehmen dokumentieren.