Veröffentlicht von:

§ 25 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) – Ordnungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein

  • 6 Minuten Lesezeit

Abgrenzung zwischen pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein:

In § 25 SchulG Schulgesetz Schleswig-Holstein wird zwischen pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen differenziert. Die pädagogischen Maßnahmen beinhalten dabei den niederschwelligen Bereich und folgen bereits aus dem pädagogischen Auftrag der Schule, während Ordnungsmaßnahmen explizit geregelt werden müssen.

Pädagogische Maßnahmen in Schleswig-Holstein gem. § 25 Abs. 1 SchulG SH:

§ 25 Abs. 1 Schulgesetz Schleswig-Holstein beinhaltet Fallbeispiele für pädagogische Maßnahmen:

Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind alle beteiligten Personen einzubeziehen. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere gemeinsame Absprachen, die fördernde Betreuung, die Förderung erwünschten Verhaltens, das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, die Ermahnung, die mündliche oder schriftliche Missbilligung, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler Fehler im Verhalten erkennen zu lassen, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen.

Daneben sind weitere pädagogische Maßnahmen der Schule denkbar. Solange sie sich in dem niederschwelligen Bereich bewegen, sind sie durch den pädagogischen Auftrag der Schule gedeckt.

Ordnungsmaßnahmen gem. § 25 Abs. 2 Schulgesetz Schleswig-Holstein:

Ordnungsmaßnahmen sind gravierendere Ahndungen, die gem. 25 Abs. 1 Schulgesetz Schleswig-Holstein nur dann erfolgen sollen, wenn die pädagogischen Maßnahmen nicht mehr ausreichen:

Allerdings ist dies durch die Praxis überholt, denn Ordnungsmaßnahmen werden auch in Schleswig-Holstein immer früher angeordnet. Was zur eigenen Schulzeit noch als pädagogische Maßnahme geahndet wurde, wird heutzutage oftmals mit einer Ordnungsmaßnahme geahndet, was für viele Eltern ein böses Erwachen bedeutet.

In Schleswig-Holstein sind in § 25 Abs. 3 Schulgesetz folgende Ordnungsmaßnahmen geregelt:

Der schriftliche Verweis gem. § 25 Abs. 3 SchulG SH:

Der schriftliche Verweis stellt in Schleswig-Holstein eine verschärfte Ermahnung dar – mit der man allerdings bereits das Niveau der Ordnungsmaßnahmen erreicht.

Damit sind bei künftigem Fehlverhalten andere Ordnungsmaßnahmen denkbar, sodass man den schriftlichen Verweis in jedem Fall ernst nehmen sollte. Vor allem sollte man vermeiden, schriftliche Verweise bei verschiedenen Lehrern zu sammeln.

Der Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts gem. § 25 Abs. 3 Nr. 2 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz:

Unter Schulveranstaltungen versteht man meist die Klassenfahrten.

Hierbei ist zu beachten, dass der pädagogische Anwendungsbereich beschränkt ist. Beim Ausschluss von Klassenfahrten steht meist nicht das strafende, sondern das präventive Element im Vordergrund, d. h., ob die Teilnahme des Schülers an der Klassenfahrt diese gefährdet.

Der Ausschluss vom Unterricht bis zur Dauer von zwei Wochen gem. § 25 Abs. 3 Nr. 3 Schulgesetz Schleswig-Holstein:

Der Unterrichtsausschluss in Schleswig-Holstein ist die beliebteste Ordnungsmaßnahme und dient in der Praxis mitunter eher der Strafe gegen Eltern, denn Schüler haben oftmals weniger Probleme, ein paar Tage zu Hause zu bleiben...

Die Anordnung eines Unterrichtsausschlusses wird zurecht als bedrohlich erkannt, denn wird diese Grenze erst einmal überschritten, geht es oftmals rasch weiter mit weiteren Ordnungsmaßnahmen. Man sollte demnach immer in Erwägung ziehen, Widerspruch gegen einen Unterrichtsausschluss einzulegen, wenn dieser ungerecht erscheint.

Die Überweisung in die Parallelklasse („Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung“) gem. § 25 Abs. 3 Nr. 4 SchulG SH:

Die Überweisung unterliegt einem eingeschränkten pädagogischen Anwendungsbereich. Die Überweisung in eine Parallelklasse ist bei einem qualifizierten pädagogischen Verstoß innerhalb der Klasse denkbar, wenn also durch einen Schüler das soziale Gefüge innerhalb der Klasse massiv gestört wird.

Die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss gem. § 25 Abs. 4 SchulG SH:

Die Überweisung an eine andere Schule ist die endgültige Beendigung der Beschulung an dieser Schule, d. h., man müsste an eine andere Schule wechseln.

In Schleswig-Holstein wird demnach automatisch eine andere Schule zugewiesen. Dies bedeutet allerdings auch, dass man sich gegen eine rechtswidrige Überweisung an eine andere Schule so schnell als möglich wehren muss, denn ist man erst einmal an einer anderen Schule, setzt regelmäßig eine Eigendynamik ein, die eine Rückkehr an die bisherige Schule faktisch verhindert.

Zu beachten ist, dass die Überweisung in eine andere Schule grundsätzlich zuerst angedroht werden muss (§ 25 Abs. 5 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz:

Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 ist vorher anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1) verbunden sein. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.

Die Anordnung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein:

Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich durch die Schule angeordnet.

Nur die Anordnung der Überweisung an eine andere Schule wird gem. § 25 Abs. 6 SchulG SH durch die Schulbehörde getroffen:

Über die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule; sie hat vor ihrer Entscheidung den aufnehmenden Schulträger anzuhören, wenn der Schulträger aufgrund dieser Maßnahme wechselt. Die Überweisung steht der Entlassung aus der bisher besuchten Schule gleich. 

Anhörung und Beteiligung von Schülern und Eltern in Schleswig-Holstein gem. § 25 Abs. 4 Schulgesetz Schleswig-Holstein:

Das Rechtsstaatsgebot sowie das schulischen Ordnungsmaßnahmen immanente pädagogische Element gebieten, dass eine Anhörung und Beteiligung zumindest des Schülers, teils aber auch der Eltern erforderlich ist – § 25 Abs. 4 SchulG SH:

Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und im Falle der Minderjährigkeit ihre oder seine Eltern zu hören. Die Schülerin oder der Schüler kann eine zur Schule gehörende Person ihres oder seines Vertrauens beteiligen.

Eine Besonderheit in Schleswig-Holstein ist die fakultative Teilnahme einer Vertrauensperson.

Natürlich darf man auf Basis dieser Anhörungsrechte dann auch erwarten, dass diese nicht nur als lästiges Begleitelement empfunden werden. Sowohl das Rechtsstaatsgebot als auch das pädagogische Element erfordern, dass unvoreingenommen weiter ermittelt wird, bevor man eine Entscheidung trifft.

Voraussetzungen für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein:

In § 25 Abs. 2 SchulG SH heißt es allgemein:

Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, 

1. um die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtsnormen oder der Schulordnung anzuhalten, oder

2. um die Schülerin oder den Schüler zur Befolgung von Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte anzuhalten, die zur Erfüllung des pädagogischen Auftrages der Schule erforderlich sind, oder

3. wenn eine Schülerin oder ein Schüler Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung anwendet oder dazu aufruft.

Für den Unterrichtsausschluss, die Überweisung in eine Parallelklasse und die Überweisung auf eine andere Schule wird dies in § 25 Abs. 3 SchulG SH noch weiter eingeschränkt:

Die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden.

Schließlich ist gem. § 25 Abs. 4 SchulG SH der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten:

Die Ordnungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen.

Für Eltern ist es naturgemäß schwer zu verstehen, ob die im Raum stehende Ordnungsmaßnahme noch gerechtfertigt ist. Da hierfür sowohl das Vorverhalten des Schülers als auch sehr unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen, kann man keine pauschalen Auskünfte wie in einem Schmerzensgeldkatalog geben. Sie können sich allerdings natürlich jederzeit an mich als erfahrenen Anwalt für Schulrecht wenden und ich kann mit Ihnen eingrenzen, was noch zulässig ist.

Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein: 

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein haben keine aufschiebende Wirkung, d. h., diese werden auch dann vollzogen, wenn Widerspruch eingelegt wurde (§ 25 Abs. 8 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz).

Dessen sind sich Eltern meist nicht bewusst und werden dann kalt erwischt, wenn Schulen über die Widersprüche nicht entscheiden und diese stattdessen kurzerhand vollziehen.

Wer sich gegen Ordnungsmaßnahmen wehren möchte, sollte also möglichst bereits deren Anordnung verhindern, was regelmäßig anwaltlicher Unterstützung bedarf, denn Eltern werden regelmäßig nicht ernst genommen, wenn sich Schulen eine Ordnungsmaßnahme in den Kopf gesetzt haben. Gelingt dies nicht, ist man meist auf einen gerichtlichen Eilantrag gegen die Ordnungsmaßnahme angewiesen.

Schulische Ordnungsmaßnahmen behandle ich deshalb fast immer als Eilmandat, das sofort bearbeitet werden muss. Oftmals geht es um Stunden!

Weitere Informationen zu Ordnungsmaßnahmen erhalten Sie über meine Website www.ordnungsmassnahmen-schule.de.

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller – Anwalt für Schulrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Zoller

Beiträge zum Thema