§ 7 Instituts-Vergütungsverordnung schreibt Offenlegung von Gewinnen aus komplexen Finanzinstrumenten vor

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Am 08. Oktober 2010 hat der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) Vorschläge zur Vergütungspraxis bei Instituten publiziert. Als wesentliche Ursache für die Finanzkrise wurden die Vergütungssysteme gesehen.

Das Bundesfinanzministerium hat am 06.10.2010 eine Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten erlassen (Instituts-Vergütungsverordnung - InstitutsVergV). Nach § 7 InstitutsVergV sind im Prinzip die Gewinne aus dem Handel mit Finanzinstrumenten zu veröffentlichen.

Der Detaillierungsgrad der Information ist abhängig von der Größe und Vergütungsstruktur des Institutes sowie von Art, Umfang, Risikogehalt und Internationalität seiner Geschäftsaktivitäten. Unterteilt nach den jeweiligen Geschäftsaktivitäten des Institutes sind zu veröffentlichen 1) die Ausgestaltung der Vergütungssysteme, insbesondere die maßgeblichen Vergütungsparameter sowie die Zusammensetzung der Vergütung und die Art und Weise der Gewährung, und 2) der Gesamtbetrag aller Vergütungen unterteilt in fixe und variable Vergütung sowie die Anzahl der Begünstigten der variablen Vergütung (§ 7 InstitutsVergV - Offenlegung durch Institute).

Die variablen Komponenten der Vergütung sind im Investment Banking besonders hoch und können die fixen Vergütungskomponenten um ein Vielfaches übersteigen. Die Zusammenhänge zwischen der Theorie variabler Vergütung und der Praxis im Investment Banking müssen im Internet verständlich dargestellt werden.

Diese Verordnung entspricht im Grunde dem BGH-Urteil vom 25.09.2007 (XI ZR 349 / 03 (ZIP 2007, 2262)). Über die Höhe des Zwischenhandelsgewinnes ist hiernach aufzuklären. In einem Prospekt über einen geschlossenen Immobilienfonds muss der von einer zur Initiatorengruppe gehörenden Gesellschaft erzielte Gewinn (Zwischenhandelsgewinn) ausgewiesen werden. Ein Prospekt, der den Zwischenhandelsgewinn nicht ausweist, ist jedenfalls dann fehlerhaft, wenn dieser 15 % des Gesamtaufwandes übersteigt. Der Verbraucher muss einschätzen können, aus welchem Interesse ihm das Instrument angeboten wird.

Von Bedeutung ist die obige Verordnung für klärungsbedürftige Frage, ob bei den Lehman-Zertifikaten die Zwischenhandelsgewinne (Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, „Rabatt", Preisnachlasse o.ä.) unter den Begriff des Kickback fallen bzw. aufklärungsbedürftig sind.

Für die Frage des Interessenskonfliktes spielt aber auch das Verhältnis von fixer und variabler Vergütung eine Rolle, ebenso Preisunterschiede bei mehreren Angeboten. Alle Regelungen, die bei den variablen Vergütungssystemen im Investment Banking zu Interessenskonflikten führen können, sind zwecks Meidung der Haftung zu publizieren.

Aufsichtsrechtlich ist die obige Frage in § 31 d WpHG gelöst. Dieser regelt den Oberbegriff der "Zuwendungen". Ein Unterbegriff hiervon ist ein Kickback. Zivilrechtlich ist die Frage noch offen.


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