§ 184b StGB: Strafverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM verteidigt bei Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie bundesweit. Auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges nehmen Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB, also Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, einen Sonderstatus ein. Die Fragestellungen in diesem Bereich unterscheiden sich mitunter von den Problemfeldern im restlichen Strafrecht. In der Folge einige FAQs zu § 184b StGB. Dabei gilt allerdings: Allgemeine Ausführungen im Internet können eine effektive Rechtsberatung und fundierte Strafverteidigung, welche auf den Einzelfall bezogen ist, nicht ersetzen.

1. Strafverfahren wegen § 184b StGB: Was droht an Strafe?

In § 184 b StGB ist der Strafrahmen für Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie normiert. Danach drohen Geldstrafen bis hin zu empfindlichen Freiheitsstrafen. Entscheident sind die Umstände des Einzelfalles. Grundsätzlich ist es aber so, dass die ohnehin empfindliche Strafandrohung noch höher ist, wenn auch das Tatbestandsmerkmal des "Verbreitens" erfüllt ist.

2. Strafverfahren wegen § 184b StGB: Wie kommt es überhaupt zur Einleitung des Strafverfahrens?

Strafverfahren wegen § 184b StGB, also Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, können auf die unterschiedlichsten Weisen ausgelöst werden. Häufig beginnen die Ermittlungen mit sogen. „anlassunabhängigen Recherchen". Diese können etwa von den einzelnen Landeskriminalämtern (z. B. LKA Berlin, LKA Nordrhein-Westfalen, LKA Rheinland-Pfalz, LKA Niedersachsen, Bayerisches LKA, LKA Baden-Württemberg, Hessiches LKA, LKA Mecklenburg-Vorpommern...) oder vom Bundeskriminalamt in Wiesbaden geführt werden. Denkbar sind auch die gezielte Kontrolle bekannter, einschlägiger Internetseiten oder Strafanzeigen durch Dritte.

3. Strafverfahren wegen § 184b StGB: Wann kommt es zu Durchsuchungsmaßnahmen wegen Kinderpornographie?

Eine Durchsuchung bedeutet einen ganz erheblichen Grundrechtseingriff. Für eine Durchsuchungsmaßnahme ist es daher grundsätzlich erforderlich, dass diese durch einen Richter angeordnet wird. Ausnahme: Die Situation von "Gefahr im Verzug". In rechtlicher Hinsicht müssen „tatsächliche Anhaltspunkte" vorliegen, welche die Wahrscheinlichkeit begründen, „dass eine bestimmte Straftat bereits begangen, nicht nur straflos vorbereitet wurde" (vgl. BVerfG, NJW 91, 690). Man sollte daher wissen, dass bei einer Durchsuchung in Zusammenhang mit § 184b StGB regelmäßig schon ein „begründeter Anfangsverdacht" durch einen Richter bejaht wurde!

4. Strafverfahren wegen § 184b StGB: Was geschieht mit den beschlagnahmten Datenträgern?

Über die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme wird regelmäßig ein „Beschlagnahmeverzeichnis" oder „Sicherstellungsverzeichnis" erstellt. Dieses sollte man sich unbedingt aushändigen lassen! Die Computer, externen Festplatten, CDs usw. werden sodann ausgewertet. Diese Auswertung erfolgt entweder durch die Polizei und deren Dienststellen selbst oder durch private Firmen (z. B. „Alste Technologies", „Fast Detect"), welche beauftragt werden. Die Auswertung selbst nimmt einige Zeit in Anspruch, welche aber nicht ungenutzt verstreichen sollte. Schon unmittelbar nach der Beschlagnahme -und nicht etwa erst nach Vorlage des Auswerteberichts- beginnt eine effektive Strafverteidigung.

5. Strafverfahren wegen § 184b StGB: Was kann der Strafverteidiger tun?

Auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges nehmen Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB einen Sonderstatus ein. Es drohen hier ganz erhebliche Konsequenzen -nicht nur im streng juristischen-, sondern auch im persönlichen und ggf. beruflichen Bereich. Dieser Problemkreise muss sich der Strafverteidiger im Bereich des § 184b StGB bewusst sein.

Der Strafverteidiger sollte so rasch als möglich Akteneinsicht sowie Einsicht in der Zwischenbericht und den Auswertebericht beantragen. Ferner kann er bereits unmittelbar nach der Durchsuchung versuchen, durch Gespräche mit Polizei und Staatsanwaltschaft eine erste Weichenstellung im Interesse des Mandanten vorzunehmen.

Es ist hierbei völlig egal, welche Staatsanwaltschaft oder Polizei im Bundesgebiet zuständig ist.

Im Übrigen hat eine vollständige Überprüfung der gesamten Sach- und Rechtslage anhand der aktuellen Rechtsprechung und Rechtsprechungspraxis zu erfolgen.

Gemeinsam mit dem Mandanten sollte dann telefonisch oder persönlich die im jeweiligen Einzelfall optimale Verteidigungstaktik und Verteidigungsstrategie erörtert werden. Das denkbare Instrumentarium ist bei fundierter Kenntnis der Rechtslage sowie der tatsächlichen Abläufe in diesem Sonderbereich breit gefächert. So wird Ihnen ein im Bereich des § 184b StGB fachkundiger Strafverteidiger in der Regel auch erklären können, weshalb die Argumentation mit einem „offenen WLan" zumeist keinen Sinn macht und "ausgelutscht" ist.

Sofern der Tatvorwurf nachweislich zutreffend sein sollte gilt häufig: Schadensbegrenzung. Gerade für solche Fälle ist es wichtig, dass der Verteidiger im Bereich des § 184b StGB im Rahmen von Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft mit seinen Argumenten ernst genommen wird. Es entscheidet Fachkenntnis und Diplomatie im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden - dies ist jedenfalls die Erfahrung bei der Strafvereidigung bei § 184b StGB.

Übrigens: Absprachen im Strafprozess sind nicht unüblich und gerade in Fällen des § 184b StGB ein Zum Teil probates Mittel. Ziel hierbei regelmäßig: Keine öffentliche Hauptverhandlung und -sofern irgend möglich- keine Vorstrafe. Maßgebend hierfür sind die Umstände des Einzelfalles.

6. Strafverfahren wegen § 184b StGB: Kommt es immer zu einer öffentliche Hauptverhandlung?

Nein! Es kommt auf den Einzelfall an. Kein Beschuldigter will normalerweise mit dem Tatvorwurf § 184b StGB in eine öffentliche Hauptverhandlung. Sofern der Tatnachweis nicht zu führen sein sollte, muss daher bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO hingewirkt werden. Selbst wenn die Vorwürfe aber nachweislich zutreffend sein sollten, bedeutet dies nicht zwangsläufig eine Hauptverhandlung. In solchen Fällen müssen bei einer effektiven Strafverteidigung regelmäßig alle Anstrengungen unternommen werden, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Denkbar könnte im Einzelfall etwa eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage gem. § 153 a StPO oder das sog. Strafbefehlsverfahren, also eine Art schriftliches Verfahren, sein. Häufig gelingt dies auch, wobei es aber auf den Einzelfall ankommt!

7. Strafverfahren wegen § 184b StGB: Bin ich immer vorbestraft?

Nein! Trotz der hohen Strafandrohung durch das Gesetz beutet es nicht zwangsläufig eine Vorstrafe, wenn man Bilder i. S. d. § 184 b StGB besessen hat. Entscheidend ist auch hier der Einzelfall, wobei Anzahl und Qualität der Bilder sowie die gewählte Verteidigungstaktik eine maßgebende Rolle haben. Gleiches gilt für die Frage, ob auch „verbreitet" wurde. Denkbar könnte etwa eine Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO gegen Geldauflage sein. Das wäre dann weder eine Verurteilung noch eine Vorstrafe.

8. Strafverfahren wegen § 184b StGB: Verteidigt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM bundesweit?

Ja. Gerade im Bereich des § 184b StGB erfolgt häufig eine bundesweite Strafverteidigung.


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