§ 31 BtMG – Kronzeugenregelung des BtMG

  • 3 Minuten Lesezeit

Über die Vorschrift des § 31 BtMG wird dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, nach seinem freien Ermessen die Strafe zu mildern oder sogar von einer Bestrafung gänzlich abzusehen, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte (§ 31 S.1 Nr. 1 BtMG), oder wenn er freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach §§ 29 Abs. 3, 29a Abs. 1, 30 Abs. 1, 30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können (§ 31 S.1 Nr. 2 BtMG). 

Aus diesem Grund wird die Vorschrift des § 31 BtMG auch als „Kronzeugenregelung“ und in manchen Kreisen auch als sog. „Judasparagraph“ bezeichnet.

Welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit dem § 31 BtMG? 

Das kriminalpolitische Ziel der Vorschrift besteht darin, über die Aufklärungshilfe eines Beschuldigten in den Betäubungsmittelmarkt einzudringen, Banden und kriminelle Vereinigungen aufzubrechen und damit die Verfolgung von bereits begangenen (§ 31 S.1 Nr. 1 BtMG) sowie die Verhinderung geplanter Betäubungsmittelstraftaten (§ 31 S.1 Nr. 2 BtMG) zu ermöglichen. 

Gilt der § 31 BtMG auch für andere Deliktstypen? 

Die Antwort vorab: Nein. Der § 31 BtMG gilt ausschließlich als spezielle Strafzumessungsnorm bei Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. 

Eine entsprechende Norm für andere Deliktstypen findet sich jedoch im § 46b StGB, wobei die Voraussetzungen der jeweiligen Normen durchaus erhebliche Unterschiede aufweisen. 

Ist das Offenbaren von Auslandstaten von dem § 31 BtMG umfasst? 

Ja, für die Anwendung des § 31 BtMG ist es irrelevant, ob sich die Offenbarung auf Auslands- oder Inlandstaten bezieht. Denn das verfolgte kriminalpolitische Ziel des § 31 BtMG (Bekämpfung des Rauschgifthandels) wird nicht nur als nationales, sondern vielmehr als internationales Anliegen betrachtet. 

Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass die Privilegierung (Strafmilderung bzw. Absehen von Strafe) nur für Fälle tatsächlich begangener sowie tatsächlich geplanter Straftaten in Betracht kommt. 

Jedoch sollen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes die Gerichte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG erhebliche Strafabschläge bieten, da es andernfalls der Zielrichtung der Vorschrift (der gerade in Fällen der massiven Bandenkriminalität besondere Bedeutung zukommt) zuwiderliefe, wenn die Höhe der verhängen Strafe keinen Anreiz mehr für die Aufdeckung böte. 

Voraussetzungen des § 31 S.1 Nr. 1 BtMG (Aufklärungshilfe)

§ 31 S.1 Nr. 1 BtMG regelt Fälle, in denen der Aufklärungsgehilfe freiwillig sein Wissen über Tatgeschehen der Vergangenheit offenbart und dadurch zur Aufklärung von Lebensvorgängen über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beiträgt. Klassische Beispiele sind: Hintermänner und Abnehmer benennen. 

Zur Bejahung der Aufklärungshilfe müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Aufklärungsgehilfe muss 

  • durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens
  • hinsichtlich einer Betäubungsmittelstraftat, die im Zusammenhang mit seiner Tat steht
  • zu einem wesentlichen Aufklärungserfolg beitragen.

Voraussetzungen des § 31 Nr. 2 BtMG (Präventionshilfe)

Nach § 31 Nr. 2 BtMG kann ein Täter auch dann zum Genuss des Strafnachlasses kommen, wenn er durch Preisgabe seines Wissens zur Verhinderung von schweren Betäubungsmitteldelikten, die sich noch im Planungsstadium befinden, beiträgt. In der Praxis kommt diese Variante jedoch nicht so häufig vor wie die des § 31 S.1 Nr. 1 BtMG.

Zur Bejahung des § 31 S.1 Nr. 2 BtMG muss der Täter 

  • durch freiwilliges und rechtzeitiges Offenbaren seines Wissens 
  • gegenüber einer Dienststelle 
  • zur Verhinderung eines schweren Betäubungsmitteldeliktes, das mit seiner Tat im Zusammenhang steht, betragen. 

Die Risiken und Gefahren der Kronzeugenregelung

Zwar mögen die einführenden Worte des § 31 BtMG („Das Gericht kann die Strafe (…) mildern oder (…) von Strafe absehen“) auf den ersten Blick verlockend klingen, jedoch sollte man sich auch die Risiken und Gefahren dieser Vorschrift vor Augen führen.

Zum einen ist von erheblicher Bedeutung, dass das Gericht nicht gezwungen ist, die Vorschrift heranzuziehen und einen Strafnachlass zu gewähren. Denn wie § 31 BtMG besagt, „(…) kann“ das Gericht (…)“. Insofern wird das Tatgericht sämtliche Umstände – u. a. Umfang und Bedeutung des Aufklärungsbeitrages, Schwere der jeweiligen Taten – betrachten und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG bejahen oder aber verneinen müssen. Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft haben hierauf Einfluss. 

Berichtet ein Beschuldigter im Rahmen einer Offenbarung nach § 31 BtMG über weitere Drogendelikte, an denen er beteiligt war, so wird er sich hierdurch auch selbst belasten und unter Umständen so an seiner eigenen Strafverfolgung mitwirken. So können aus einer Tat schnell mehrere Taten werden. 

Der Grund weshalb viele Beschuldigte die Möglichkeit eines Strafnachlasses nach § 31 BtMG abschlagen, liegt natürlich in den drohenden Konsequenzen, die durch die Benennung von Personen einhergehen können. Auch dieser Aspekt sollte bei der Frage, ob man von dieser Vorschrift Gebrauch machen will, eine Rolle spielen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Greithaner

Beiträge zum Thema