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Die Staatsanwaltschaft: Freund oder Feind? Finden Sie es heraus!

  • 7 Minuten Lesezeit
Die Staatsanwaltschaft: Freund oder Feind? Finden Sie es heraus!

Die Staatsanwaltschaft ist die „objektivste Behörde der Welt“. Diese Aussage haben Sie vielleicht schon einmal gehört. Wie es zu dieser Annahme kommt und was es über die Staatsanwaltschaft sonst noch Wissenswertes gibt, lesen Sie in diesem Ratgeber.

Was ist die Staatsanwaltschaft?

Die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der Rechtspflege. Sie ist von den Gerichten unabhängig – eine organisatorisch selbstständige Behörde.

Ihre Hauptaufgabe besteht in der Leitung der Ermittlungen. Daher wird die Staatsanwaltschaft auch „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ genannt.

Unterschied von Staatsanwaltschaft und Gericht

Die Aufgabe der Gerichte besteht darin, Recht zu sprechen. Sie gehören daher zur Recht sprechenden Gewalt.

Die Staatsanwaltschaft gehört dagegen der Exekutive an. Sie übt keine Rechtsprechungstätigkeit aus. Stattdessen liegen ihre Hauptaufgaben in der Strafverfolgung sowie der Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren.

Unterschied von Staatsanwalt und Rechtsanwalt

Beim Staatsanwalt handelt es sich um einen Beamten der Justiz. Er vertritt die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und ist daher Teil der Exekutive.

Ein Rechtsanwalt vertritt seine Mandanten vor Gericht. Er ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und kann in allen Rechtsgebieten tätig werden. Hat sich ein Rechtsanwalt auf die Verteidigung in Strafsachen spezialisiert, nennt man ihn Strafverteidiger. Er steht im Strafverfahren als Verteidiger des Angeklagten dem Staatsanwalt gegenüber.

Unterschied von Staatsanwaltschaft und Polizei

Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft liegt hauptsächlich in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten. Die Gefahrenabwehr, also das Verhindern von Straftaten, ist dagegen Aufgabe der Polizei. An diesen präventiven Aufgaben ist die Staatsanwaltschaft nicht beteiligt.

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft

Als ermittelnde Behörde wird die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren leitend tätig. Darauf folgen das Zwischen- und Hauptverfahren. In diesen beiden Verfahren obliegt die Leitung dem Gericht und nicht der Staatsanwaltschaft. Dennoch ist die Staatsanwaltschaft auch in diesen Verfahrensabschnitten beteiligt. Ein Staatsanwalt nimmt an jeder Gerichtsverhandlung als Vertreter der Anklage teil und wirkt darauf hin, dass die Wahrheit gefunden wird und ein gerechtes Urteil ergeht. Endet das Verfahren mit einer Verurteilung, wird die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde tätig, das heißt, sie ist für die Durchsetzung von zum Beispiel einer Geld- oder Freiheitsstrafe zuständig. Eine Ausnahme besteht im Jugendstrafrecht. Dort erfolgt die Vollstreckung durch das Gericht selbst.

Auch international kann die Staatsanwaltschaft tätig werden. Sie ist zur Unterstützung ausländischer Strafverfolgungsbehörden im Inland sowie bei Gnadenentscheidungen zuständig. Zudem kommt der Staatsanwaltschaft im Bußgeldverfahren die gleiche Stellung zu wie in einem Strafverfahren.

Eine weitere Aufgabe der Staatsanwaltschaft besteht in der Untersuchung von Todesfällen mit unnatürlicher oder ungeklärter Todesursache. Dazu kann sie an der Obduktion des Leichnams teilnehmen.

Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft

Zur Erfüllung ihrer Hauptaufgabe, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, darf und muss die Staatsanwaltschaft einschreiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO)). Dabei ist es ihre Pflicht, nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände zu ermitteln – sie ist zur Objektivität verpflichtet (§ 160 Absatz 2 StPO).

Um ihre Pflichten zu erfüllen, ist die Staatsanwaltschaft mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Sie darf zum Beispiel von jeder Behörde Auskunft verlangen. Ermittlungen darf die Staatsanwaltschaft entweder selbst vornehmen oder durch Behörden und Beamte des Polizeidienstes vornehmen lassen. Nach den Ermittlungen liegt die Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft, ob genügend Beweise für einen hinreichenden Verdacht einer Straftat vorliegen und Anklage erhoben wird oder ob das Verfahren einzustellen ist.

Als Ermittlungshandlungen kommen beispielsweise in Betracht:

  • Zeugenvernehmungen

  • Hinzuziehung von Sachverständigen

  • Durchsuchung von Räumen

  • Beschlagnahmungen

  • Telekommunikationsüberwachung

  • Einsatz verdeckter Ermittler

Manche Maßnahmen müssen jedoch erst von einem Richter durch Beschluss genehmigt werden, um zulässig zu sein.

Das Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren dient der Aufklärung von Straftaten. Es wird auch als Vorverfahren bezeichnet und soll die Frage klären, ob zureichende Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen und daher Anklage erhoben werden muss. Der Staatsanwaltschaft kommt in diesem Verfahrensabschnitt die zentrale Rolle zu.

Wann ermittelt die Staatsanwaltschaft?

Die Staatsanwaltschaft ermittelt immer dann, wenn zureichende tatsächliche Anhaltpunkte für eine Straftat vorliegen – also ein sogenannter Anfangsverdacht besteht. Dazu ist sie gem. § 152 Absatz 2 StPO verpflichtet.

In vielen Fällen wird die Staatsanwaltschaft aufgrund einer erfolgten Strafanzeige tätig. Eine solche ist aber nicht zwingend erforderlich. Sobald die Staatsanwaltschaft vom Verdacht einer Straftat erfährt, zum Beispiel auch durch einen Zeitungsartikel, und die hinreichenden Anhaltpunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sind, muss sie ein Ermittlungsverfahren einleiten.

Der Verfahrensablauf

Leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, muss sie den Sachverhalt erforschen. Wie oben bereits erwähnt, ist sie dabei zur Objektivität verpflichtet und muss sowohl entlastende als auch belastende Faktoren ermitteln. Dabei stehen ihr aufgrund ihrer weitreichenden Befugnisse eine Vielzahl von Ermittlungsmaßnahmen zur Auswahl. Einige davon wurden weiter oben in diesem Ratgeber bereits erwähnt.

Neben der Staatsanwaltschaft wirkt auch die Polizei im Ermittlungsverfahren mit. Sie arbeitet der Staatsanwaltschaft zu und muss ihre Erkenntnisse dieser daher unverzüglich vorlegen.

Zudem kann die Staatsanwaltschaft auf Antrag auch einen Ermittlungsrichter im Ermittlungsverfahren hinzuziehen. Sie muss ihn hinzuziehen, wenn sie Ermittlungsmaßnahmen anstrebt, die von einem Richter genehmigt beziehungsweise angeordnet werden müssen. Das ist zum Beispiel beim Erlass eines Haftbefehls der Fall. Nichtsdestotrotz bleibt die Staatsanwaltschaft aber „Herrin des Ermittlungsverfahrens“.

Die Anklageerhebung

Wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, erhebt die Staatsanwaltschaft in der Regel öffentliche Anklage. Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Anstelle der Erhebung einer Anklage kann die Staatsanwaltschaft auch den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Bei einem Strafbefehl handelt es sich um ein Urteil ohne Hauptverhandlung.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind damit abgeschlossen und das gerichtliche Strafverfahren beginnt. Die Verfahrensherrschaft geht auf das Gericht über.

Die Einstellung des Verfahrens

Um Anklage zu erheben, muss nach § 170 Absatz 1 StPO ein hinreichender Tatverdacht bestehen. Ist dies nicht der Fall, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

Weitere Gründe für eine Einstellung des Verfahrens können in einer geringen Schuld oder einer bereits erfolgten Wiedergutmachung des Schadens liegen. Erachtet die Staatsanwaltschaft in diesen sogenannten Bagatelldelikten eine Bestrafung nicht für notwendig, wird sie keine Anklage erheben und das Verfahren einstellen. Zu einer Einstellung kommt es auch dann, wenn der Täter unbekannt geblieben ist oder keine hinreichenden Beweise für eine Überführung des Beschuldigten gefunden werden konnten.

Gibt es einen Deal mit der Staatsanwaltschaft?

Den Deal mit der Staatsanwaltschaft, wie man ihn aus Filmen oder Serien kennt, gibt es in dieser Form in Deutschland nicht. Das deutsche Strafrecht kennt jedoch die Verständigung, die in § 257c StPO geregelt ist.

Die Verständigung kann in jedem Stadium des Verfahrens erfolgen. Also auch bereits im Ermittlungsverfahren zwischen dem Staatsanwalt und den weiteren Verfahrensbeteiligten (§ 160b StPO). Formell muss die Verständigung dann im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgen, dass sie protokolliert und damit im Zweifelsfall kontrolliert werden kann.

Inhaltlich dürfen durch die Verständigung nur die Rechtsfolgen, also der Strafrahmen, abgesprochen werden. Nicht verhandelt werden darf über den Schuldspruch als solchen, also ob ein Straftatbestand verwirklicht wurde oder nicht. Zudem darf keine exakte Strafe verhandelt werden, sondern nur der ungefähre Strafrahmen.

Kam es zu einer wirksamen Verständigung, ist das Gericht grundsätzlich daran gebunden. Eine Ausnahme greift nur, wenn Umstände hinzutreten, die den in Aussicht gestellten Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen erscheinen lassen (§ 257c Absatz 4 Satz 1 StPO).

Die Dauer des Ermittlungsverfahrens

Das Ermittlungsverfahren endet mit Abschluss der Ermittlungen, das heißt, wenn die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt dergestalt erforscht hat, dass sie eine Entscheidung über die Anklageerhebung treffen kann. Eine Höchstdauer ist nicht vorgeschrieben. Die Staatsanwaltschaft ist aber grundsätzlich dazu verpflichtet, so lange zu ermitteln, bis sie eine entsprechende Entscheidung treffen kann. Ein Ermittlungsverfahren kann also unter Umständen auch mehrere Jahre dauern.

Damit das Ermittlungsverfahren bei geringfügigen Taten nicht ausartet, kann die Staatsanwaltschaft daher unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren einstellen, ohne dass ein Abschluss der Ermittlungen erforderlich ist (§§ 153 ff. StPO). Das ist zum Beispiel bei Bagatelldelikten der Fall.

Wann kommt man mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt?

Es gibt mehrere Fälle, in denen Sie mit der Staatsanwaltschaft in Berührung kommen können. Sie können zum Beispiel Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten und damit selbst den Kontakt zur Staatsanwaltschaft herstellen. Sie können auch von der Staatsanwaltschaft als Zeuge geladen und befragt werden. Einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft müssen Sie nachkommen.

Im schlimmsten Fall kommen Sie mit der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter in Kontakt. In einer solchen Situation ist es ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen.

Ihnen steht ein Strafverfahren bevor? Dann finden Sie den passenden Strafverteidiger auf anwalt.de.

Was muss man tun, wenn die Staatsanwaltschaft einen kontaktiert?

Wenn Sie von der Staatsanwaltschaft kontaktiert werden, sollten Sie unüberlegte Kurzschlussreaktionen vermeiden. Es bietet sich an, einen Anwalt zur Beratung hinzuzuziehen und das weitere Vorgehen zu besprechen.

Sie haben Post von der Staatsanwaltschaft erhalten? Dann zögern Sie nicht und vereinbaren Sie umgehend ein erstes kostenloses Gespräch mit einem Strafverteidiger auf anwalt.de.

Bei welcher Staatsanwaltschaft muss man Strafanzeige stellen?

Es ist durchaus möglich, sich als Bürger direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden, um Strafanzeige zu erstatten. In der Regel ist jedoch die örtlichen Polizeidienststelle die erste Anlaufstelle. Diese leitet die Strafanzeige dann an die Staatsanwaltschaft weiter.

(PBI)

Foto(s): (c)AdobeStock/SLindenau

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