10-jährige Verjährungshöchstfrist zum 31.12.2011 ist relativ

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Bis zum 31.12.2001 galt eine Regelverjährung von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. Ab dem 01.01.2002 gilt eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Höchstfrist geht bis 10 Jahre nach der Anspruchsentstehung. Ohne Anspruchsentstehung und Kenntnis der verjährungsbegründenden Umstände etc. endet die Verjährung 30 Jahre nach Begehung der Pflichtverletzung. Die Anspruchsentstehung nach § 199 Abs. 1 BGB ist gegeben, sobald der Gläubiger den Anspruch erstmals geltend machen kann. Dieses setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruches voraus, BGH-Urt. v. 08.07.2008 – XI 230/07 und vom 24.03.2011 – III ZR 81/10.

Dieses heißt in anlagerechtlichen Forderungsangelegenheiten mit Kapitalanlagen vor dem 01.01.2002, dass der sicherste Weg und nicht der billigste Weg zu wählen ist, also unverzügliche Klageeinreichung mit einer Zustellung möglichst noch vor dem 31.12.2011. Denn die Verjährungshöchstfrist könnte zum Ende des Jahres 2011 eintreten.

Offen aber ist die Frage der Fälligkeit. Im bösen Fall beginnt die Fälligkeit für die Klägerseite mit dem Erwerbszeitpunkt, im günstigen Falle mit dem ersten Forderungsschreiben. Die Grenzen sind hier fließend und derzeit nicht sicher bestimmbar.

Wegen der Zustellung der Klage bei noch in 2011 eingereichten Klagen ist zu sehen, dass die Zustellung alsbald erfolgen muss, also innerhalb von 14 Tagen. Ein Verzögerungsverschulden des Gerichts trifft allerdings nicht die Partei.

Bei einer verspäteten Zustellung durch das Gericht hatte der Bundesgerichtshof in einem früheren Fall einmal zu Unrecht Vorsatz durch das Gericht angenommen. Dieses führte zu überflüssiger Tragik, nämlich zu Unrecht zur Entfernung des Richters aus dem Amt. Bei Zustellungsproblemen sollten Richter sich also nicht scheuen, im Interesse des Verbraucherschutzes sofort zum Telefon zu greifen, um auftretende Fragen in wenigen Minuten zu lösen.


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