0,00 % Zinsen: Darlehensvertrag widerrufbar, wenn Angaben widersprüchlich

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Ein Darlehensvertrag kann widerrufen werden, wenn die Vertragsurkunde nicht vollständig alle Angaben enthält, die dem Darlehensnehmer verpflichtend mitzuteilen sind (Landgericht Aurich, Urteil vom 13.11.2018 – 1 O 632/18): „Im Vertrag müssen Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist“.

Verbraucher verunsichert: widersprüchliche Angaben ermöglichen Widerruf

Im vorliegenden Fall war in der Vertragsurkunde ausgewiesen, dass im Falle des Widerrufs ein Sollzins von 0,99 % durch den Verbraucher zu zahlen sei. Gleichzeitig wurde die Angabe gemacht, dass der Verbraucher pro Tag einen Zinsbetrag von 0,00 Euro zu zahlen habe. Diese Angaben seien, so das Landgericht (LG) Aurich, geeignet, den Verbraucher zu verunsichern und möglicherweise davon abzuhalten, das ihm zustehende Widerrufsrecht auszuüben. Deswegen sei die Widerrufsfrist hier nicht in Gang gesetzt worden, was den Verbraucher im Endeffekt erlaube, den Darlehensvertrag auch zu einem späteren Zeitpunkt noch zu widerrufen. Weiter führt das LG aus: Im Falle einer unrichtigen Pflichtangabe, die für das Vertragsverhältnis noch von Bedeutung ist, beginnt die Widerrufsfrist ebenfalls erst mit der wirksamen Nachholung […]. Damit hat die Frist vorliegend nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag diesen Anforderungen nicht genügt.

Verbraucher geschützt: Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich

Ebenfalls hat das LG befunden, dass der Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt wurde. Das kommt dem Darlehensnehmer dergestalt zugute, dass im gegenteiligen Fall ein Widerruf hätte gesperrt sein können. Es käme nicht darauf an, wie gravierend der Mangel der Widerrufsbelehrung ist, oder ob die fehlerhafte Belehrung ursächlich für den Widerruf war: Da das Gesetz es dem freien Willen des Verbrauchers überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach §242 BGB geschlossen werden (BGH Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15)“.

Zeitablauf unerheblich: Darlehensnehmer kann trotz Tilgung widerrufen

Zudem komme zwar grundsätzlich der Einwand der Verwirkung auch bei Darlehenswiderruf in Betracht, der bloße Zeitablauf genüge jedoch nicht, um ein illoyales Verhalten des Klägers zu begründen. Die Bank durfte im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger nicht widerrufen werde: Da es sich um einen laufenden Darlehensvertrag handle, könne lediglich aufgrund der Tatsache, dass der Verbraucher den Vertrag erfülle, nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht gedachte, zu widerrufen. Zudem „ist es dem Darlehensgeber während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen nämlich jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen“.

Fazit: vielfach fehlerhafte Belehrung – Widerruf kann sich für Verbraucher lohnen

Das vorliegende Urteil ist nicht das einzige seiner Art: Bereits diverse andere Gerichte bestätigten eine ähnliche Rechtsauffassung. Das bedeutet in letzter Konsequenz, dass viele Verbraucher nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt werden und ihre Darlehensverträge widerrufen können. Beispielsweise eine Kfz-Finanzierung oder ein Immobiliendarlehen – der Widerruf solcher Darlehensverträge kann dabei für den Verbraucher erfolgversprechend und oftmals sehr rentabel sein. Sie haben Fragen zu Ihrem Darlehensvertrag? Die BERND Rechtsanwälte bieten Ihnen gern eine kostenfreie Erstprüfung an.


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