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Rechtsanwalt

Gerd Klier

Anwaltskanzlei Klier
Anwaltskanzlei Klier
Ihr freundlicher Fachanwalt zur fachkundigen Lösung Ihres Problems bei Kündigung und Abfindung im Arbeitsrecht, bei Durchsetzung der Rente wegen Erwerbsminderung, Grad der Behinderung und Merkzeichen
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Medizinrecht
  • Fachanwalt für Sozialrecht
  • Schwerbehindertenrecht
  • Arzthaftungsrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Neben Vor-Ort-Terminen in Berlin und Neuruppin können Sie unsere Dienstleistungen per Email, Video-Konferenz oder Fax nutzen.
SS
von S. S. am 23.03.2025 um 10:43 Uhr
Widerspruch/Klage wegen Erhöhung des GdBs
Schwerbehindertenrecht

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Die Anwaltskanzlei wurde vor über 25 Jahre von mir gegründet. Ich vertrete als:

Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • Kündigung, Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage
  • Abfindung und Abfindungsvereinbarung
  • Aufhebungsvertrag (Prüfung, Kontrolle und Gestaltung)
  • Arbeitsvertrag (Prüfung, Kontrolle und Gestaltung)
  • Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (einschließlich Führungskräften, Vorständen und Geschäftsführern bei der Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen)
  • Abmahnung und Entfernung von Abmahnungen
  • Probezeit, Befristung, Zeitbefristung, Sachbefristung

Fachanwalt für Medizinrecht

  • Arzthaftungsrecht, Patienten, Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Physiotherapeuten, Fachärzte, Pflegekräfte, Heime, Krankenhäuser, …
  • Arztstrafrecht
  • Schlichtungsverfahren
  • Gutachten beantragen, Fragestellungen, Bewertungen
  • Nutzung Medizinische Dienst der Krankenkasse
  • Außergerichtliche Einigung, Klageverfahren

Fachanwalt für Sozialrecht:

  • Rente wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit
  • Grad der Behinderung und Merkzeichen
  • Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Weitere Informationen finden Sie unter:  www.anwaltskanzlei-klier.de und www.kuendigungsschutz-arbeitnehmer.de

Gerd Klier ist gelistet in Rechtsanwälte Berlin und Rechtsanwälte Deutschland.

Sprachen

  • Deutsch
  • Chinesisch

Mitgliedschaften

  • VDAA
  • Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsverein (DAV)
  • Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des DAV
  • Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des DAV
  • Nordbrandenburgischer Anwaltsverein e.V.
  • Fördermitglied Wirtschaftsjunioren OPR
  • Vorsitzender der Fachanwaltsausschuss Sozialrecht der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg

Bewertungen 169

SS

von S. S. am 23.03.2025 um 10:43 Uhr

Widerspruch/Klage wegen Erhöhung des GdBs
Schwerbehindertenrecht
Ich kann Herrn Klier wirklich ausnahmslos empfehlen. Er hat mir im Kampf um den GdB 50 von Anfang bis Ende zur Seite gestanden, da ich selbst nicht mehr die Kraft hatte alles alleine durchzustehen. Ich wurde stets zeitnah über Neuigkeiten im Verfahren informiert und auch meine Rückfragen wurde prompt beantwortet. Immer wieder gerne mit Ihnen, Herr Klier! Haben Sie vielen Dank!!
Vielen Dank für die freundliche Bewertung und weiterhin alles Gute.
AS

von A. S. am 02.12.2024 um 22:27 Uhr

Es geht nicht besser
Arbeitsrecht
Herr Klier hat sich sehr schnell auf meine Anfrage gemeldet und mir sogar zwei mal ausführlich geantwortet, obwohl ich Herrn Klier noch keinen verbindlichen Auftrag erteilt habe. Wenn ich mir aber sicher bin, was zu tun ist, dann werde ich Herrn Klier als Rechtsanwalt beauftragen !!!!!!
Vielen Dank für die freundliche Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Klier, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, für Sozialrecht und für Medizinrecht
MO

von M. O. am 17.08.2024 um 14:55 Uhr

Erfahren und strukturiert
Schwerbehindertenrecht
Nach dem ersten Besuch bin ich zufrieden
Vielen Dank für die freundliche Bewertung.

Rechtstipps 89

Rechtsanwalt Gerd Klier
(3)10.04.2025 von Rechtsanwalt Gerd Klier
Arbeitsrecht
Schwerbehindertenrecht
Sozialrecht
Sozialversicherungsrecht

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält man auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn man auf dem allgemeinen

Rechtsanwalt Gerd Klier
(3)04.12.2024 von Rechtsanwalt Gerd Klier
Arbeitsrecht
Sozialrecht
Sozialversicherungsrecht

Die Zahl der arbeitsvertraglichen Kündigungen nimmt aktuell wieder zu, dass sich bezüglich Kündigung und Abfindung die Anfragen gehäuft haben. Entsprechend haben wir unsere diesbezüglichen

Rechtsanwalt Gerd Klier
(24)25.10.2023 von Rechtsanwalt Gerd Klier
Medizinrecht
Pflegerecht
Schwerbehindertenrecht
Sozialrecht
Sozialversicherungsrecht

Behörden und Sozialversicherungen müssen gesetzlichen Frist einhaltenBesonderheit im SozialrechtDie Untätigkeitsklage ist eine Besonderheit im Sozialrecht. Diese Klage kann man bei dem für seinen

Kontaktdaten von Gerd Klier

  • Adresse

    Mierendorffstraße 16
    10589 Berlin

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Kanzlei-Impressum

webgate.ec.europa.eu/odr
Impressum, Datenschutzerklärung, ODR-Verodnung und ADR-Richtlinien   Nachfolgend die Information der Bundesrechtsanwaltskammer vom 13.04.2016 zu der ODR-Verordnung und ADR-Richtlinie. Hier finden Sie auch die entsprechenden Links:   Informationen für Rechtsanwälte zur alternativen Streitbeilegung   – Neue Hinweispflichten für Rechtsanwälte –     - Seit 09.01.2016 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.  - Ab 01.02.2017 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage oder in ihren AGB über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle – hier: Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin – hinzuweisen.   I. Hintergrund  Ziel der EU ist es, Verbrauchern eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung inländischer und grenzüberschreitender Streitigkeiten mit Unternehmern aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen zu ermöglichen.  Dafür wurden seitens der EU folgende Instrumente vorgesehen:  - Verordnung über die Online- Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013; sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution)  - Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU; sog. ADR-Richtlinie, ADR = Alternative Dispute Resolution)   II. ODR-Verordnung – Hinweispflichten seit 09.01.2016  Seit dem 09.01.2016 gilt die sog. ODR-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 524/2013). Diese sieht die Einrichtung einer europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen bei Online-Käufen vor.   Die OS-Plattform ist am 15.02.2016 an den Start gegangen. Sie wird von der Europäischen Kommission verwaltet und dient dazu, Streitigkeiten bei Online-Käufen vollständig online abzuwickeln und beizulegen. Zu diesem Zweck steht auf der OS-Plattform ein elektronisches Beschwerdeformular zur Verfügung. Nach Einreichung der Beschwerde wird der Unternehmer über den Eingang der Beschwerde informiert. Anschließend vereinbaren der Verbraucher und der Unternehmer, von welcher nationalen Einrichtung der alternativen Streitbeilegung die Streitigkeit bearbeitet werden soll. Der    Seite 2 von 6  ausgewählten Streitbeilegungsstelle werden daraufhin die Einzelheiten der Streitigkeit zur Bearbeitung, Lösungsfindung und Schließung der Beschwerde übermittelt.  Die OS-Plattform ist unter folgendem Link zu finden: ec.europa.eu/consumers/odr/  Über diese OS-Plattform müssen nun EU-Unternehmer auf ihren Internetseiten durch eine Verlinkung informieren – dies gilt auch für Rechtsanwälte.   1. Allgemeines  Die ODR-Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem EU-Verbraucher und einem EU-Unternehmer, die durch Einschalten einer der EU-Kommission gemeldeten Streitbeilegungsstelle unter Nutzung der OS-Plattform erfolgt.  Insofern findet die ODR-Verordnung auch auf mit Verbrauchern geschlossene Rechtsanwaltsverträge Anwendung.   Art. 4 Abs. 1 lit. d der Verordnung definiert den Dienstleistungsbegriff wie folgt:   „Dienstleistungsvertrag ist jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt.“  Der Dienstleistungsbegriff ist somit sehr weitgehend, sodass Rechtsanwaltsverträge mit Verbrauchern davon in jedem Falle erfasst werden.   Allerdings erfasst die ODR-Verordnung nur Dienstleistungsverträge, die online zwischen Rechtsanwalt und Verbraucher geschlossen werden. Die Definition des Online-Dienstleistungsvertrages ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1lit. e der ODR-Verordnung:   „Ein Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Dienstleistungen über eine Webseite oder auf anderem elektronischen Weg angeboten hat und der Verbraucher diese Dienstleistungen auf dieser Webeseite oder auf anderem elektronischen Wege bestellt hat.“  Erfasst werden somit nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite des Rechtsanwaltes angebahnt werden, sondern auch Dienstleistungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ angeboten werden:  Der „elektronische Weg“ ist gem. Art. 4 Abs. 1 lit. g der ODR-Verordnung ein elektronisches Verfahren zur Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die vollständig über Kabel, Funk oder auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg gesendet, übermittelt oder empfangen werden. Hierzu gehört somit nicht nur ein entsprechendes Angebot an Verbraucher über die Internetseite, sondern auch bspw. ein Vertragsschluss per Email.       Seite 3 von 6  2. Konkrete Informationspflichten  Die konkrete Informationsverpflichtung regelt Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung. Dieser lautet wie folgt:  „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder OnlineDienstleistungsverträge eingehen und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die OnlineKaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem Ihre E-MailAdressen an.“  Kernpunkt der neuen Informationspflicht ist also die zwingende Nennung des Links zur OSPlattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) und die Angabe der E-Mail-Adresse.  Von dieser Informationspflicht sind ausschließlich Rechtsanwälte, die Online-Dienstverträge i.S.d. Art. 4 Abs. 1lit. e der ODR-Verordnung mit Verbrauchern schließen, betroffen.   Eine Verlinkung im Impressum auf der Anwalts-Homepage dürfte nach jetzigem Stand jedoch ausreichend sein.   Der Informationstext könnte z.B. lauten: „Plattform der EU zur außergerichtlichen OnlineStreitbeilegung: www.bmjv.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/Musterbelehrungen/Musterbelehrungen_n ode.html   4. Verlinkung derzeit nur pro forma  Derzeit existieren in Deutschland noch keine Verbraucherschlichtungsstellen für alternative Streitbeilegung im Sinne der ODR-Verordnung.   Die ODR-Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 für die außergerichtliche Streitbeilegung durch Einschalten einer der EU-Kommission gemeldeten nationalen Streitbeilegungsstelle unter Nutzung der OSPlattform. Das Bundesamt für Justiz ist zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung für die Europäische Kommission. Ihr obliegt es, eine Liste der in Deutschland anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen zu führen und der EU-Kommission regelmäßig zu übermitteln.  Das nationale Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, VSBG) ist erst am 01.04.2016 in Kraft getreten (siehe unten). Dieses enthält die Regelungen der Kriterien und Verfahren zur Anerkennung als nationale Streitbeilegungsstelle. Eine Anerkennung einer Einrichtung als Verbraucherschlichtungsstelle ist daher erst seit dem 01.04.2016 möglich. Dieser Prozess wird wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen.   Deshalb können Verbraucher die OS-Plattform noch nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit deutschen Unternehmern nutzen. Ein entsprechender Hinweis ist in der Rubrik „Haftungsausschluss“ auf der OS-Plattform vermerkt.       Seite 5 von 6  III. ADR-Richtlinie – Hinweispflichten erst ab 01.02.2017  Die sog. ADR-Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über OnlineStreitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254) in nationales Recht umgesetzt.   Mit dieser Neuregelung wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Beilegung von Streitigkeiten aus online als auch offline abgeschlossenen Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschaffen, indem diese vor eine außergerichtliche Verbraucherschlichtungsstelle gebracht werden können. Den Schwerpunkt bildet als neues Stammgesetz das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Daneben werden verschiedene spezialgesetzliche Bestimmungen über Schlichtungsstellen angepasst.  Das Gesetz ist zum größten Teil am 01.04.2016 in Kraft getreten.   Ergänzend ist zum 01.04.2016 die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichten-verordnung (VSBInfoV) vom 28.02.2016 (BGBl. I 326) in Kraft getreten.   1. Informationspflichten  Die Informationspflichten für Unternehmer nach §§ 36, 37 VSBG, die auch von der Anwaltschaft zu beachten sind, gelten hingegen erst ab dem 01.02.2017.   Nach § 36 Abs. 1 VSGB hat ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich   - in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und   - auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.  Eine Verpflichtung der Rechtsanwälte, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, besteht im Übrigen nicht.  Ferner hat der Unternehmer gemäß § 37 AB.s 1 VSBG den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte.  Wir werden Ihnen rechtzeitig mitteilen, wie diese Informationspflichten korrekt umzusetzen sind.       Seite 6 von 6  2. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft  Die deutsche Anwaltschaft hat frühzeitig im Jahr 2011 eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten geschaffen (§ 191 f BRAO). Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin ist nun bereits als eine der wenigen Stellen vom Gesetzgeber als Schlichtungsstelle im Sinne des VSBG anerkannt.  Die Vermittlungsabteilungen, die die regionalen Rechtsanwaltskammern als Schlichtungsmöglichkeit bei Auseinandersetzungen zwischen Rechtsanwälten und Mandanten anbieten, unterfallen hingegen nicht dem VSBG. Die Vermittlung der regionalen Kammern ist gem. § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO Aufgabe des Vorstandes; dieser wird nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Beteiligung an der Bestellung von Kammervermittlern ist mithin nicht möglich.   3. Allgemeine Schlichtungsstelle  Bei Streitigkeiten in Branchen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt, können sich Verbraucher an die Allgemeine Schlichtungsstelle wenden. Die Allgemeine Schlichtungsstelle „Zentrum für Schlichtung e.V.“ hat ihren Sitz in Kehl und ist seit dem 01.04.2016 erreichbar über: www.verbraucher-schlichter.de   IV. Weiterführende Informationen  Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des BMJV unter: www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2016/03302016_Verbraucherschlichtung.html  Insbesondere finden sich informative Hinweise unter „Fragen und Antworten: Schlichtungsstellen“:  http://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Schlichtungsstellen/Schlichtungsstellen_node.html  Ferner informiert die Kontaktstelle für Online-Streitbeilegung, das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland unter: www.evz.de/de/ihr-problem-loesen/os-kontaktstelle/   V. Weitere Quellen  Prof. Dr. Dr. h.c. Hanns Prütting, „Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Was sich ändert – und was bleiben wird“, Anwaltsblatt 3/2016, S. 190-193  RiBGH a.D, Prof. Dr. Reinhard Greger, „Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Die Neuregelungen und ihre Bedeutung für Verbraucher, Unternehmer, Schlichter und Richter“, MDR 7/2016, S. 365-373  Impressum Anbieterkennzeichnung gem. § 5 Telemediengesetz   Rechtsanwalt Gerd Klier Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Sozialrecht Tel.: 03391 - 45 40 11 Fax: 03391 - 45 40 20 email: info@anwaltskanzlei-klier.de Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE177480817 Rechtsanwalt Gerd Klier ist Mitglied in: - Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsverein (DAV)   - Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des DAV   - Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des DAV   - Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, Grillendamm 2, 14776 Brandenburg an der Havel - Vorsitzender des Fachanwaltszulassungsausschuss Sozialrecht der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg   - Nordbrandenburgische Anwaltsverein   - Fördermitglied Wirtschaftsjunioren Ostprignitz-Ruppin der IHK Potsdam, Geschäftsstelle Neuruppin,   Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen, die im Volltext bei der Bundesrechtsanwaltskammer einsehbar sind: - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)   - Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)   - Fachanwaltsordnung (FAO)   - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)   Berufsregeln in der EU:   - Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)   - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)   - Law implementing the Directives of the European Community pertaining to the professional law regulating the legal profession     Verantwortlich für diese Internetseiten gem. Telemediengesetz (TMG) ist Rechtsanwalt Gerd Klier.   Ergänzende Angaben zum Impressum gem. der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)   - Berufshaftpflichtversicherung: Allianz Versicherungs-AG, An den Treptowers 3, 12435 Berlin   - Räumlicher Geltungsbereich: Im gesamten EU‐Gebiet und den Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.   Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.   Jegliche Haftung für diese Internetseite und Verlinkungen ist ausgeschlossen. 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Die Plugins sind an einem der Facebook Logos erkennbar (weißes „f“ auf blauer Kachel oder ein „Daumen hoch“-Zeichen) oder sind mit dem Zusatz "Facebook Social Plugin" gekennzeichnet. Die Liste und das Aussehen der Facebook Social Plugins kann hier eingesehen werden: https://developers.facebook.com/docs/plugins/. Wenn ein Nutzer eine Webseite dieses Angebots aufruft, die ein solches Plugin enthält, baut sein Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden. Der Anbieter hat daher keinen Einfluss auf den Umfang der Daten, die Facebook mit Hilfe dieses Plugins erhebt und informiert die Nutzer daher entsprechend seinem Kenntnisstand: Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass ein Nutzer die entsprechende Seite des Angebots aufgerufen hat. Ist der Nutzer bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Besuch seinem Facebook-Konto zuordnen. Wenn Nutzer mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den Like Button betätigen oder einen Kommentar abgeben, wird die entsprechende Information von Ihrem Browser direkt an Facebook übermittelt und dort gespeichert. Falls ein Nutzer kein Mitglied von Facebook ist, besteht trotzdem die Möglichkeit, dass Facebook seine IP-Adresse in Erfahrung bringt und speichert. Laut Facebook wird in Deutschland nur eine anonymisierte IP-Adresse gespeichert. Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie die diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz der Privatsphäre der Nutzer , können diese den Datenschutzhinweisen von Facebook entnehmen: https://www.facebook.com/about/privacy/. Wenn ein Nutzer Facebookmitglied ist und nicht möchte, dass Facebook über dieses Angebot Daten über ihn sammelt und mit seinen bei Facebook gespeicherten Mitgliedsdaten verknüpft, muss er sich vor dem Besuch des Internetauftritts bei Facebook ausloggen.
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