Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen – welche Verteidigungsziele kommen in Betracht?

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Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie ein Beschuldigter darüber in Kenntnis gesetzt werden kann, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) anhängig ist. Unabhängig davon, ob er durch einen unangenehmen Hausbesuch (Hausdurchsuchung) oder durch einen Brief von Seiten der Ermittlungsbehörden darüber informiert wird, der Beschuldigte ist äußerst gut beraten, unverzüglich einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Dieser wird bereits im Rahmen der ersten Gespräche mit seinem Mandanten und nach erfolgter Akteneinsicht sowohl die Beweislage als auch das weitere Vorgehen mit dem Mandanten erörtern. Bei Zugrundelegung der gesamten Informationen muss der Verteidiger das Verteidigungsziel festlegen.

Absehen von der Bestrafung/Absehen von der Verfolgung

Neben den in der Strafprozessordnung vorhandenen Einstellungsmöglichkeiten aus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO) bietet das Betäubungsmittelgesetz zwei weitere Vorschriften. Zum einen den § 29 Abs. 5 BtMG:

„Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.“

Anhand der Tatmodalitäten lässt sich bereits erkennen, dass sog. fremdgefährdende Begehungsweisen von dem Tatbestand ausgenommen sind und daher eine Anwendung dieser Vorschrift beim Handeltreiben, bei der Veräußerung, der Abgabe und dem Inverkehrbringen ausgeschlossen ist.

Im Gegensatz zum § 29 Abs. 5 BtMG ermöglicht der § 31a Abs.1 BtMG bereits der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung abzusehen:

„Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut (…).“

Neben den Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 BtMG verlangt diese Vorschrift ferner eine geringe Schuld und ein Fehlen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Durch diese Vorschrift kann einzelfallabhängig entschieden werden, ob eine Verfolgung tatsächlich zwingend ist.

Der Verteidiger wird also bei Vorliegen der Voraussetzungen versuchen die Staatsanwaltschaft oder spätestens das Gericht davon zu überzeugen, dass von einer Verfolgung bzw. einer Bestrafung abgesehen werden kann.

Lediglich geringe Strafe/Bewährung / Therapieauflage

Spricht die Beweislage eindeutig gegen den Mandanten und scheidet eine Einstellung oder die Anwendung der oben genannten Vorschriften aus, wird der Verteidiger oftmals versuchen eine geringe Strafe zu erzielen. Wie diese genau aussieht, ist natürlich einzelfallabhängig:

  • Geldstrafe anstatt Freiheitsstrafe (oftmals besteht das Ziel darin, dass der Mandant anschließend als „nicht vorbestraft“ gilt)
  • Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird (unter Umständen mit entsprechender Therapieauflage – stationär oder ambulant)
  • „Therapie statt Strafe“ (insbesondere spielt hier § 35 BtMG eine wesentliche Rolle)

Die richtige Verteidigungsstrategie sowie die Festlegung des Verteidigungsziels sind wesentliche Aufgaben des Verteidigers. Je früher er in dem Verfahren eingebunden ist, umso mehr Möglichkeiten wird er haben.


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